Mi, 11:10 Uhr
08.10.2014
Häusliche Arbeitszimmer geltend machen
Neue Kommunikationstechnologien und flexiblere Arbeitszeiten machen das sogenannte Homeoffice in vielen Branchen möglich. Wer den Fiskus an den Kosten beteiligen möchte, sollte Folgendes beachten...
Häusliche Arbeitszimmer werden in der Regel nur dann vom Finanzamt anerkannt, wenn dort die wesentlichen und prägenden beruflichen Tätigkeiten verrichtet werden. Ist dies der Fall, können Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs kann auch ein Raum, in dem ein Steuerpflichtiger zuhause einen Telearbeitsplatz unterhält, dem Typus eines häuslichen Arbeitszimmers entsprechen. Und selbst Rentner, Pensionäre und Hausfrauen, die im häuslichen Arbeitszimmer einer Erwerbstätigkeit nachgehen, können profitieren. Anerkannt wird das häusliche Arbeitszimmer vom Finanzamt auch, wenn der Mittelpunkt der beruflichen Betätigung nicht in dem Arbeitszimmer liegt, dem Steuerpflichtigen aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, um seine büromäßige Arbeit zu erledigen.
Das ist etwa bei Lehrern der Fall oder bei Vertriebsmitarbeitern, die ihre kaufmännische Arbeiten im Homeoffice erledigen. In diesem Fall sind jedoch nur Aufwendungen bis zu 1250 Euro absetzbar. Wird ein Raum als häusliches Arbeitszimmer anerkannt, können Steuerzahler sowohl Raum- als auch Ausstattungskosten geltend machen. Zu den Raumkosten zählen Miete oder Schuldzinsen auf Anschaffungskredite, Grundbesitzabgaben und anteilige Energie- und Reinigungskosten. Unter Ausstattungskosten versteht das Finanzamt alle Kosten, die den Raum als Arbeitszimmer nutzbar machen, also Lampen, Teppiche, Tapeten, Vorhänge, jedoch keine Luxus- oder Kunstgegenstände.
Beruflich genutzte Einrichtungsgegenstände wie etwa Schreibtisch, Bürostuhl, Regale oder Computertische sind im steuerlichen Sinne Arbeitsmittel und können zusätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dies ist auch dann der Fall, wenn das Arbeitszimmer als solches gar nicht anerkannt wird, die Gegenstände aber nachweislich so gut wie ausschließlich beruflich genutzt werden.
Autor: redHäusliche Arbeitszimmer werden in der Regel nur dann vom Finanzamt anerkannt, wenn dort die wesentlichen und prägenden beruflichen Tätigkeiten verrichtet werden. Ist dies der Fall, können Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs kann auch ein Raum, in dem ein Steuerpflichtiger zuhause einen Telearbeitsplatz unterhält, dem Typus eines häuslichen Arbeitszimmers entsprechen. Und selbst Rentner, Pensionäre und Hausfrauen, die im häuslichen Arbeitszimmer einer Erwerbstätigkeit nachgehen, können profitieren. Anerkannt wird das häusliche Arbeitszimmer vom Finanzamt auch, wenn der Mittelpunkt der beruflichen Betätigung nicht in dem Arbeitszimmer liegt, dem Steuerpflichtigen aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, um seine büromäßige Arbeit zu erledigen.
Das ist etwa bei Lehrern der Fall oder bei Vertriebsmitarbeitern, die ihre kaufmännische Arbeiten im Homeoffice erledigen. In diesem Fall sind jedoch nur Aufwendungen bis zu 1250 Euro absetzbar. Wird ein Raum als häusliches Arbeitszimmer anerkannt, können Steuerzahler sowohl Raum- als auch Ausstattungskosten geltend machen. Zu den Raumkosten zählen Miete oder Schuldzinsen auf Anschaffungskredite, Grundbesitzabgaben und anteilige Energie- und Reinigungskosten. Unter Ausstattungskosten versteht das Finanzamt alle Kosten, die den Raum als Arbeitszimmer nutzbar machen, also Lampen, Teppiche, Tapeten, Vorhänge, jedoch keine Luxus- oder Kunstgegenstände.
Beruflich genutzte Einrichtungsgegenstände wie etwa Schreibtisch, Bürostuhl, Regale oder Computertische sind im steuerlichen Sinne Arbeitsmittel und können zusätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dies ist auch dann der Fall, wenn das Arbeitszimmer als solches gar nicht anerkannt wird, die Gegenstände aber nachweislich so gut wie ausschließlich beruflich genutzt werden.

