Mi, 14:40 Uhr
12.05.2004
nnz-doku: Tipps für Bauherren
Nordhausen (nnz). Seit dem 1. Mai ist die Thüringer Bauordnung in einer geänderten Fassung in Kraft. Was sich für Bauherren geändert hat, das hat der Gemeinde- und Städtebund im Landkreis Nordhausen zusammengefasst.
Ziel der geänderten ThürBO, die seit dem 01.Mai 2004 in Kraft getreten ist, soll die Reduzierung von Auflagen und von staatlichen Kontrollen sein. Damit wird zwar die Handlungsfreiheit, zugleich aber auch die Verantwortung der Bauherrenschaft und der an einem Bau beteiligten Personen erhöht.
A – Verfahrensfreie Vorhaben § 63 ThürBO
Besonders bei den verfahrensfreien Vorhaben gem. § 63 ThürBO besteht die Gefahr, dass durch Unkenntnis baurechtswidrige Zustände entstehen können. Der Bauherr muss nämlich mit der Errichtung von Bauvorhaben weiterhin allen gesetzlichen Anforderungen genügen.
Es wird deshalb empfohlen, sich auch vor Beginn der Errichtung eines verfahrensfreien Bauvorhabens bei der Gemeinde oder der unteren Bauaufsichtsbehörde beraten zu lassen, um eventuellen Ordnungswidrigkeiten mit möglichen Rückbauforderungen vorzubeugen.
B – Genehmigungsfreistellung § 63 a ThürBO
Dies betrifft Bauvorhaben in genehmigten Bebauungsplangebieten. Die B-Plan-Unterlagen können bei den Gemeinden eingesehen werden. Die Bauunterlagen sind bei der Gemeinde einzureichen. Falls alle Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten sind und die Erschließung gesichert ist, liegt es in der Entscheidung der Gemeinde (ggf. nach Rücksprache mit der unteren Bauaufsichtsbehörde) eine Genehmigungsfreistellung innerhalb eines Monats zu erteilen.
Falls von der Gemeinde keine anders lautende Mitteilung kommt, kann der Bauherr einen Monat nach Eingang der Unterlagen bei der Gemeinde mit dem Bauen beginnen.
C – Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren § 63 b ThürBO
Bei folgenden Bauvorhaben außerhalb von Bebauungsplangebieten wird eine deutliche Vereinfachung der Prüfung vorgenommen:
- Einfamilien- und Doppelhäuser
- Kleinere Gewerbegebäude
- Nebengebäude und Nebenanlagen zu den o.g. Vorhaben.
Hier sind die erforderlichen Unterlagen vollständig bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Es erfolgt dann nur noch eine bauplanungsrechtliche Überprüfung, d.h. es wird geprüft, ob das Vorhaben nach Art und Maß an diesem Standort zulässig ist. Die Bearbeitung durch das Bauordnungsamt darf nur noch max. 3 Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen dauern.
D – Teilung von Grundstücken
Hier ist keine Genehmigung mehr erforderlich. Es wird jedoch empfohlen, sich bei der unteren Bauaufsichtsbehörde, ein Zeugnis über die bauordnungsrechtliche Unbedenklichkeit der geplanten Teilung ausstellen zu lassen.
E – Abbruch § 63 (3)
Alle verfahrensfreien Vorhaben (siehe Buchstabe A) sind genehmigungsfrei für einen vorgesehenen Abbruch. Dazu zählen auch freistehende Gebäude bis 7 m Höhe und sonstige Anlagen bis 10 m Höhe. Die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen ist aber mindestens einen Monat zuvor der unteren Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Bei einem vorgesehenen Abbruch von Anbauten ist allerdings die Standsicherheit des verbleibenden Gebäudes von einem Tragwerksplaner zu bestätigen.
Zusätzliche Hinweise:
Die genehmigungsbedürftigen Bauanlagen, die nicht unter § 63 b fallen, prüft wie bisher die Bauaufsichtsbehörde. Der Vollzug der ThürBO und der Verordnung über bautechnische Prüfungen und die Einführung von Formblättern für das bauaufsichtliche Verfahren ist im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 14/2004 bekannt gemacht. Dieser kann über den Buchhandel erworben werden.
