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Mi, 17:40 Uhr
03.11.2004

Urteil stärkt Käuferrechte

Nordhausen (nnz). 3, 2, 1 ... meins – sicher haben Sie diesen Slogan auch schon mal gehört, vielleicht haben Sie auch schon mal mitgeboten: Bei eBay. Bislang gab es bei den gewerblichen Angeboten kein Rückgaberecht. Bislang...


Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) begrüßt das heutige Urteil des Bundesgerichtshofes zu Widerrufsrechten bei eBay-Käufen. Der BGH bestätigte mit seinem Urteil die Auffassung des vzbv, wonach alle gewerblichen Anbieter bei eBay ihren Kunden - wie bei anderen Internet-Kaufverträgen - ein 14-tägiges Rückgaberecht einräumen müssen. "Endlich haben wir Rechtssicherheit", sagte Patrick von Braunmühl, Fachbereichsleiter Wirtschaftsfragen beim vzbv. "Das Urteil ist ein wichtiges Signal, dass Verbraucher bei Internet-Auktionen nicht auf ihre Rechte verzichten müssen".

Damit der Verbraucher erkennen kann, ob es sich beim Anbieter um einen gewerblichen oder privaten Verkäufer handelt, fordert der vzbv eine obligatorische Kennzeichnungspflicht gewerblicher Anbieter. "Bisher ist oft kaum zu erkennen, ob es sich bei eBay-Angeboten um gewerbliche oder private Händler handelt", so von Braunmühl. Als Orientierung, ob es sich um einen gewerbliche Anbieter handelt, dienen zum Beispiel der Verkauf von Neuware, der Verkauf mehrerer Artikel derselben Sorte, eine hohe Anzahl versteigerter Produkte oder die Registrierung als Powerseller.

Im vorliegenden Fall hatte ein Schmuckhändler auf Zahlung des Kaufpreises geklagt. Er bot im Jahr 2002 auf der eBay-Website ein Armband zur Versteigerung an - mit der Zusage, dass es angeblich aus 15 Karat Gold bestehe und zudem mit 15 Karat Edelsteinen besetzt sei. Der Ersteigerer gab das Armband, das tatsächlich nur eine dünne Goldauflage aufwies und dessen Steine aus industrieller Fertigung stammten, zurück und weigerte sich, das Schmuckstück zu bezahlen. Der Rechtsstreit ging durch alle Instanzen. Mit dem heutigen Urteil hat der Bundesgerichtshof dem enttäuschten Käufer Recht gegeben.
Autor: nnz

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