Mo, 11:27 Uhr
21.03.2005
Betrug im Glas und in der Tüte
Nordhausen (nnz). Hatten Sie nicht auch schon mal das Gefühl, daß im Tetrapack nicht unbedingt ein Liter Milch drin ist? Vielleicht etwas weniger? Dann lagen Sie richtig. Einzelheiten wie immer mit einem Klick...
Durch zu gering befüllte Verpackungen werden Verbraucher in Millionenhöhe übervorteilt. Das geht aus der kürzlich veröffentlichten bundesweiten Statistik der Füllmengenkontrolle der Eichbehörden für das Jahr 2003 hervor. Danach enthalten sechs Prozent der Produkte im Mittel weniger Inhalt als auf der Verpackung angegeben. Bei unverpackten Waren (Beispiel: Brot) und Produkten ungleicher Füllmenge (Beispiel: abgepacktes Fleisch) waren die Abweichungen so groß, dass jedes siebte bis achte Produkt gar nicht hätte in Verkehr gebracht werden dürfen, bei unverpacktem Obst und Gemüse sogar jedes dritte.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband - vzbv fordert als Konsequenz die Einführung des Mindest- anstelle des Mittelwertprinzips, mehr Kontrollen und härtere Sanktionen sowie die Verabschiedung eines effektiven Informationsfreiheitsgesetzes. "Viele Unternehmen kassieren die Verbraucher durch systematische Unterfüllungen ab ohne Sanktionen befürchten zu müssen", so Patrick von Braunmühl, Leiter Fachbereich Wirtschaftsfragen beim vzbv. Vor allem fehle die Nennung von Ross und Reiter. Nach wie vor blieben in den meisten Fällen die Namen von Unternehmen, die Verbraucher durch zu gering befüllte Verpackungen prellen, ein Staatsgeheimnis. Der vzbv erneuert seine Forderung zur Verabschiedung eines Informationsfreiheitsgesetzes, "dass diesen Namen auch verdient". Zudem fordert der vzbv die Abkehr vom Mittelwertsprinzip und die Einführung einer Mindestfüllmenge.
"Was drauf steht muss mindestens auch drin sein - und zwar bei jedem einzelnen Produkt", so von Braunmühl. Kleine Abweichungen summierten sich zu Unrechtgewinnen in dreistelliger Millionenhöhe. Es sei ein Unding, dass der Skandal massenhaft unterfüllter Verpackungen jedes Jahr neu bekannt gemacht wird und bisher ohne Konsequenzen geblieben ist.
Derzeit müssen laut Fertigpackungsverordnung, die auf das Jahr 1972 zurückgeht, die Unternehmen die auf der Packung angegebene "Nennfüllmenge" lediglich "im Mittel" einhalten. Zudem sind in Abhängigkeit von der Nennfüllmenge Abweichungen vom Nennwert von bis zu 18 Prozent (bei Waren von 5 bis 50 Gramm) gestattet. Durch diese "in der nicht mehr zeitgemäßen Verpackungsordnung gemachten Zugeständnisse" wird nach Ansicht des vzbv dem Missbrauch Vorschub geleistet. Zugleich finden die Kontrollen der Mess- und Eichbehörden weitgehend unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet. Zwar zeigt die Statistik, dass es bundesweit weiterhin zu systematischen Unterfüllungen bei Lebensmittelverpackungen kommt. Wie viele Packungen jedoch insgesamt weniger als das angegebene Gewicht enthalten, wird in der Statistik nicht angegeben. Die Zahlen hierüber bleiben im Dunkeln. Auch Angaben über die tatsächlich zu wenig abgefüllten Mengen fehlen vollständig.
Kritik übt der vzbv auch an der Zahl staatlicher Kontrollen und der mangelnden politischen Unterstützung der Mess- und Eichämter. Die Zahl von bundesweit nur 37.000 Kontrollen an Fertigpackungen sei viel zu niedrig. "Wenn man bedenkt, dass ein einziger Supermarkt 8.000 verschiedene Produkte und Hunderttausende von Packungen in den Regalen hat, dann sind die 37.000 Kontrollen in ganz Deutschland einfach lächerlich", so von Braunmühl. Für eine saubere Abfüllpraxis fehle derzeit jegliche Anreiz. Mit dem geringen Kontrollumfang und einer Bußgeldhöhe von höchstens 10.000 Euro sei kein Abschreckungseffekt verbunden.
Beispiel Erdbeere:
Laut Füllmengenstatistik 2003 hätten 35,7 Prozent der untersuchten offenen Verpackungen von Obst, Kartoffeln, Gemüse und Nüssen nicht in Verkehr gebracht werden dürfen. Geht man beispielhaft davon aus, dass die unzulässigen Abweichungen in 35,7 Prozent der Fälle auch für Erdbeeren zuträfen, zeigt ein Rechenexempel, wie schnell aus kleinen Gramm-Abweichungen Millionenschäden für Verbraucher werden.
