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Do, 15:59 Uhr
25.01.2007

Die Seiten der Medaille

Nordhausen (nnz). Endlich hat der Winter Einzug gehalten, werden die einen sagen. Um Gotteswillen, die anderen. Mit kühlen Temperaturen und den ersten Schneeflocken kommen Pflichten auf viele Menschen zu...


Betreten von zugefrorenen Eisflächen lebensgefährlich
Der Temperaturrückgang der letzten Tage lässt zahlreiche Gewässer des Stadtgebietes zufrieren. Das Ordnungsamt weist in diesem Zusammenhang daraufhin, dass das Betreten von derartigen Eisflächen lebensgefährlich und deshalb nach den Bestimmungen der Nordhäuser Stadtordnung untersagt ist. Eltern sollten ihre Kinder auf derartige Gefahren hinweisen.


Räum- und Streupflicht in den Wintermonaten
Das Amt für Umwelt und Grünordnung und das Ordnungsamt weisen darüber hinaus auf die Räum- und Streupflicht in der Winterzeit hin. Genau geregelt sind diese in der Straßenreinigungssatzung der Stadt. Danach haben Grundstückseigentümer zu beachten, dass bei Schneefall die Gehwege und Zugänge zu Überwegen vor ihren Grundstücken in einer solchen Breite zu räumen sind, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. In Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen ist ein Streifen von 1,50 m entlang der Grundstücksgrenze von Schnee zu befreien. Bei Schneeglätte sind die zu räumenden Flächen auch abzustumpfen.

Bei Eisglätte sind Gehwege in voller Breite und Tiefe und Zugänge zur Fahrbahn sowie zu Überwegen in einer Tiefe von 1,50 m abzustumpfen. Zum Abstumpfen sind vor allem Sand, Splitt oder ähnliches Material zu verwenden, deren Rückstände nach dem Abtauen beseitigt werden müssen. Streusalz darf nur in geringen Mengen und nur in Ausnahmefällen verwendet werden, wenn mit anderen Mitteln und zumutbarem Aufwand die Glätte nicht beseitigt werden kann. Die Räum- und Streupflicht gilt täglich von 07:00 bis 20:00 Uhr.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass bei Straßen mit einseitigen Gehwegen die Winterdienstpflicht jährlich wechselt. In Jahren mit geraden Endziffern sind die Eigentümer der auf der Gehwegseite und in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Gründstücke verpflichtet. In Absprache mit dem Ordnungsamt werden ab Montag regelmäßig Kontrollen durchgeführt. Säumige müssen dann notfalls mit einem Bußgeld rechnen.
Autor: nnz

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