Antwort vom Amt
Montag, 13. Februar 2012, 13:37 Uhr
In der vergangenen Woche hatte nnz-Leserin Lea Wüst die Geschichte eines jungen Mannes geschildert. Die nnz bat daraufhin die zuständigen Ämter um eines Reaktion...
Die gemeinsame Antwort des Landratsamtes und des Nordhäuser Jobcenters liegt jetzt vor:
Herr W. erhielt Leistungen nach SGB II bis Oktober 2011. Seit August/September 2011 besucht er die Fachoberschule in Nordhausen. Daraufhin wurden die Leistungen nach SGB II § 7 (5) eingestellt mit dem Verweis auf BAFÖG. Herr Walter hat schulisches BAFÖG im November beim Landkreis beantragt. Gleichzeitig hat er ein Darlehen vom Landkreis zwei Monate erhalten, damit er nicht mittellos ist.
Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben konnte der Landkreis keine BAFÖG-Leistungen gewähren, sie mussten nach § 2 (1a) abgelehnt werden. Den daraufhin ergangenen Widerspruch von Herrn W. hat das Landesverwaltungsamt abgewiesen und damit dem Landratsamt Recht gegeben. Eine Klage ist in der Sache beim Verwaltungsgericht Weimar anhängig.
Aufgrund eines Urteils des Sozialgerichts Magdeburg, der mit diesem Fall hier vergleichbar ist und an dem der Fachbereich Jugend und Soziales verfahrensbeteiligt war, hat das Landratsamt Herrn W. empfohlen, Leistungen nach dem SGB II beim Jobcenter zu beantragen. Dies ist geschehen und die Unterlagen werden umgehend geprüft.
Autor: nnzDie gemeinsame Antwort des Landratsamtes und des Nordhäuser Jobcenters liegt jetzt vor:
Herr W. erhielt Leistungen nach SGB II bis Oktober 2011. Seit August/September 2011 besucht er die Fachoberschule in Nordhausen. Daraufhin wurden die Leistungen nach SGB II § 7 (5) eingestellt mit dem Verweis auf BAFÖG. Herr Walter hat schulisches BAFÖG im November beim Landkreis beantragt. Gleichzeitig hat er ein Darlehen vom Landkreis zwei Monate erhalten, damit er nicht mittellos ist.
Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben konnte der Landkreis keine BAFÖG-Leistungen gewähren, sie mussten nach § 2 (1a) abgelehnt werden. Den daraufhin ergangenen Widerspruch von Herrn W. hat das Landesverwaltungsamt abgewiesen und damit dem Landratsamt Recht gegeben. Eine Klage ist in der Sache beim Verwaltungsgericht Weimar anhängig.
Aufgrund eines Urteils des Sozialgerichts Magdeburg, der mit diesem Fall hier vergleichbar ist und an dem der Fachbereich Jugend und Soziales verfahrensbeteiligt war, hat das Landratsamt Herrn W. empfohlen, Leistungen nach dem SGB II beim Jobcenter zu beantragen. Dies ist geschehen und die Unterlagen werden umgehend geprüft.
