Mi, 09:02 Uhr
06.03.2002
Sonderrecht für DDR-Altkredite?
Nordhausen (nnz). Das vom Bundestag am 24.06.1991 beschlossene Zinsanpassungsgesetz berechtigte die Banken für Wohnungsbaukredite, die bereits in DDR-Zeiten aufgenommen wurden, marktübliche Zinsen zu verlangen. Das nahm die damalige Kreissparkasse in Artern wohl zu wörtlich.
Dieses Gesetz nahm die damalige Kreissparkasse Artern zum Anlass, von den Darlehensnehmern ab 01.07.1991 für diese Kredite einen Zinssatz von 8,50 %, der den Marktbedingungen angepasst werden sollte, zu verlangen. Sicherlich zu dieser Zeit ein moderater Zins, denn man befand sich in einer Hochzinsphase. Der Anstieg der Zinsen um etwa 0,5 % wurde dann im August 1992 zum Anlass genommen, den Zinssatz um 0,75 % zu erhöhen. Etwas vom Abwärtstrend der Zinsen wurde mit einer Absenkung 1993 auf 8,75 % weiter gegeben. Erst zum 01.04.1999 sah man sich wieder zu einer Zinssenkung von 0,50 % veranlasst. Das allgemeine Zinsniveau war in dieser Zeit auf einen absoluten Tiefstand gesunken. Für den Juli 1991 wies die Bundesbankstatistik einen Gleitzins von 9,98 % aus. Für den April 1999 wurden 5,58 % angegeben. Die Abwärtsentwicklung um 4,40 % reichte die Sparkasse mit gerade mal 0,25 % weiter.
Dieses veranlasste einen Darlehensnehmer, die Zinsanpassungspraxis der Sparkasse durch das zuständige Amtsgericht (AG) prüfen zu lassen. Das Ergebnis: Keine Beanstandungen. Das AG Sonderhausen vertritt in seinem Urteil vom 10.5.2001 - Az. 1 C 65/01 offensichtlich die Meinung, dass DDR-Altkredite trotz Anpassung an die Marktbedingungen nicht mit Krediten in den alten Ländern gleichzusetzen sind. Warum aber West-Kredit im Osten anders als West-Kredit im Westen innerhalb einer einheitlichen Rechtsordnung zu behandeln sein soll bleibt unklar.
Die Verbraucher-Zentrale Thüringen bat das Institut für Finanzdienstleistungen in Hamburg um eine Stellungnahme zu diesem Urteil. Das Institut kommt in seiner Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass das Urteil den traditionellen Rahmen von Rechtsdogmatik verlässt und neben öffentlichem und Privatrecht ein Sonderrecht für die Neuen Bundesländer schafft, in der der einen Partei alle Rechte und der anderen alle Pflichten zugeordnet werden. Dies ist nicht nur zivilrechtlich unhaltbar sondern verstößt nach Ansicht des Institutes auch gegen Art. 3 des Grundgesetzes.
Autor: nnzDieses Gesetz nahm die damalige Kreissparkasse Artern zum Anlass, von den Darlehensnehmern ab 01.07.1991 für diese Kredite einen Zinssatz von 8,50 %, der den Marktbedingungen angepasst werden sollte, zu verlangen. Sicherlich zu dieser Zeit ein moderater Zins, denn man befand sich in einer Hochzinsphase. Der Anstieg der Zinsen um etwa 0,5 % wurde dann im August 1992 zum Anlass genommen, den Zinssatz um 0,75 % zu erhöhen. Etwas vom Abwärtstrend der Zinsen wurde mit einer Absenkung 1993 auf 8,75 % weiter gegeben. Erst zum 01.04.1999 sah man sich wieder zu einer Zinssenkung von 0,50 % veranlasst. Das allgemeine Zinsniveau war in dieser Zeit auf einen absoluten Tiefstand gesunken. Für den Juli 1991 wies die Bundesbankstatistik einen Gleitzins von 9,98 % aus. Für den April 1999 wurden 5,58 % angegeben. Die Abwärtsentwicklung um 4,40 % reichte die Sparkasse mit gerade mal 0,25 % weiter.
Dieses veranlasste einen Darlehensnehmer, die Zinsanpassungspraxis der Sparkasse durch das zuständige Amtsgericht (AG) prüfen zu lassen. Das Ergebnis: Keine Beanstandungen. Das AG Sonderhausen vertritt in seinem Urteil vom 10.5.2001 - Az. 1 C 65/01 offensichtlich die Meinung, dass DDR-Altkredite trotz Anpassung an die Marktbedingungen nicht mit Krediten in den alten Ländern gleichzusetzen sind. Warum aber West-Kredit im Osten anders als West-Kredit im Westen innerhalb einer einheitlichen Rechtsordnung zu behandeln sein soll bleibt unklar.
Die Verbraucher-Zentrale Thüringen bat das Institut für Finanzdienstleistungen in Hamburg um eine Stellungnahme zu diesem Urteil. Das Institut kommt in seiner Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass das Urteil den traditionellen Rahmen von Rechtsdogmatik verlässt und neben öffentlichem und Privatrecht ein Sonderrecht für die Neuen Bundesländer schafft, in der der einen Partei alle Rechte und der anderen alle Pflichten zugeordnet werden. Dies ist nicht nur zivilrechtlich unhaltbar sondern verstößt nach Ansicht des Institutes auch gegen Art. 3 des Grundgesetzes.

