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Mo, 10:18 Uhr
15.05.2006

Nun aber sputen

Nordhausen (nnz). Am 31. Mai 2006 endet die Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2005. Davon sind erstmals aufgrund der Neuregelung der Rentenbesteuerung auch viele Rentner betroffen. Der Bund der Steuerzahler weist darauf hin, dass die Abgabefrist aber auf Antrag verlängert werden kann...


Steuerzahler, die verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, den Termin Ende Mai aber nicht einhalten können, sollten daher vorsorglich bei ihrem Finanzamt eine Fristverlängerung beantragen. Wird die Steuererklärung von einem Steuerberater erstellt, verlängert sich die Frist automatisch auf den 31. Dezember 2006.

Eine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht grundsätzlich dann, wenn der Steuerzahler dazu vom Finanzamt aufgefordert wird. Dies geschieht beispielsweise durch Zusendung der Erklärungsvordrucke. Daneben gibt es eine Reihe von Kriterien, die den Steuerzahler verpflichten, von sich aus eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Steuerzahlern mit und ohne Einkünften aus Arbeitnehmertätigkeit.

Werden keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt – z. B. Arbeitslohn oder Werksrenten, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist – muss für das Jahr 2005 dann eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt eingereicht werden, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 15.328 Euro (Ehegatten, Zusammenveranlagung) oder mehr als 7.664 Euro (andere Personen, Einzelveranlagung) betragen hat.

Hat der Steuerzahler oder sein Ehegatte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, besteht eine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung nur, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Dies ist z. B. der Fall, wenn Steuerzahler im letzten Jahr

- Nebeneinkünfte von mehr als 410 Euro hatten, von denen keine Lohnsteuer einbehalten wurde oder
- bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig gearbeitet haben oder
- bestimmte Lohnersatzleistungen, wie z. B. Kurzarbeitergeld, von über 410 Euro bezogen haben oder
- auf der Lohnsteuerkarte einen Freibetrag hatten eintragen lassen oder
- als Ehegatten beide Arbeitslohn bezogen haben und einer nach der Steuerklasse V oder VI besteuert worden ist.

Besteht keine Steuererklärungspflicht, kann der Steuerzahler in bestimmten Fällen von sich aus eine Veranlagung beantragen. Diese so genannte Antragsveranlagung kommt vor allem in Betracht, wenn Steuerzahler Abzugsbeträge geltend machen und auf diese Weise zu viel einbehaltene Lohnsteuer zurückfordern können (früher Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich). Für die Antragsveranlagung gibt es eine zweijährige Antragsfrist, die nicht verlängerbar ist. Das bedeutet, dass der Antrag auf Antragsveranlagung für das Jahr 2005 noch bis zum 31. Dezember 2007 gestellt werden kann.

Der Bund der Steuerzahler empfiehlt Arbeitnehmern, nicht so lange zu warten sondern die Steuerrückzahlung für das Jahr 2005 umgehend zu beantragen. Denn eine Verzinsung von Steuerguthaben setzt erst nach 15 Monaten ein.
Autor: nnz

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