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Di, 01:00 Uhr
26.07.2022
Wenn die Fahrzeugbedienung vom Fahren ablenkt

Hilfe, wo ist der Warnblinker?

Navigationssystem, Radio, Klimatisierung – diese Funktionen sind nicht nur über den klassischen Schalter steuerbar, sondern oftmals über das Fahrzeugdisplay. Der Fahrer sollte jedoch so wenig wie möglich von der eigentlichen Fahraufgabe abgelenkt werden. Der ADAC hat deshalb die Bedienelemente von sechs Fahrzeugen der Kompakt- und Mittelklasse verglichen, drei davon mit Touchscreen, drei mit einem controllerbasierten System. Ergebnis...

Tesla im Test (Foto:  ADAC/Ab-Gedreht) Tesla im Test (Foto: ADAC/Ab-Gedreht)
Das Tesla Modell 3 schnitt mit der Bewertung „ausreichend“ am schlechtesten ab.

Autos sind heutzutage fahrende Hightech-Wunder. Für Fahrzeughersteller ist es eine Herausforderung, die zahlreichen Funktionen unter einen Hut zu bekommen und dafür zu sorgen, dass die Technik nicht zu sehr ablenkt. Bei dem Vergleich bewerteten die ADAC Experten unterschiedliche Kategorien: Die stärkste Gewichtung hatte im Test die Bedienung der sicherheitsrelevanten Fahrzeugfunktionen, beispielsweise das Einschalten des Fahrlichts. Außerdem wurden bewertet: Die Bedienung der Klimatisierung und die des Infotainmentsystems.

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Die ersten beiden Plätze mit jeweils der Note „gut“ belegen der Mazda 3 sowie der BMW 1er, die beide über ein controllerbasiertes Bediensystem verfügen. Beim Steuern des Infotainmentsystems ist das ein Nachteil, weil die Eingabe länger dauert. Das gute Gesamtergebnis kommt zustande, weil bei beiden Fahrzeugen die Bedienung der sicherheitsrelevanten Fahrfunktionen intuitiv erfolgt und mit einem „sehr gut“ abschneidet. Beide haben außerdem eine separate Klima-Bedieneinheit, die die Handhabung erleichtert.

Grafik (Foto: ADAC e.V.) Grafik (Foto: ADAC e.V.)
Der VW Golf und der Dacia Duster landen im Mittelfeld - beides Modelle, bei denen das Infotainmentsystem per Touchscreen und die sicherheitsrelevanten Funktionen klassisch über separate Bedienelemente gesteuert werden. Allerdings wird beim Golf die Klimaanlage weitgehend über Touchscreen bedient, was umständlich ist.

Die Mercedes A-Klasse kommt auf den fünften Platz, weil das Infotainmentsystem mit einem Touchpad ausgestattet ist, das sich recht schwer bedienen lässt.
Auf dem letzten Platz landet das Tesla Model 3. Hier lassen sich fast alle Fahrzeugfunktionen, sogar die sicherheitsrelevanten, nur über den Touchscreen bedienen (die Sprachsteuerung wurde nicht gewertet). Das führt zu den mit Abstand längsten Bedien- und Ablenkungszeiten und stellt damit ein großes Sicherheitsrisiko dar. Beim Bedienen des Infotainmentsystems schneidet der Tesla allerdings am besten ab. Das Infotainment fließt allerdings nur zu 20 Prozent in die Bewertung ein, sicherheitsrelevante Funktionen mit 50 Prozent.
Fahrzeugbedienung im Tesla (Foto: ADAC/abgedreht)
Fahrzeugbedienung im Mazda (Foto: ADAC/abgedreht)
Fahrzeugbedienung im BMW (Foto: ADAC/abgedreht)
Mercedes (Foto: ADAC/abgedreht)
Grundsätzlich sollten sich sicherheitsrelevante oder häufig genutzte Funktionen (wie zum Beispiel das Fahrlicht) unbedingt über ein separates Bedienelement steuern lassen. Um ein fremdes Fahrzeug jederzeit sicher bedienen zu können, sollte es für die grundlegenden Funktionen eine standardisierte Bedienung geben – der Warnblinkschalte etwa sollte wie üblich auf dem Armaturenbrett und nicht wie beim Tesla am Dachhimmel zu finden sein. Bei den Infotainmentfunktionen ist der Touchscreen besser geeignet als der Controller, weil damit die Ablenkungszeiten geringer sind.
Autor: psg

