Mi, 13:08 Uhr
16.07.2025
Nachfrage bei der Nordhäuser Polizei
Warum nicht jeder Täter in Haft kommt
Oft wird uns in der Redaktion die Frage gestellt, warum ein erwischter Verdächtiger nach einer Straftat nicht sofort in Haft genommen werden kann. Und warum die Polizei nichts unternimmt. Wir haben bei der Landespolizeiinspektion Nordhausen für unsere Leser nachgefragt …
In einer Polizeimeldung gestern war zu lesen, dass ein bereits mehrfach polizeilich in Erscheinung getretener Mann nun wegen des Verdachtes des räuberischen Diebstahls angezeigt wurde. Um gleich alle eventuellen Diskussionen über seine Herkunft auszuschließen: es ist ein deutscher Mann, der in Nordhausen wohnhaft ist.
Warum aber wird er nicht verhaftet und festgehalten, wenn er doch ein Wiederholungstäter ist? Das wollten wir von Polizeisprecher Kevin Clemen wissen, der uns darauf hinwies, dass jeder Fall einzeln betrachtet wird:
Durch die Polizei werden die Delikte anhand des stattgefundenen Sachverhalts klassifiziert und entsprechend abgearbeitet. Bei Sofortmaßnahmen wie einer vorläufigen Festnahme, Blutprobenentnahme oder ähnlichem werden Rücksprachen mit den Staatsanwaltschaften gehalten. Die Polizisten erstellen einen Lagevortrag für die Staatsanwaltschaft mit dem Ziel, eine Anordnung zu weiterführenden und notwendiger Maßnahmen mit den Tatverdächtigen oder Beschuldigten zu erwirken. Diese Maßnahmen werden durch die Staatsanwaltschaft gemäß ihrer Anordnungskompetenzen resultierend aus der Strafprozessordnung erlassen. Oder auch nicht.
Die eingeleiteten Ermittlungsverfahren werden durch die sachlich und örtliche zuständig Polizeidienststelle bearbeitet und an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Bearbeitung übergeben, erläutert der Polizeioberkommissar Clemen. Die Staatsanwaltschaft beantragt dann die Erstellung einer Klageschrift am zuständigen örtlichen Gericht.
Die Belangung der Täter für einzelne Straftaten erwirkt die Staatsanwaltschaft durch Beschlüsse oder durch Gerichtsurteile nach entsprechenden Verhandlungen. Die Polizeibeamten treten hierbei als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft auf und arbeiten an den Verfahren mit.
Welche mutmaßlichen Vergehen wie geahndet werden obliegt letztlich nach gründlicher Absprache jedes aktuellen Falls der anklagenden Staatsanwaltschaft und nicht der Polizei.
Olaf Schulze
Autor: oschIn einer Polizeimeldung gestern war zu lesen, dass ein bereits mehrfach polizeilich in Erscheinung getretener Mann nun wegen des Verdachtes des räuberischen Diebstahls angezeigt wurde. Um gleich alle eventuellen Diskussionen über seine Herkunft auszuschließen: es ist ein deutscher Mann, der in Nordhausen wohnhaft ist.
Warum aber wird er nicht verhaftet und festgehalten, wenn er doch ein Wiederholungstäter ist? Das wollten wir von Polizeisprecher Kevin Clemen wissen, der uns darauf hinwies, dass jeder Fall einzeln betrachtet wird:
Durch die Polizei werden die Delikte anhand des stattgefundenen Sachverhalts klassifiziert und entsprechend abgearbeitet. Bei Sofortmaßnahmen wie einer vorläufigen Festnahme, Blutprobenentnahme oder ähnlichem werden Rücksprachen mit den Staatsanwaltschaften gehalten. Die Polizisten erstellen einen Lagevortrag für die Staatsanwaltschaft mit dem Ziel, eine Anordnung zu weiterführenden und notwendiger Maßnahmen mit den Tatverdächtigen oder Beschuldigten zu erwirken. Diese Maßnahmen werden durch die Staatsanwaltschaft gemäß ihrer Anordnungskompetenzen resultierend aus der Strafprozessordnung erlassen. Oder auch nicht.
Die eingeleiteten Ermittlungsverfahren werden durch die sachlich und örtliche zuständig Polizeidienststelle bearbeitet und an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Bearbeitung übergeben, erläutert der Polizeioberkommissar Clemen. Die Staatsanwaltschaft beantragt dann die Erstellung einer Klageschrift am zuständigen örtlichen Gericht.
Die Belangung der Täter für einzelne Straftaten erwirkt die Staatsanwaltschaft durch Beschlüsse oder durch Gerichtsurteile nach entsprechenden Verhandlungen. Die Polizeibeamten treten hierbei als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft auf und arbeiten an den Verfahren mit.
Welche mutmaßlichen Vergehen wie geahndet werden obliegt letztlich nach gründlicher Absprache jedes aktuellen Falls der anklagenden Staatsanwaltschaft und nicht der Polizei.
Olaf Schulze