Die Formulare sind bei den Bauordnungsämtern in der Kreisverwaltung und der Stadtverwaltung Nordhausen (ggf. auch bei den Gemeinden), in jedem Fall aber im Schreibwarenhandel zu bestellen bzw. zu erwerben.
Autor: nnzZiel der geänderten ThürBO, die seit dem 01.Mai 2004 in Kraft getreten ist, soll die Reduzierung von Auflagen und von staatlichen Kontrollen sein. Damit wird zwar die Handlungsfreiheit, zugleich aber auch die Verantwortung der Bauherrenschaft und der an einem Bau beteiligten Personen erhöht.
A – Verfahrensfreie Vorhaben § 63 ThürBO
Besonders bei den verfahrensfreien Vorhaben gem. § 63 ThürBO besteht die Gefahr, dass durch Unkenntnis baurechtswidrige Zustände entstehen können. Der Bauherr muss nämlich mit der Errichtung von Bauvorhaben weiterhin allen gesetzlichen Anforderungen genügen.
Es wird deshalb empfohlen, sich auch vor Beginn der Errichtung eines verfahrensfreien Bauvorhabens bei der Gemeinde oder der unteren Bauaufsichtsbehörde beraten zu lassen, um eventuellen Ordnungswidrigkeiten mit möglichen Rückbauforderungen vorzubeugen.
B – Genehmigungsfreistellung § 63 a ThürBO
Dies betrifft Bauvorhaben in genehmigten Bebauungsplangebieten. Die B-Plan-Unterlagen können bei den Gemeinden eingesehen werden. Die Bauunterlagen sind bei der Gemeinde einzureichen. Falls alle Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten sind und die Erschließung gesichert ist, liegt es in der Entscheidung der Gemeinde (ggf. nach Rücksprache mit der unteren Bauaufsichtsbehörde) eine Genehmigungsfreistellung innerhalb eines Monats zu erteilen.
Falls von der Gemeinde keine anders lautende Mitteilung kommt, kann der Bauherr einen Monat nach Eingang der Unterlagen bei der Gemeinde mit dem Bauen beginnen.
C – Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren § 63 b ThürBO
Bei folgenden Bauvorhaben außerhalb von Bebauungsplangebieten wird eine deutliche Vereinfachung der Prüfung vorgenommen:
- Einfamilien- und Doppelhäuser
- Kleinere Gewerbegebäude
- Nebengebäude und Nebenanlagen zu den o.g. Vorhaben.
Hier sind die erforderlichen Unterlagen vollständig bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Es erfolgt dann nur noch eine bauplanungsrechtliche Überprüfung, d.h. es wird geprüft, ob das Vorhaben nach Art und Maß an diesem Standort zulässig ist. Die Bearbeitung durch das Bauordnungsamt darf nur noch max. 3 Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen dauern.
D – Teilung von Grundstücken
Hier ist keine Genehmigung mehr erforderlich. Es wird jedoch empfohlen, sich bei der unteren Bauaufsichtsbehörde, ein Zeugnis über die bauordnungsrechtliche Unbedenklichkeit der geplanten Teilung ausstellen zu lassen.
E – Abbruch § 63 (3)
Alle verfahrensfreien Vorhaben (siehe Buchstabe A) sind genehmigungsfrei für einen vorgesehenen Abbruch. Dazu zählen auch freistehende Gebäude bis 7 m Höhe und sonstige Anlagen bis 10 m Höhe. Die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen ist aber mindestens einen Monat zuvor der unteren Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Bei einem vorgesehenen Abbruch von Anbauten ist allerdings die Standsicherheit des verbleibenden Gebäudes von einem Tragwerksplaner zu bestätigen.
Zusätzliche Hinweise:
Die genehmigungsbedürftigen Bauanlagen, die nicht unter § 63 b fallen, prüft wie bisher die Bauaufsichtsbehörde. Der Vollzug der ThürBO und der Verordnung über bautechnische Prüfungen und die Einführung von Formblättern für das bauaufsichtliche Verfahren ist im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 14/2004 bekannt gemacht. Dieser kann über den Buchhandel erworben werden.
Die Formulare sind bei den Bauordnungsämtern in der Kreisverwaltung und der Stadtverwaltung Nordhausen (ggf. auch bei den Gemeinden), in jedem Fall aber im Schreibwarenhandel zu bestellen bzw. zu erwerben.

