Di, 14:46 Uhr
18.01.2005
Selbst kümmern
Nordhausen (nnz). Bislang war bekannt, daß das Arbeitslosengeld II nur Langzeitarbeitslosen oder ehemaligen Sozialhilfeempfängern zusteht. Dem ist nicht so. Einzelheiten wie immer in Ihrer nnz.
Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wissen nicht, dass ihr Lohn oder Gehalt durch das neue Arbeitslosengeld II ab Januar 2005 aufgestockt werden kann, so der DGB-Vorsitzende der Region Nordthüringen, Ulrich Hannemann. Geringverdiener müssen sich aber selbständig um den ALG II-Antrag bemühen, wenn sie bisher weder Arbeitslosenhilfe noch Sozialhilfe erhalten haben. Er rät allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die nicht mehr wissen, wie Sie mit Ihrem Arbeitsentgelt über die Runden kommen sollen, zu prüfen, ob sie Anspruch auf das neue Arbeitslosengeld II haben.
Dies gilt insbesondere für ArbeitnehmerInnen mit mehreren Kindern und/oder höheren Mietkosten. Um das neue Arbeitslosengeld II ab Januar 2005 erhalten zu können, muss man nicht arbeitslos sein. Das Erwerbseinkommen kann aufgestockt werden bis zu der mit der Familiengröße steigenden Bedarfsgrenze. Die neue Grundsicherung für Arbeit Suchende umfasst neben den Regelsätzen zum Lebensunterhalt für jedes bedürftige Familienmitglied auch die Miete und Heizkosten. Der anerkannte Bedarf schwankt dabei je nach Mietsituation, Größe des Haushalts und dem Alter der Kinder. Liegt das eigene Einkommen darunter, wird es auf diesen Betrag aufgestockt.
Vom Erwerbseinkommen können zuvor Fahrtkosten zur Arbeit, angemessene Versicherungen und Gewerkschaftsbeitrag sowie ein Freibetrg für Erwerbstätige abgezogen werden. Auch wenn im Ergebnis nur geringe Zahlungen erfolgen, macht die Antragstellung Sinn. Denn ALG II-Empfänger sind unabhängig von der Höhe ihres Leistungsanspruchs gesetzlich renten- und krankenversichert. Außerdem kommen Vergünstigungen z.B. bei den Rundfunk- und Fernsehgebühren oder im ÖPNV in Betracht.
Erwerbstätige Eltern, die keinen Anspruch auf ALG II haben, sollten zudem den Kinderzuschlag für ihre minderjährigen Kinder prüfen lassen. Diesen Kinderzuschlag gibt es als neue Leistung gleichfalls ab 1. Januar 2005. Er wird an erwerbstätige Eltern gezahlt, die zwar ihr eigenes Existenzminimum sichern können, nicht aber den notwendigen Lebensunterhalt ihrer Kinder. Der Kinderzuschlag wird an Eltern gezahlt, die relativ wenig verdienen, aber selbst kein Arbeitslosengeld II erhalten. Voraussetzung ist, dass die minderjährigen Kinder in einem gemeinsamen Haushalt mit den Eltern leben.
Die Höhe des Kinderzuschlags hängt vom Einkommen der Eltern und der Kinder ab. Er kann bis zu 140 Euro monatlich pro Kind betragen und längstens für 36 Monate gezahlt werden. Um die Berechnungen im Einzelfall zu erleichtern, hat der DGB einen Ratgeber für die Betroffenen erstellt, der konkrete Hilfestellungen und Tipps liefert. Er ist zum Preis von 3,50 Euro über Toennes Satz und Druck (Bestellungen per Fax: 0211-920 08 38) oder im DGB-Büro in Nordhausen erhältlich (nur Einzelexemplare).
Autor: nnzViele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wissen nicht, dass ihr Lohn oder Gehalt durch das neue Arbeitslosengeld II ab Januar 2005 aufgestockt werden kann, so der DGB-Vorsitzende der Region Nordthüringen, Ulrich Hannemann. Geringverdiener müssen sich aber selbständig um den ALG II-Antrag bemühen, wenn sie bisher weder Arbeitslosenhilfe noch Sozialhilfe erhalten haben. Er rät allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die nicht mehr wissen, wie Sie mit Ihrem Arbeitsentgelt über die Runden kommen sollen, zu prüfen, ob sie Anspruch auf das neue Arbeitslosengeld II haben.
Dies gilt insbesondere für ArbeitnehmerInnen mit mehreren Kindern und/oder höheren Mietkosten. Um das neue Arbeitslosengeld II ab Januar 2005 erhalten zu können, muss man nicht arbeitslos sein. Das Erwerbseinkommen kann aufgestockt werden bis zu der mit der Familiengröße steigenden Bedarfsgrenze. Die neue Grundsicherung für Arbeit Suchende umfasst neben den Regelsätzen zum Lebensunterhalt für jedes bedürftige Familienmitglied auch die Miete und Heizkosten. Der anerkannte Bedarf schwankt dabei je nach Mietsituation, Größe des Haushalts und dem Alter der Kinder. Liegt das eigene Einkommen darunter, wird es auf diesen Betrag aufgestockt.
Vom Erwerbseinkommen können zuvor Fahrtkosten zur Arbeit, angemessene Versicherungen und Gewerkschaftsbeitrag sowie ein Freibetrg für Erwerbstätige abgezogen werden. Auch wenn im Ergebnis nur geringe Zahlungen erfolgen, macht die Antragstellung Sinn. Denn ALG II-Empfänger sind unabhängig von der Höhe ihres Leistungsanspruchs gesetzlich renten- und krankenversichert. Außerdem kommen Vergünstigungen z.B. bei den Rundfunk- und Fernsehgebühren oder im ÖPNV in Betracht.
Erwerbstätige Eltern, die keinen Anspruch auf ALG II haben, sollten zudem den Kinderzuschlag für ihre minderjährigen Kinder prüfen lassen. Diesen Kinderzuschlag gibt es als neue Leistung gleichfalls ab 1. Januar 2005. Er wird an erwerbstätige Eltern gezahlt, die zwar ihr eigenes Existenzminimum sichern können, nicht aber den notwendigen Lebensunterhalt ihrer Kinder. Der Kinderzuschlag wird an Eltern gezahlt, die relativ wenig verdienen, aber selbst kein Arbeitslosengeld II erhalten. Voraussetzung ist, dass die minderjährigen Kinder in einem gemeinsamen Haushalt mit den Eltern leben.
Die Höhe des Kinderzuschlags hängt vom Einkommen der Eltern und der Kinder ab. Er kann bis zu 140 Euro monatlich pro Kind betragen und längstens für 36 Monate gezahlt werden. Um die Berechnungen im Einzelfall zu erleichtern, hat der DGB einen Ratgeber für die Betroffenen erstellt, der konkrete Hilfestellungen und Tipps liefert. Er ist zum Preis von 3,50 Euro über Toennes Satz und Druck (Bestellungen per Fax: 0211-920 08 38) oder im DGB-Büro in Nordhausen erhältlich (nur Einzelexemplare).

