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Mo, 09:31 Uhr
17.06.2013

Reparaturkosten absetzen

Mit der Entfernungspauschale beteiligt sich der Fiskus an den Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Dabei werden pauschal 30 Cent je Entfernungskilometer als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben für den Weg zur Arbeit anerkannt. Mehr gib es grundsätzlich nicht...


Das Finanzgericht Niedersachsen hat aber in einem aktuellen Urteil bestätigt, dass außergewöhnliche Kosten wie z. B. Reparaturkosten neben der Entfernungspauschale geltend gemacht werden können. Betroffene Steuerzahler können daher ihre Steuerlast zusätzlich senken.

Mit dem Kilometerpauschbetrag von 30 Cent sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die normalen Kosten für den Weg zur Arbeit abgegolten, erklärt der Bund der Steuerzahler. Deshalb können Steuerzahler, die mit ihrem privaten Pkw zur Arbeit fahren, Kosten für Kraftstoff, Haftpflichtversicherung, übliche Reparaturkosten, Parkgebühren oder die Wertminderung für die Abnutzung des Fahrzeugs nicht zusätzlich bei der Steuer geltend machen.

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Nicht von der Pauschale erfasst sind aber außergewöhnliche Kosten wie z. B. die Kosten, die aufgrund eines Unfalls auf dem Weg zur Arbeit entstehen. Auch Reparaturkosten, die aufgrund einer Falschbetankung des Fahrzeugs auf dem Weg zur Arbeit anfielen, sind zusätzlich absetzbar. Diesen Fall hatte das Finanzgericht Niedersachsen aktuell entschieden (9 K 218/12). Der Kläger hatte auf dem Weg zur Arbeit versehentlich Diesel statt Benzin getankt. Der Motor des Fahrzeugs musste daher repariert werden.

Nach dem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen müssen diese Reparaturkosten vom Finanzamt akzeptiert werden. Das Finanzgericht hat allerdings die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, weiß der Bund der Steuerzahler. Sollte die Finanzverwaltung den Bundesfinanzhof anrufen, so müssten sich die Steuerzahler noch etwas gedulden, bis das Urteil endgültig rechtskräftig wird. Betroffene Steuerzahler sollten sich gleichwohl auf das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts berufen, empfiehlt der Bund der Steuerzahler, und die Kosten für Reparaturen, die durch Unfälle oder Missgeschicke auf dem Weg zur Arbeit entstanden sind, in der Einkommensteuererklärung ansetzen.
Autor: red

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