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Mi, 16:00 Uhr
12.12.2001

Gericht kontra Innenministerium

Nordhausen (nnz). Die Facetten im Streit innerhalb des Nordhäuser Rettungsdienstzweckverbandes (RDZV) werden bereichert. Das Verwaltungsgericht Weimar hat eine einstweilige Anordnung erlassen.


Das Verwaltungsgericht Weimar habe mit einem Beschluß vom 6. Dezember 2001 dem Innenministerium untersagt, mit dem RDZV einen verbindlichen Vertrag über die Besetzung des Rettungshubschraubers „Christoph 37“ in Nordhausen zu schließen. Das geht aus einer Pressemitteilung der Landesverbandes der Johanniter Unfall-Hilfe hervor. In den Entscheidungsgründen würde das Gericht sowohl dem Ministerium als auch dem RDZV deutliche Rechtsfehler nachweisen. Der Verband durfte ein Angebot bezüglich der Luftrettung gar nicht abgeben, da diese sowohl in räumlicher als auch in sachlicher Hinsicht seinen Aufgabenbereich und damit seinen Kompetenzbereich weit überschritten hätten. Alle diesbezüglichen Rechtsgeschäfte seien damit nichtig, schon die Erteilung des Zuschlages an den Zweckverband durch das Innenministerium sei fehlerhaft gewesen.

„In Bezug auf die Luftrettung geht das Verwaltungsgericht weiter davon aus, dass das Innenministerium zwar einen Gestaltungsspielraum hat, aber das auf Grund der derzeitigen Ausschreibung ein Vertragsabschluß nur mit der JUH möglich sei. Die Johanniter bieten deshalb dem Thüringer Innenministerium an, über den 31. Dezember 2001 hinaus die vertraglichen Beziehungen fortzusetzen bis das Verwaltungsgericht in der Hauptsache entschieden hat. Ansonsten steht zu befürchten, dass ab 1.1.2002 die Luftrettung in Nordhausen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann“, heißt es weiter in der Pressemitteilung der JUH.

Im Thüringer Innenministerium war man heute so richtig erstaunt. Von einem Beschluß des Verwaltungsgerichtes hatte man im verantwortlichen Referat nicht den geringsten Schimmer. Eine Stunde später hatte man sich den Beschluß des Gerichtes besorgt. Eine Stellungnahme zum Beschluß und zur Pressemitteilung der JUH wurde der nnz für morgen zugesichert.

In diesem Zusammenhang, so der JUH-Landesverband, wird wohl auch für den bodengebundenen Rettungsdienst zu prüfen sein, ob die diesbezüglichen Beschlüsse des Zweckverbandes hinsichtlich der Aufgabenverteilung innerhalb und außerhalb des Landkreises Nordhausen und hinsichtlich des Ausschlusses der JUH rechtlich einwandfrei gewesen seien. Das Gericht würde darüber hinaus anzweifeln, ob der Zweckverband seinerzeit überhaupt rechtlich einwandfrei entstanden sei, so der Erfurter Landesvorstand.
Autor: nnz

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