Sa, 08:18 Uhr
17.07.2004
nnz-Steuer-Tipp: Jetzt wechseln
Nordhausen (nnz). Sie sind alleinerziehend. Sie ärgern sich über Ihre ungünstige Steuerklasse. Das muß nicht sein, meint der Thüringer Bund der Steuerzahler und hat ein paar Tipps parat.
Viele Alleinerziehende, die zum 1. Januar 2004 von der Steuerklasse II in die erheblich ungünstigere Steuerklasse I eingestuft worden waren, erhalten jetzt wieder die Steuerklasse II. Durch eine rückwirkende Gesetzesänderung wurden die Voraussetzungen für die Gewährung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende, die mit der Einstufung in die Steuerklasse II einhergehen, gelockert. Darauf weist der Bund der Steuerzahler (BdSt) Thüringen hin und rät allen Alleinerziehenden zu prüfen, ob ihnen jetzt wieder die Steuerklasse II zusteht. Sollte das der Fall sein, empfiehlt der BdSt, umgehend einen Steuerklassenwechsel zu beantragen.
Seit dem 1.1.2004 erhalten Alleinerziehende einen besonderen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro, der mit der Einstufung in die Steuerklasse II einhergeht und den bisherigen Haushaltsfreibetrag ersetzte.
Die Voraussetzungen für die Gewährung dieses neuen Freibetrags sind jedoch sehr streng gefasst worden. So wurden nur noch minderjährige Kinder berücksichtigt. Außerdem wurde es auch als schädlich angesehen, wenn als weitere Person ein volljähriges Kind, das sich noch in Ausbildung befindet, mit im Haushalt lebt. Aufgrund der massiven Kritik an der Verschärfung der Besteuerung erfolgten jetzt Korrekturen.
Der Anwendungsbereich des Entlastungsbetrags wurde rückwirkend zum 1.1.2004 erweitert. Die Änderungen bestehen vor allem darin, dass volljährige Kinder, Enkel- oder Stiefkinder, für die Anspruch auf die Gewährung von Kindergeld oder auf einen Kinderfreibetrag besteht, und die zum Haushalt des Alleinerziehenden gehören, bei der Gewährung des Entlastungsbetrages wieder berücksichtigt werden.
Der Entlastungsbetrag steht nunmehr alleinstehenden Steuerzahlern zu, die in einer Haushaltsgemeinschaft mit mindestens einem Kind leben, wobei es unerheblich ist, ob das Kind mit Haupt- oder Nebenwohnsitz beim Alleinerziehenden gemeldet ist und wenn für das Kind ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfeibetrag besteht.
Als alleinstehend gelten dabei Steuerzahler, die nicht die Voraussetzungen für das Splittingverfahren erfüllen oder verwitwet sind. Es darf auch keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bestehen, es sei denn, es handelt sich um Kinder, für die dem Steuerzahler Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht oder um Kinder, die Wehr- oder Ersatzdienst leisten oder als Entwicklungshelfer tätig sind.
Alleinerziehenden, bei denen die Voraussetzungen für die Steuerklasse II vorliegen, empfiehlt der Bund der Steuerzahler, eine entsprechende Änderung der Lohnsteuerkarte 2004 zu beantragen. Der Wechsel der Steuerklasse stellt sicher, dass sich die günstigere Steuerklasse II bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug und nicht erst bei der Steuerveranlagung steuermindernd auswirkt. Dass sich ein solcher Steuerklassenwechsel lohnt, zeigt der BdSt an einem Beispiel: So bedeutet der Wechsel von der Steuerklasse I zur Steuerklasse II beim einem angenommenen Monatsverdienst in Höhe von 2.000 Euro eine monatliche Ersparnis allein bei der Lohnsteuer in Höhe von rd. 31 Euro.
Hinsichtlich des Wechsels der Lohnsteuerklasse weist der Bund der Steuerzahler darauf hin, dass der Antrag bei der Gemeinde zu stellen ist, wenn mindestens ein minderjähriges Kinder zum Haushalt des Alleinerziehenden gehört. Wird der Entlastungsbetrag für ein volljähriges Kind beantragt, ist das Finanzamt zuständig.
