Fr, 14:27 Uhr
13.02.2015
Karneval ist keine Ausrede
Die närrischen Tage verleiten jedes Jahr einige Jecken, sich nach einer ausschweifenden Karnevals- oder Faschingsfeier alkoholisiert hinters Steuer zu setzen. In der Regel würden Kraftfahrer ihren Promillewert nur schwer oder gar nicht einschätzen können, warnt der TÜV Thüringen...
Wenn die Party einmal im Gange ist, sind die guten Vorsätze schnell vorbei. Wer weiß, dass er fahren muss, sollte daher gänzlich auf Alkohol verzichten, rät Dr. Don DeVol, Verkehrspsychologe des TÜV Thüringen. Nach Erfahrung des Experten ist nach Alkoholgenuss eine persönliche Einschätzung der Fahrtüchtigkeit oft schlichtweg nicht möglich. Trinkmenge, Trinkgeschwindigkeit und Trinkdauer werden in der Regel von den Kraftfahrern falsch eingeschätzt, so dass sie auch ihren Promillewert nur schwer oder gar nicht abschätzen können, so DeVol. Für den Weg zur Faschingsparty und zurück sollten nach Ansicht des Verkehrspsychologen öffentliche Verkehrsmittel oder das Taxi benutzt werden.
Laut aktuellem Bußgeldkatalog drohen bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l und mehr ein Fahrverbot von einem Monat, zusätzlich 500 Euro Bußgeld sowie zwei Punkte für Ersttäter. Auf Wiederholungstäter kommen 1.000 Euro beim zweiten Mal und 1.500 Euro bei der dritten Auffälligkeit zu. Außerdem müssen diese mit drei Monaten Fahrverbot sowie zwei Punkten im Flensburger Fahreignungsregister rechnen. Wer unter Alkoholeinfluss eine Straßenverkehrsgefährdung begeht, das ist in der Regel ab einem Alkoholpegel von über 1,1 Promille im Blut der Fall, dem drohen verschärfte Strafen mit drei Punkten im Fahreignungsregister, dem Entzug der Fahrerlaubnis sowie einer Geldstrafe von bis zu 3.000 Euro oder Freiheitsentzug. Für Fahranfänger in der Probezeit gilt auch in der Faschingszeit die strikte Einhaltung der Null-Promillegrenze. Sollten diese auch mit geringen Alkoholkonzentrationen unter 0,3 Promille mit dem Auto erwischt werden, sieht der Bußgeldkatalog einen Punkt sowie 250 Euro Bußgeld vor.
Auch der Restalkohol wird oftmals unterschätzt. Auf Faschingspartys kann bei einem verstärkten Trinkverhalten sehr wohl ein Alkoholpegel von über 1,0 Promille aufgebaut werden, weiß der Verkehrspsychologe DeVol. Ein gesunder, durchschnittlich schwerer Mann baut pro Stunde ca. 0,1 bis 0,15 Promille Alkohol ab. Bei Frauen liegt der Alkoholabbau noch etwas unter diesem Wert, erläutert DeVol. Das bedeutet, dass nach einem lang ausgedehnten Faschingsgelage durchaus am nächsten Morgen eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit vorliegen und der Blutalkoholspiegel noch über 0,5 Promille liegen kann, warnt DeVol. Bei einer auffälligen Fahrweise beziehungsweise Beteiligung an einem Unfall, dies trifft auch für Fahrradfahrer zu, würden bereits 0,3 Promille Blutalkohol für eine Entziehung der Fahrerlaubnis, Punkte sowie Geldstrafe ausreichen.
Autor: redWenn die Party einmal im Gange ist, sind die guten Vorsätze schnell vorbei. Wer weiß, dass er fahren muss, sollte daher gänzlich auf Alkohol verzichten, rät Dr. Don DeVol, Verkehrspsychologe des TÜV Thüringen. Nach Erfahrung des Experten ist nach Alkoholgenuss eine persönliche Einschätzung der Fahrtüchtigkeit oft schlichtweg nicht möglich. Trinkmenge, Trinkgeschwindigkeit und Trinkdauer werden in der Regel von den Kraftfahrern falsch eingeschätzt, so dass sie auch ihren Promillewert nur schwer oder gar nicht abschätzen können, so DeVol. Für den Weg zur Faschingsparty und zurück sollten nach Ansicht des Verkehrspsychologen öffentliche Verkehrsmittel oder das Taxi benutzt werden.
Laut aktuellem Bußgeldkatalog drohen bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l und mehr ein Fahrverbot von einem Monat, zusätzlich 500 Euro Bußgeld sowie zwei Punkte für Ersttäter. Auf Wiederholungstäter kommen 1.000 Euro beim zweiten Mal und 1.500 Euro bei der dritten Auffälligkeit zu. Außerdem müssen diese mit drei Monaten Fahrverbot sowie zwei Punkten im Flensburger Fahreignungsregister rechnen. Wer unter Alkoholeinfluss eine Straßenverkehrsgefährdung begeht, das ist in der Regel ab einem Alkoholpegel von über 1,1 Promille im Blut der Fall, dem drohen verschärfte Strafen mit drei Punkten im Fahreignungsregister, dem Entzug der Fahrerlaubnis sowie einer Geldstrafe von bis zu 3.000 Euro oder Freiheitsentzug. Für Fahranfänger in der Probezeit gilt auch in der Faschingszeit die strikte Einhaltung der Null-Promillegrenze. Sollten diese auch mit geringen Alkoholkonzentrationen unter 0,3 Promille mit dem Auto erwischt werden, sieht der Bußgeldkatalog einen Punkt sowie 250 Euro Bußgeld vor.
Auch der Restalkohol wird oftmals unterschätzt. Auf Faschingspartys kann bei einem verstärkten Trinkverhalten sehr wohl ein Alkoholpegel von über 1,0 Promille aufgebaut werden, weiß der Verkehrspsychologe DeVol. Ein gesunder, durchschnittlich schwerer Mann baut pro Stunde ca. 0,1 bis 0,15 Promille Alkohol ab. Bei Frauen liegt der Alkoholabbau noch etwas unter diesem Wert, erläutert DeVol. Das bedeutet, dass nach einem lang ausgedehnten Faschingsgelage durchaus am nächsten Morgen eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit vorliegen und der Blutalkoholspiegel noch über 0,5 Promille liegen kann, warnt DeVol. Bei einer auffälligen Fahrweise beziehungsweise Beteiligung an einem Unfall, dies trifft auch für Fahrradfahrer zu, würden bereits 0,3 Promille Blutalkohol für eine Entziehung der Fahrerlaubnis, Punkte sowie Geldstrafe ausreichen.

