Fr, 17:25 Uhr
27.07.2001
Klage hatte vor Gericht Teilerfolg
Nordhausen (nnz). Die Autonome Antifa Südharz wird morgen nicht nur in Nordhausen demonstrieren, sondern zum Beispiel auch Seitentransparente mitführen. Das soll das Verwaltungsgericht in Weimar entschieden haben.
Gestern reichten die Veranstalter der Demonstration beim Verwaltungsgericht in Weimar rechtliche Schritte gegen die vom Ordnungsamt auferlegten Auflagen ein. Diese sahen unter anderem vor, auf Seitentransparente zu verzichten. Dagegen hatten die Anmelder der Demo geklagt.
Das zuständige Gericht soll die Klage bestätigt in der Hinsicht bestätigt haben, dass die Auflagen nicht rechtmäßig erfolgten und unverhältnismäßig das Recht auf freie Meinungsäußerung einschränken würden. Das Gericht soll sich auf die Auflagen keine Seitentransparente zu verwenden und das Fronttransparent nur eine Größe von 2 Metern haben dürfe, bezogen haben, so die Antifa gegenüber nnz. Somit ist die sofortige Vollziehung des Auflagenbescheids in diesen Punkten außer Kraft gesetzt. Die Demonstration am morgigen Samstag darf Seitentransparente verwenden sowie die Länge des Fronttransparent selber wählen.
Eine Sprecherin der Autonomen Antifa Südharz erklärte: "Die Auflagen stellten einen groben Einschnitt in die freie Meinungsäußerung dar. Genauso wie Dezember, versuchte die Ordnungsbehörde mit unrechtmäßigen Auflagen die Demonstration zu diskreditieren und in ihrer Außenwirkung einzuschränken. Ohne Begründung erließ sie beispiellose, unhaltbare Auflagen die wir so nicht akzeptiert hätten. Es wird sich zeigen wie die Polizeieinsatzkräfte vor Ort mit dem vom Gericht bestätigten Klage umgehen. Für uns steht fest: Die Demonstration wird mit Seitentransparenten losgehen und das Fronttransparent ist länger als zwei Meter!
Die Polizei hatte in mehreren Gesprächen im Vorfeld der Demo gefordert, dass Seitentransparente zu unterlassen seien. Diese Transparente würden einen eventuell notwendigen Zugriff der Beamten erschweren. Hinter den Transparenten könnten gefährliche Gegenstände wie Steine versteckt werden. Nicht angefochten wurde durch das Verwaltungsgericht die Auflage, daß die Stangen der Transparente und Fahnen nicht stärker als drei Zentimeter im Durchmesser sein dürfen.
Autor: nnzGestern reichten die Veranstalter der Demonstration beim Verwaltungsgericht in Weimar rechtliche Schritte gegen die vom Ordnungsamt auferlegten Auflagen ein. Diese sahen unter anderem vor, auf Seitentransparente zu verzichten. Dagegen hatten die Anmelder der Demo geklagt.
Das zuständige Gericht soll die Klage bestätigt in der Hinsicht bestätigt haben, dass die Auflagen nicht rechtmäßig erfolgten und unverhältnismäßig das Recht auf freie Meinungsäußerung einschränken würden. Das Gericht soll sich auf die Auflagen keine Seitentransparente zu verwenden und das Fronttransparent nur eine Größe von 2 Metern haben dürfe, bezogen haben, so die Antifa gegenüber nnz. Somit ist die sofortige Vollziehung des Auflagenbescheids in diesen Punkten außer Kraft gesetzt. Die Demonstration am morgigen Samstag darf Seitentransparente verwenden sowie die Länge des Fronttransparent selber wählen.
Eine Sprecherin der Autonomen Antifa Südharz erklärte: "Die Auflagen stellten einen groben Einschnitt in die freie Meinungsäußerung dar. Genauso wie Dezember, versuchte die Ordnungsbehörde mit unrechtmäßigen Auflagen die Demonstration zu diskreditieren und in ihrer Außenwirkung einzuschränken. Ohne Begründung erließ sie beispiellose, unhaltbare Auflagen die wir so nicht akzeptiert hätten. Es wird sich zeigen wie die Polizeieinsatzkräfte vor Ort mit dem vom Gericht bestätigten Klage umgehen. Für uns steht fest: Die Demonstration wird mit Seitentransparenten losgehen und das Fronttransparent ist länger als zwei Meter!
Die Polizei hatte in mehreren Gesprächen im Vorfeld der Demo gefordert, dass Seitentransparente zu unterlassen seien. Diese Transparente würden einen eventuell notwendigen Zugriff der Beamten erschweren. Hinter den Transparenten könnten gefährliche Gegenstände wie Steine versteckt werden. Nicht angefochten wurde durch das Verwaltungsgericht die Auflage, daß die Stangen der Transparente und Fahnen nicht stärker als drei Zentimeter im Durchmesser sein dürfen.


