Di, 12:00 Uhr
18.06.2013
Ärgernis Füllmenge
Auf verpackten Lebensmitteln ist die Nennfüllmenge Pflicht-Kennzeichnung. Sie gibt Auskunft über das Gewicht oder das Volumen der Lebensmittel, bei einigen Produkten ist auch die Angabe der Stückzahl möglich. Verbraucher sind unzufrieden wenn das gekaufte Produkt weniger Inhalt aufweist. Muss sie aber immer genau eingehalten werden...
Rechtlich gesehen ist die Nennfüllmenge kein Versprechen für den Einzelfall. Das heißt, sie muss nicht immer der tatsächlichen Füllmenge, die in der Fertigverpackung (netto) enthalten ist, entsprechen. Denn laut Gesetz gilt für den Lebensmittel-Hersteller das Mittelwertprinzip. Danach muss die Nennfüllmenge im Durchschnitt eingehalten werden. So darf der Mittelwert des Inhaltes der Packungen einer Charge zum Zeitpunkt der Herstellung die aufgedruckte Nennfüllmenge nicht unterschreiten. Damit der einzelne Käufer aber keine stark unterfüllten Packung erhält, sind Toleranzgrenzen festgelegt.
Hier ein Beispiel - Müslipackungen - mit der Nennfüllmenge 600 g:
Der Mittelwert einer Charge dieses Müslis darf 600 g nicht unterschreiten. Bei einer einzelnen Verpackung jedoch ist eine Abweichung von 15 g zulässig. Im Einzelfall kann aber auch – bei höchstens 2% der Produkte einer Charge - die Abweichung bis 30 g betragen. So müssen beispielsweise bestimmte Austrocknungsverluste auf dem Weg durch die weiteren Handelsstufen hingenommen werden.
Mit einer gewöhnlichen Haushaltswaage kann man allerdings nicht genau ermitteln, ob tatsächlich eine Unterfüllung vorliegt. Hier kann es beim Nachwiegen zu Messungenauigkeiten kommen. Bei Reklamationen, ob die Füllmenge tatsächlich zu gering ist, kann deshalb nur das zuständige Eichamt genau ermitteln. Die Eichämter verfügen auch über Tabellen, in denen Standard-Austrocknungswerte für eine Reihe von Lebensmittel aufgelistet sind. Haben Verbraucher festgestellt, dass die Füllmenge der erworbenen Ware zu gering ist, können sie sich an das entsprechende Eichamt wenden. Das für den Wohnort zuständige Eichamt findet man unter: http://www.eichamt.de/.
Für weitere Fragen zu Ernährung und Lebensmitteln ist das Ratgebertelefon Mo und Do von 9-12 und 13-16 Uhr unter 03681 708440 zu erreichen. Man kann auch einen persönlichen Beratungstermin unter 03681 708440 oder 0361 55514-0 vereinbaren.
Autor: redRechtlich gesehen ist die Nennfüllmenge kein Versprechen für den Einzelfall. Das heißt, sie muss nicht immer der tatsächlichen Füllmenge, die in der Fertigverpackung (netto) enthalten ist, entsprechen. Denn laut Gesetz gilt für den Lebensmittel-Hersteller das Mittelwertprinzip. Danach muss die Nennfüllmenge im Durchschnitt eingehalten werden. So darf der Mittelwert des Inhaltes der Packungen einer Charge zum Zeitpunkt der Herstellung die aufgedruckte Nennfüllmenge nicht unterschreiten. Damit der einzelne Käufer aber keine stark unterfüllten Packung erhält, sind Toleranzgrenzen festgelegt.
Hier ein Beispiel - Müslipackungen - mit der Nennfüllmenge 600 g:
Der Mittelwert einer Charge dieses Müslis darf 600 g nicht unterschreiten. Bei einer einzelnen Verpackung jedoch ist eine Abweichung von 15 g zulässig. Im Einzelfall kann aber auch – bei höchstens 2% der Produkte einer Charge - die Abweichung bis 30 g betragen. So müssen beispielsweise bestimmte Austrocknungsverluste auf dem Weg durch die weiteren Handelsstufen hingenommen werden.
Mit einer gewöhnlichen Haushaltswaage kann man allerdings nicht genau ermitteln, ob tatsächlich eine Unterfüllung vorliegt. Hier kann es beim Nachwiegen zu Messungenauigkeiten kommen. Bei Reklamationen, ob die Füllmenge tatsächlich zu gering ist, kann deshalb nur das zuständige Eichamt genau ermitteln. Die Eichämter verfügen auch über Tabellen, in denen Standard-Austrocknungswerte für eine Reihe von Lebensmittel aufgelistet sind. Haben Verbraucher festgestellt, dass die Füllmenge der erworbenen Ware zu gering ist, können sie sich an das entsprechende Eichamt wenden. Das für den Wohnort zuständige Eichamt findet man unter: http://www.eichamt.de/.
Für weitere Fragen zu Ernährung und Lebensmitteln ist das Ratgebertelefon Mo und Do von 9-12 und 13-16 Uhr unter 03681 708440 zu erreichen. Man kann auch einen persönlichen Beratungstermin unter 03681 708440 oder 0361 55514-0 vereinbaren.

