Do, 17:35 Uhr
28.12.2006
Ab Januar kosten auch Computer
Nordhausen (nnz). Ab 01. Januar werden aus internetfähigen Computern neuartige Rundfunksempfangsgeräte und die kosten Gebüh-ren. Das bringt zusätzliche Belastungen, besonders für Unternehmer. Die IHK informiert.
Durch die Bestimmungen des 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrages (RfÄndStV) werden ab 1. Januar 2007 internetfähige Geräte als so genannte neuartige Rundfunkempfangsgeräte rundfunkgebührenpflichtig (sog. PC-Gebühr). Mit der Neuregelung sind zusätzliche Belastungen vor allem für diejenigen Betriebe verbunden, die bislang kein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät vorgehalten haben und somit auch noch keine Rundfunkgebühr gezahlt haben.
Als neuartige Rundfunkgeräte gelten Geräte, die Rundfunk (Fernsehen oder Hörfunk) nicht über herkömmliche Übertragungswege, sondern nur über das Internet empfangen können. Dazu zählen vor allem: internetfähige PC, Laptops und UMTS-fähige Mobiltelefone und PDAs. Die Gebührenpflicht fällt auch dann an, wenn das internetfähige Gerät nicht zum Empfang von Rundfunkdarbietungen genutzt wird und kein Anschluss an das Internet besteht. Für diese Geräte ist monatlich die Grundgebühr in Höhe von 5,52 € an die GEZ abzuführen. Diese Gebühr fällt maximal einmal pro Betriebsgrundstück an, unabhängig von der Anzahl der dort vorgehaltenen internetfähigen Geräte (sog. Zweitgerätebefreiung). Für internetfähige Geräte auf separaten Betriebsgrundstücken und in Filialen gilt die Zweitgerätebefreiung nicht. Für diese Geräte ist je Betriebsgrundstück extra eine Gebühr zu entrichten.
Wenn bereits mindestens ein Radio oder Fernsehgerät auf dem Betriebsgrundstück angemeldet ist oder dem Betriebsgrundstück zumindest ein Autoradio zuzuordnen ist, entstehen keine zusätzlichen Gebühren durch internetfähige Geräte. Für die Betriebe besteht die Pflicht zur selbständigen An-meldung, soweit neue Gebührenpflichten entstehen. Die GEZ hat angekündigt, dazu bis Ende 2006 Meldebögen bereitzustellen (www.gez.de).
Den Gesetzestext des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) finden Sie unter http://www.gez.de/docs/staatsvertrag_2005.pdf.Ein entsprechendes Merkblatt erhalten Sie im Regionalen Service-Center Mühlhausen der IHK Erfurt in der Karl-Marx-Straße 26.
Autor: nnzDurch die Bestimmungen des 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrages (RfÄndStV) werden ab 1. Januar 2007 internetfähige Geräte als so genannte neuartige Rundfunkempfangsgeräte rundfunkgebührenpflichtig (sog. PC-Gebühr). Mit der Neuregelung sind zusätzliche Belastungen vor allem für diejenigen Betriebe verbunden, die bislang kein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät vorgehalten haben und somit auch noch keine Rundfunkgebühr gezahlt haben.
Als neuartige Rundfunkgeräte gelten Geräte, die Rundfunk (Fernsehen oder Hörfunk) nicht über herkömmliche Übertragungswege, sondern nur über das Internet empfangen können. Dazu zählen vor allem: internetfähige PC, Laptops und UMTS-fähige Mobiltelefone und PDAs. Die Gebührenpflicht fällt auch dann an, wenn das internetfähige Gerät nicht zum Empfang von Rundfunkdarbietungen genutzt wird und kein Anschluss an das Internet besteht. Für diese Geräte ist monatlich die Grundgebühr in Höhe von 5,52 € an die GEZ abzuführen. Diese Gebühr fällt maximal einmal pro Betriebsgrundstück an, unabhängig von der Anzahl der dort vorgehaltenen internetfähigen Geräte (sog. Zweitgerätebefreiung). Für internetfähige Geräte auf separaten Betriebsgrundstücken und in Filialen gilt die Zweitgerätebefreiung nicht. Für diese Geräte ist je Betriebsgrundstück extra eine Gebühr zu entrichten.
Wenn bereits mindestens ein Radio oder Fernsehgerät auf dem Betriebsgrundstück angemeldet ist oder dem Betriebsgrundstück zumindest ein Autoradio zuzuordnen ist, entstehen keine zusätzlichen Gebühren durch internetfähige Geräte. Für die Betriebe besteht die Pflicht zur selbständigen An-meldung, soweit neue Gebührenpflichten entstehen. Die GEZ hat angekündigt, dazu bis Ende 2006 Meldebögen bereitzustellen (www.gez.de).
Den Gesetzestext des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) finden Sie unter http://www.gez.de/docs/staatsvertrag_2005.pdf.Ein entsprechendes Merkblatt erhalten Sie im Regionalen Service-Center Mühlhausen der IHK Erfurt in der Karl-Marx-Straße 26.


