Mo, 15:57 Uhr
16.03.2026
nnz nachgehakt
Laden weg, Geld weg?
In der Bahnhofstraße in Nordhausen hat ein Massage-Studio jüngst das Geschäft aufgegeben - das Mobiliar war schnell verschwunden, nur ein Zettel an der Tür blieb der verwunderten Kundschaft. Zu der zählte auch eine nnz-Leserin, die nun auf einem Gutschein sitzt, den sie nicht einlösen kann. Die nnz hat nachgehakt was man in diesem Fall tun kann…
Frau B. hatte für eine Freundin einen Gutschein besorgt, ein ordentliches Wellness-Geschenk sollte es sein, im Wert um die einhundert Euro. Das Massagestudio in der Bahnhofstraße gibt es aber inzwischen nicht mehr, angeblich müsse man wegen Krankheit vorübergehend schließen, heißt es auf einem Zettel, der an der Tür zum leergeräumten Studio verbleibt.
Vom Laden blieb nur ein Zettel an der Tür, (Anm. d. Red.: die Telefonnummer wurde durch die Redaktion unkenntlich gemacht) (Foto: privat)
Bereits erworbene Gutscheine werde man zurückerstatten, heißt es weiter auf dem Blättchen, die Kunden mögen sich per WhatsApp an eine Telefonnummer wenden. Frau B. tut genau das, erhält aber über Wochen hinweg keinerlei Reaktion.
Was also tun? Die Polizei rät ihr, Anzeige zu erstatten. Handelt es nicht um einen Notfall, geht das heutzutage auch digital, den mutmaßlichen Betrug könnte Frau B. über die Online-Wache melden. Ehe man diesen Schritt geht, sollte man aber noch ein paar Informationen zusammentragen, wie die nnz auf Nachfrage bei der Verbraucherzentrale Thüringen erfahren hat.
Rechtsform, Insolvenz und Geschäftsaufgabe
Zunächst wäre es wichtig zu wissen, um was für eine Rechtsform es sich bei dem fraglichen Geschäft gehandelt hat, teilt Ralf Reichertz mit, Jurist bei den Thüringer Verbraucherschützern. Handelt es sich zum Beispiel um eine GmbH, die Insolvenz angemeldet hat, könnten sich Betroffene etwa über das zuständige Insolvenzgericht bei der Insolvenztabelle anmelden und über diesen Weg den Gegenwert des Gutscheins erstattet zu bekommen. Wie die Chancen stehen, dass man das Geld über die Insolvenztabelle wiedersieht, ist jedoch ungewiss., so die Einschätzung des Juristen.
Sollte das Massagestudio freiberuflich oder selbstständig geführt worden, würden die Betreiber privat haften. Betroffene müssten ihre Ansprüche dann direkt bei dem Betreiber persönlich geltend machen. Schwierig werde es allerdings, wenn Freiberufler in eine Privatinsolvenz rutschten – denn dann verlieren die Betroffenen ihre Ansprüche.
Bei einer einfachen Geschäftsaufgabe aus nicht wirtschaftlichen Gründen, also ohne Insolvenz, bestehen die Ansprüche aus dem Gutschein hingegen grundsätzlich weiter. Auch in diesem Fall müssten Betroffene gegen die geschäftsführenden Personen oder Gesellschafter vorgehen und auch hier komme es auf die Rechtsform des Studios an. Auskunft zu den nötigen Adressen und Daten geben bei Bedarf Stadtverwaltungen bzw. die Gewerbeämter, bei denen die entsprechenden Daten zum Gewerbe hinterlegt sein müssen.
Autor: redFrau B. hatte für eine Freundin einen Gutschein besorgt, ein ordentliches Wellness-Geschenk sollte es sein, im Wert um die einhundert Euro. Das Massagestudio in der Bahnhofstraße gibt es aber inzwischen nicht mehr, angeblich müsse man wegen Krankheit vorübergehend schließen, heißt es auf einem Zettel, der an der Tür zum leergeräumten Studio verbleibt.
Vom Laden blieb nur ein Zettel an der Tür, (Anm. d. Red.: die Telefonnummer wurde durch die Redaktion unkenntlich gemacht) (Foto: privat)
Bereits erworbene Gutscheine werde man zurückerstatten, heißt es weiter auf dem Blättchen, die Kunden mögen sich per WhatsApp an eine Telefonnummer wenden. Frau B. tut genau das, erhält aber über Wochen hinweg keinerlei Reaktion.
Was also tun? Die Polizei rät ihr, Anzeige zu erstatten. Handelt es nicht um einen Notfall, geht das heutzutage auch digital, den mutmaßlichen Betrug könnte Frau B. über die Online-Wache melden. Ehe man diesen Schritt geht, sollte man aber noch ein paar Informationen zusammentragen, wie die nnz auf Nachfrage bei der Verbraucherzentrale Thüringen erfahren hat.
Rechtsform, Insolvenz und Geschäftsaufgabe
Zunächst wäre es wichtig zu wissen, um was für eine Rechtsform es sich bei dem fraglichen Geschäft gehandelt hat, teilt Ralf Reichertz mit, Jurist bei den Thüringer Verbraucherschützern. Handelt es sich zum Beispiel um eine GmbH, die Insolvenz angemeldet hat, könnten sich Betroffene etwa über das zuständige Insolvenzgericht bei der Insolvenztabelle anmelden und über diesen Weg den Gegenwert des Gutscheins erstattet zu bekommen. Wie die Chancen stehen, dass man das Geld über die Insolvenztabelle wiedersieht, ist jedoch ungewiss., so die Einschätzung des Juristen.
Sollte das Massagestudio freiberuflich oder selbstständig geführt worden, würden die Betreiber privat haften. Betroffene müssten ihre Ansprüche dann direkt bei dem Betreiber persönlich geltend machen. Schwierig werde es allerdings, wenn Freiberufler in eine Privatinsolvenz rutschten – denn dann verlieren die Betroffenen ihre Ansprüche.
Bei einer einfachen Geschäftsaufgabe aus nicht wirtschaftlichen Gründen, also ohne Insolvenz, bestehen die Ansprüche aus dem Gutschein hingegen grundsätzlich weiter. Auch in diesem Fall müssten Betroffene gegen die geschäftsführenden Personen oder Gesellschafter vorgehen und auch hier komme es auf die Rechtsform des Studios an. Auskunft zu den nötigen Adressen und Daten geben bei Bedarf Stadtverwaltungen bzw. die Gewerbeämter, bei denen die entsprechenden Daten zum Gewerbe hinterlegt sein müssen.

