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Mo, 11:53 Uhr
15.12.2014

Nordhausen zieht Klage gegen Zensus zurück

Als im Jahr 2011 der Zensus veröffentlicht wurde, fanden sich im Melderegister der Stadt 597 Personen mehr, als in dem Papier der Erfurter Statistiker. Weil die Zahl der Einwohner ein entscheidender Faktor für eine Kommune ist, war die Stadt vor Gericht gezogen. Die Klage wurde nun zurückgezogen, hieß es heute aus dem Rathaus...

Zum Sachverhalt: Zum Stichtag 9. Mai 2011 war durch das Thüringer Landesamt für Statistik (TLS) im Ergebnis des Zensus 2011 für die Stadt Nordhausen eine Einwohnerzahl von 42.473 ermittelt worden. Die darauf basierende Bevölkerungsfortschreibung zum Jahresende 2011 wurde mit 42.191 bekannt gegeben und lag damit um 1.752 unter der bis dahin seitens der amtlichen Statistik für den 31.12.2011 veröffentlichten Zahl.

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Im Melderegister der Stadt Nordhausen waren zum 31.12.2011 insgesamt 42.788 Einwohner mit Hauptwohnsitz gemeldet. Das sind 597 mehr als in der nun nach dem Zensus geltenden Zahl.

In enger Abstimmung mit dem Thüringer GStB sowie mit Vertretern der Stadt Apolda ist die Stadt Nordhausen nun zu dem Schluss gekommen, wegen fehlender Aussicht auf Erfolg weiteren Aufwand zu vermeiden und die Klage zurückzunehmen. Die Stadt Apolda zieht eine Klagerücknahme ebenfalls in Erwägung.

Gegen den Bescheid des Thüringer Landesamtes für Statistik (TLS) vom 27.6.2013 zur Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl mit Stand vom 9. Mai 2011 hatte die Stadt Nordhausen erfolglos Widerspruch eingelegt und nach dessen Zurückweisung am 21.07.2014 fristwahrend Klage beim Verwaltungsgericht Weimar eingereicht. Schließlich basieren auf der Zahl der Einwohner einer Kommune zahlreiche Entscheidungen.

Eine von der Stadt Nordhausen angestrebte sofortige Ruhendstellung des Verfahrens, bis Ergebnisse aus Klageverfahren anderer Kommunen im gesamten Bundesgebiet gegen den Zensus vorliegen, war seitens des TLS zurückgewiesen worden.

In anderen Bundesländern sind Klagen von mehr als 330 Kommunen bei den Verwaltungsgerichten anhängig. Einzige in Thüringen ebenfalls klagende Kommune ist die Stadt Apolda.

Ein erstes Urteil in der Sache erging nun am 6.11.2014 durch das VG Bremen (Az. 4 K 841/13). Darin wird die Klage der Stadt Bremerhaven zurückgewiesen und ausführlich begründet. Die Berufung gegen die Entscheidung wurde vom Gericht ausdrücklich zugelassen, da dieses Urteil weitreichende Auswirkungen erwarten lässt.

Aus dem nun vorliegenden ersten Urteil in der Sache wird deutlich, dass die Rechtsprechung mindestens in erster Instanz weder den allgemein vorherrschenden kommunalen Bedenken folgt, noch ein Beweis dafür erbracht werden kann, die Melderegister hätten eine bessere Qualität, als das Zensusergebnis. In der Pressemitteilung des VG Bremen wird dazu ausgeführt: "... Das Gericht geht davon aus, dass das Zensusgesetz 2011 nicht gegen das Grundgesetz verstößt. [...] Die Stadt B. hat keinen Anspruch darauf, dass ihre tatsächliche EW-Zahl festgesetzt werde."
Autor: red

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