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Kommentare
Echter-Nordhaeuser
26.07.2022, 10:32 Uhr
"Autos fahrende Hightech-Wunder"
Dies ist auch wieder so eine Sache, auf das Handy darf ich nicht schauen solange der Motor läuft selbst nicht mal um auf die Uhr zu schauen aber hier kann ich während der Fahrt auf das Autodisplay schauen und einstellen oder Licht anschalten. Pure Ablenkung !!!
Da stellt sich mir die Frage braucht man so etwas,vernünftige Schalter und Knöpfe fertig.
grobschmied56
26.07.2022, 12:06 Uhr
Das Titelbild dieses Artikels ist wenig ...
... beispielgebend! Setzt der Mensch am Steuer mit dieser Kaffee-Filtertüte auf dem Rüssel das Fahrzeug in Gang, so begeht er eine Ordnungswidrigkeit! Verstoß gegen Paragraph 23 der Stvo. (Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden)
Dort heißt es ganz klar:
'(4) Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist.'
Wer Angst hat, der Nachrichtensprecher im Autoradio könnte ihn mit dem Corona Ba sonstewas infizieren, sollte halt den Apparat ausschalten.
grobschmied56
26.07.2022, 21:38 Uhr
Die Daumen-Runter-Fraktion - mal wieder putzig...
... und trutzig! Hauptsache, dem alten weißen Mann widersprechen!
Auch wenn er nur Schaden von seinen Mitmenschen abwenden will.
Wenn einem NNZ-Leser durch meinen Kommentar ein Bußgeld erspart bleibt, werde ich mich zufrieden zurücklehnen und habe mein ZIEL ERREICHT.
Die Daumen-Runter-Drücker können sich von mir aus gern hinters Steuer setzen mit einer lächerlichen Maulwindel vor dem Schnuffel, nur zu - mir ist das doch egal.
Nur nicht wundern oder ärgern, wenn bei einer Spät-Rot-Fahrt oder überhöhter Geschwindigkeit die üblichen Ausreden nicht recht ziehen und der Bonus 'einfache Fahrlässigkeit' ausbleibt. Wer MASKIERT über die rote Ampel fährt oder mit 80 durch die Dreißiger-Zone brettert, hat schlechte Karten. Das GESETZ wird dann fast automatisch von VORSATZ ausgehen und entsprechend die MASKIERUNG als verschärfenden und erschwerenden Umstand werten.
Da helfen dann auch die tollsten Fahr- und Sicherheits-Assistenten nix mehr.
Die können blinken, piepsen und warnen, das Bußgeld setzt das GESETZ fest.
Flitzpiepe
27.07.2022, 08:39 Uhr
Aufregung um nichts
Wenn sich der Grobschmied das Bild mal etwas genauer angesehen hätte, hätte er bemerkt, dass dieser Test nicht auf einer öffentlichen Straße sondern wahrscheinlich auf einem Flugplatz oder Autodrom gemacht wurde. Also gilt da keine StVO und es droht auch kein Bußgeld.
Der Grobschmied kann sich einfach nicht vorstellen, dass sich Menschen vielleicht freiwillig eine Maske aufsetzen, um sich und andere zu schützen.
Es kann sogar sein, dass in den Bestimmungen des Platzbesitzers die Masken verpflichtend sind.
Wer weiß das schon, wenn es nicht im Artikel steht.
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