Sa, 10:49 Uhr
10.08.2013
Das unterschätzte Risiko
Viele Bundesbürger haben keine Haftpflicht. Und wer eine hat, weiß oft nicht, ob sie ihn im Schadensfall auch wirklich schützt. Laut BGB kann jeder für Schäden, die er verursacht, in unbegrenzter Höhe haftbar gemacht werden...
Wer als Radfahrer beispielsweise einen Fußgänger umfährt, muss schlimmstenfalls mit dramatischen Konsequenzen rechnen. Ist der Passant nach dem Unfall erwerbsunfähig oder gar pflegebedürftig, kann das für den Verursacher sogar den finanziellen Ruin bedeuten. Dennoch haben rund 30 Prozent der deutschen Haushalte keine private Haftpflichtversicherung. Und viele Bürger, die eine solche Police besitzen, wissen nicht, ob sie im Falle eines Falles auch wirklich geschützt sind.
Die sogenannte Deliktunfähigkeitsklausel könne allerdings bei vielen Anbietern von Privathaftpflichtversicherungen eingeschlossen werden. Der Haftpflichtversicherer reguliere dann Schäden von deliktunfähigen Kindern, selbst wenn die Eltern oder andere Aufsichtspflichtigen ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben. Dr. Enno Poppen, Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht: Wenn beispielsweise ein dreijähriges Kind in der Wohnung der Nachbarin herumläuft und eine teure Vase umwirft, während die Mutter mit der Nachbarin Kaffee trinkt, liegt keine Aufsichtspflichtverletzung vor, die Haftpflicht müsste nicht zahlen. Durch eine Zusatzversicherung könne man aber auch derartige Fälle versichern.
Wird dem Versicherer eine nichteheliche Lebensgemeinschaft beziehungsweise eine nicht eingetragene Lebenspartnerschaft angezeigt, die in häuslicher Gemeinschaft lebt, so sind der jeweilige Partner und seine Kinder bei der Familienhaftpflicht beitragsfrei mitversichert. Voraussetzung für die Mitversicherung ist die namentliche Nennung der mitversicherten Personen, betont Walther. Volljährige, unverheiratete Kinder blieben, so der Versicherungsexperte, während der Ausbildung, dem Studium oder auch Freiwilligendiensten bei den Eltern kostenlos mitversichert. Voraussetzung sei, dass es sich um die Erstausbildung handele.
Autor: redWer als Radfahrer beispielsweise einen Fußgänger umfährt, muss schlimmstenfalls mit dramatischen Konsequenzen rechnen. Ist der Passant nach dem Unfall erwerbsunfähig oder gar pflegebedürftig, kann das für den Verursacher sogar den finanziellen Ruin bedeuten. Dennoch haben rund 30 Prozent der deutschen Haushalte keine private Haftpflichtversicherung. Und viele Bürger, die eine solche Police besitzen, wissen nicht, ob sie im Falle eines Falles auch wirklich geschützt sind.
Kinder, Kinder ...
Wenn Kinder spielen und toben, ist schnell etwas passiert. Wer trägt dann den Schaden? Kinder unter sieben Jahren und im Straßen- und Schienenverkehr sogar unter zehn Jahren gelten als deliktsunfähig, sie sind demzufolge selbst nicht haftpflichtig zu machen. Haben die Eltern oder Aufsichtspflichtigen ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt, als der Schaden eingetreten ist, sind auch die Eltern oder sonstige Aufsichtspflichtige nicht haftpflichtig zu machen, sodass der Geschädigte den Schaden aus eigener Tasche tragen muss, betont Dr. Susanne Punsmann, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Versicherungsrecht aus Düsseldorf.Die sogenannte Deliktunfähigkeitsklausel könne allerdings bei vielen Anbietern von Privathaftpflichtversicherungen eingeschlossen werden. Der Haftpflichtversicherer reguliere dann Schäden von deliktunfähigen Kindern, selbst wenn die Eltern oder andere Aufsichtspflichtigen ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben. Dr. Enno Poppen, Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht: Wenn beispielsweise ein dreijähriges Kind in der Wohnung der Nachbarin herumläuft und eine teure Vase umwirft, während die Mutter mit der Nachbarin Kaffee trinkt, liegt keine Aufsichtspflichtverletzung vor, die Haftpflicht müsste nicht zahlen. Durch eine Zusatzversicherung könne man aber auch derartige Fälle versichern.
Tagesmütter und Haftpflicht
Viele Eltern finden keinen geeigneten Betreuungsplatz für ihre Kinder. Die Alternative ist die Betreuung beispielsweise durch Tagesmütter. Die Aufsichtspflicht geht auf die Tagesmutter über, aber nicht der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung, erläutert Dr. Susanne Punsmann. Wenn die Tagesmutter ihre Tätigkeit gewerblich ausübe, benötige sie deshalb eine separate Berufshaftpflicht. Sei sie unentgeltlich tätig, komme im Regelfall ihre eigene Privathaftpflicht für solche Schäden auf, die sich aus einer Verletzung der Aufsichtspflicht ergeben.Haftpflicht bei leichter Demenz nicht kündigen
Kann man die Haftpflicht für Familienangehörige, die mit einer leichten Demenz im Pflegeheim leben, kündigen? Dazu Holger Kirchmann, Fachanwalt für Familienrecht aus Düsseldorf: Eine Haftung für Schadensfälle, die ein leicht Demenzkranker auslöst, ist nur dann ausgeschlossen, wenn er sie im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der geistigen Tätigkeit verursacht. Diese Voraussetzungen seien bei einer leichten Demenz nicht gegeben, der Betroffene würde also auch für Schadensfälle haften, die Haftpflichtversicherung sollte also keinesfalls gekündigt werden.Im Regelfall für alle Personen in einem Haushalt
Die Formen des Zusammenlebens sind mittlerweile sehr vielfältig geworden. Was bedeutet das für Versicherungspolicen wie etwa die Haftpflicht? Zwischen verheirateten und unverheirateten Paaren besteht im Versicherungsschutz in der privaten Haftpflicht kein Unterschied. Hierzu zählen im Regelfall auch gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften, erläutert Matthias Walther, Experte für Sachversicherungen bei den Ergo Direkt Versicherungen. Sei eine private Haftpflicht doppelt vorhanden, wenn ein Paar zusammenziehe, so sollte eine Einigung auf einen gemeinsamen Versicherungsvertrag erfolgen. Dabei bleibe in der Regel der ältere der beiden Verträge bestehen.Wird dem Versicherer eine nichteheliche Lebensgemeinschaft beziehungsweise eine nicht eingetragene Lebenspartnerschaft angezeigt, die in häuslicher Gemeinschaft lebt, so sind der jeweilige Partner und seine Kinder bei der Familienhaftpflicht beitragsfrei mitversichert. Voraussetzung für die Mitversicherung ist die namentliche Nennung der mitversicherten Personen, betont Walther. Volljährige, unverheiratete Kinder blieben, so der Versicherungsexperte, während der Ausbildung, dem Studium oder auch Freiwilligendiensten bei den Eltern kostenlos mitversichert. Voraussetzung sei, dass es sich um die Erstausbildung handele.