Autor: nnzViele Alleinerziehende, die zum 1. Januar 2004 von der Steuerklasse II in die erheblich ungünstigere Steuerklasse I eingestuft worden waren, erhalten jetzt wieder die Steuerklasse II. Durch eine rückwirkende Gesetzesänderung wurden die Voraussetzungen für die Gewährung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende, die mit der Einstufung in die Steuerklasse II einhergehen, gelockert. Darauf weist der Bund der Steuerzahler (BdSt) Thüringen hin und rät allen Alleinerziehenden zu prüfen, ob ihnen jetzt wieder die Steuerklasse II zusteht. Sollte das der Fall sein, empfiehlt der BdSt, umgehend einen Steuerklassenwechsel zu beantragen.
Seit dem 1.1.2004 erhalten Alleinerziehende einen besonderen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro, der mit der Einstufung in die Steuerklasse II einhergeht und den bisherigen Haushaltsfreibetrag ersetzte.
Die Voraussetzungen für die Gewährung dieses neuen Freibetrags sind jedoch sehr streng gefasst worden. So wurden nur noch minderjährige Kinder berücksichtigt. Außerdem wurde es auch als schädlich angesehen, wenn als weitere Person ein volljähriges Kind, das sich noch in Ausbildung befindet, mit im Haushalt lebt. Aufgrund der massiven Kritik an der Verschärfung der Besteuerung erfolgten jetzt Korrekturen.
Der Anwendungsbereich des Entlastungsbetrags wurde rückwirkend zum 1.1.2004 erweitert. Die Änderungen bestehen vor allem darin, dass volljährige Kinder, Enkel- oder Stiefkinder, für die Anspruch auf die Gewährung von Kindergeld oder auf einen Kinderfreibetrag besteht, und die zum Haushalt des Alleinerziehenden gehören, bei der Gewährung des Entlastungsbetrages wieder berücksichtigt werden.
Der Entlastungsbetrag steht nunmehr alleinstehenden Steuerzahlern zu, die in einer Haushaltsgemeinschaft mit mindestens einem Kind leben, wobei es unerheblich ist, ob das Kind mit Haupt- oder Nebenwohnsitz beim Alleinerziehenden gemeldet ist und wenn für das Kind ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfeibetrag besteht.
Als alleinstehend gelten dabei Steuerzahler, die nicht die Voraussetzungen für das Splittingverfahren erfüllen oder verwitwet sind. Es darf auch keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bestehen, es sei denn, es handelt sich um Kinder, für die dem Steuerzahler Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht oder um Kinder, die Wehr- oder Ersatzdienst leisten oder als Entwicklungshelfer tätig sind.
Alleinerziehenden, bei denen die Voraussetzungen für die Steuerklasse II vorliegen, empfiehlt der Bund der Steuerzahler, eine entsprechende Änderung der Lohnsteuerkarte 2004 zu beantragen. Der Wechsel der Steuerklasse stellt sicher, dass sich die günstigere Steuerklasse II bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug und nicht erst bei der Steuerveranlagung steuermindernd auswirkt. Dass sich ein solcher Steuerklassenwechsel lohnt, zeigt der BdSt an einem Beispiel: So bedeutet der Wechsel von der Steuerklasse I zur Steuerklasse II beim einem angenommenen Monatsverdienst in Höhe von 2.000 Euro eine monatliche Ersparnis allein bei der Lohnsteuer in Höhe von rd. 31 Euro.
Hinsichtlich des Wechsels der Lohnsteuerklasse weist der Bund der Steuerzahler darauf hin, dass der Antrag bei der Gemeinde zu stellen ist, wenn mindestens ein minderjähriges Kinder zum Haushalt des Alleinerziehenden gehört. Wird der Entlastungsbetrag für ein volljähriges Kind beantragt, ist das Finanzamt zuständig.