Erdbeeren werden üblicherweise in 500 Gramm-Schälchen verkauft. Zulässig sind bei offenen Verpackungen mit einer Nennfüllmenge von 500 Gramm Abweichungen von 3 Prozent, das heißt 15 Gramm. 2002/2003 wurden pro Kopf in Deutschland 2,3 Kilogramm Erdbeeren gekauft. Bei 82,5 Millionen Bundesbürgern und einem durchschnittlichen Kilopreis von 3,8 Euro erhält man einen zuviel bezahlten Betrag in Höhe von mindestens:
2,3 kg x 82,5 Mio. x 35,7 % x 3 % x 3,8 Euro = 7,72 Millionen Euro
Autor: nnzDurch zu gering befüllte Verpackungen werden Verbraucher in Millionenhöhe übervorteilt. Das geht aus der kürzlich veröffentlichten bundesweiten Statistik der Füllmengenkontrolle der Eichbehörden für das Jahr 2003 hervor. Danach enthalten sechs Prozent der Produkte im Mittel weniger Inhalt als auf der Verpackung angegeben. Bei unverpackten Waren (Beispiel: Brot) und Produkten ungleicher Füllmenge (Beispiel: abgepacktes Fleisch) waren die Abweichungen so groß, dass jedes siebte bis achte Produkt gar nicht hätte in Verkehr gebracht werden dürfen, bei unverpacktem Obst und Gemüse sogar jedes dritte.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband - vzbv fordert als Konsequenz die Einführung des Mindest- anstelle des Mittelwertprinzips, mehr Kontrollen und härtere Sanktionen sowie die Verabschiedung eines effektiven Informationsfreiheitsgesetzes. "Viele Unternehmen kassieren die Verbraucher durch systematische Unterfüllungen ab ohne Sanktionen befürchten zu müssen", so Patrick von Braunmühl, Leiter Fachbereich Wirtschaftsfragen beim vzbv. Vor allem fehle die Nennung von Ross und Reiter. Nach wie vor blieben in den meisten Fällen die Namen von Unternehmen, die Verbraucher durch zu gering befüllte Verpackungen prellen, ein Staatsgeheimnis. Der vzbv erneuert seine Forderung zur Verabschiedung eines Informationsfreiheitsgesetzes, "dass diesen Namen auch verdient". Zudem fordert der vzbv die Abkehr vom Mittelwertsprinzip und die Einführung einer Mindestfüllmenge.
"Was drauf steht muss mindestens auch drin sein - und zwar bei jedem einzelnen Produkt", so von Braunmühl. Kleine Abweichungen summierten sich zu Unrechtgewinnen in dreistelliger Millionenhöhe. Es sei ein Unding, dass der Skandal massenhaft unterfüllter Verpackungen jedes Jahr neu bekannt gemacht wird und bisher ohne Konsequenzen geblieben ist.
Derzeit müssen laut Fertigpackungsverordnung, die auf das Jahr 1972 zurückgeht, die Unternehmen die auf der Packung angegebene "Nennfüllmenge" lediglich "im Mittel" einhalten. Zudem sind in Abhängigkeit von der Nennfüllmenge Abweichungen vom Nennwert von bis zu 18 Prozent (bei Waren von 5 bis 50 Gramm) gestattet. Durch diese "in der nicht mehr zeitgemäßen Verpackungsordnung gemachten Zugeständnisse" wird nach Ansicht des vzbv dem Missbrauch Vorschub geleistet. Zugleich finden die Kontrollen der Mess- und Eichbehörden weitgehend unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet. Zwar zeigt die Statistik, dass es bundesweit weiterhin zu systematischen Unterfüllungen bei Lebensmittelverpackungen kommt. Wie viele Packungen jedoch insgesamt weniger als das angegebene Gewicht enthalten, wird in der Statistik nicht angegeben. Die Zahlen hierüber bleiben im Dunkeln. Auch Angaben über die tatsächlich zu wenig abgefüllten Mengen fehlen vollständig.
Kritik übt der vzbv auch an der Zahl staatlicher Kontrollen und der mangelnden politischen Unterstützung der Mess- und Eichämter. Die Zahl von bundesweit nur 37.000 Kontrollen an Fertigpackungen sei viel zu niedrig. "Wenn man bedenkt, dass ein einziger Supermarkt 8.000 verschiedene Produkte und Hunderttausende von Packungen in den Regalen hat, dann sind die 37.000 Kontrollen in ganz Deutschland einfach lächerlich", so von Braunmühl. Für eine saubere Abfüllpraxis fehle derzeit jegliche Anreiz. Mit dem geringen Kontrollumfang und einer Bußgeldhöhe von höchstens 10.000 Euro sei kein Abschreckungseffekt verbunden.
Beispiel Erdbeere:
Laut Füllmengenstatistik 2003 hätten 35,7 Prozent der untersuchten offenen Verpackungen von Obst, Kartoffeln, Gemüse und Nüssen nicht in Verkehr gebracht werden dürfen. Geht man beispielhaft davon aus, dass die unzulässigen Abweichungen in 35,7 Prozent der Fälle auch für Erdbeeren zuträfen, zeigt ein Rechenexempel, wie schnell aus kleinen Gramm-Abweichungen Millionenschäden für Verbraucher werden.
Erdbeeren werden üblicherweise in 500 Gramm-Schälchen verkauft. Zulässig sind bei offenen Verpackungen mit einer Nennfüllmenge von 500 Gramm Abweichungen von 3 Prozent, das heißt 15 Gramm. 2002/2003 wurden pro Kopf in Deutschland 2,3 Kilogramm Erdbeeren gekauft. Bei 82,5 Millionen Bundesbürgern und einem durchschnittlichen Kilopreis von 3,8 Euro erhält man einen zuviel bezahlten Betrag in Höhe von mindestens:
2,3 kg x 82,5 Mio. x 35,7 % x 3 % x 3,8 Euro = 7,72 Millionen Euro

