Mi, 06:44 Uhr
08.02.2012
nnz-Forum: Hartz IV statt Fachabitur
nnz-Leserin Lea Wüst hat einen Freund und der hat ein Problem, anders gesagt: er hat die Wahl: Zwischen dem Ablegen eines Fachabiturs oder dem Status Hartz IV. Die Behörden allerdings haben für ihn entschieden: Hartz IV...
Günther W. (Name geändert), wohnhaft in Nordhausen, ist 26 Jahre alt. Günther W. war in der Zeit vom 18.07.2011 bis 29.08.2011 im Rahmen eines Ein-Euro-Jobs bei der VHS ADH Grüner Bereich beschäftigt. Er hat bereits zahlreiche Bewerbungen für eine Ausbildungsstelle verfasst. Diese Versuche blieben bislang erfolglos. Überdies hat er schon mehrmals eine schulische Ausbildung zur Erreichung des Fachabiturs begonnen, die er immer wieder wegen unklarer Finanzierungen abbrechen musste.
Im Sommer 2008 besuchte er zum wiederholten Male eine Jobbörse organisiert von der Arbeitsagentur Nordhausen. Dort wurde ihm vorgeschlagen, doch eine schulische Ausbildung an der Fachoberschule SBB II in Nordhausen zu beginnen. Das Fachabitur im Bereich Wirtschaft würde ihm mit Sicherheit bessere Arbeitsmarktchancen bieten. Es wurde ihm zugesichert, dass ihm trotz seines Alters in jedem Fall Schüler-BAföG gewilligt werden würde.
Daraufhin hat sich Günther W. am 29.08.2011 selbständig an der Fachoberschule SBB II angemeldet. Zunächst erhielt er weiterhin nach einer ausführlichen Darstellung seiner Situation von der Arbeitsagentur Geld. Anfang Oktober wurden diese Zahlungen jedoch rückgängig gemacht und er wurde an die BAföG-Stelle des Landratsamtes Nordhausen weiter verwiesen. Der gestellte BAföG Antrag wurde abgelehnt auf der Grundlage, dass soziale Gründe bei der Prüfung eines Antrages nicht berücksichtigt werden und Günther W. eine Schule in der Nähe des Wohnortes seines Vaters
besuchen müsse.
Die Eltern von Günther W. sind geschieden. Am Wohnort der Mutter (Montabauer) ist keine entsprechende Schule vorhanden. Der Vater (Günther wurde adoptiert), wiederum verweigert die Aufnahme seines Sohnes mit dem Hinweis, da er selbst auf Grund von einer psychischen Erkrankung und einer schweren Alkoholabhängigkeit und Selbstmordgefahr unter Vormundschaft steht und demgemäß eine Aufnahme seines Sohnes in die Wohnung nicht möglich ist.
Günther W. hat Widerspruch gegen die Ablehnung seines BAföG-Antrages eingelegt, dieser wurde jedoch beim Verwaltungsgericht in Erfurt abgelehnt. Das Arbeitsamt verweigert die Unterstützung, da eine schulische Ausbildung nicht unter die Zuständigkeit der Arbeitsagentur fällt.
Der konkrete Fall im BAFÖG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift § 2 Ausbildungsstätten, Absatz 1 (a) (3) wie folgt geregelt: Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.
Durch diese fehlende Regelung wird wird Günther W. nun faktisch gezwungen sich von der Schule abzumelden, um dann wieder Anspruch auf Hartz IV zu erhalten.
Lea Wüst
Anmerkung der Redaktion: Wie bitte die zuständigen Behörden um ein Stellungnahme zu dieser Problematik
Autor: nnzGünther W. (Name geändert), wohnhaft in Nordhausen, ist 26 Jahre alt. Günther W. war in der Zeit vom 18.07.2011 bis 29.08.2011 im Rahmen eines Ein-Euro-Jobs bei der VHS ADH Grüner Bereich beschäftigt. Er hat bereits zahlreiche Bewerbungen für eine Ausbildungsstelle verfasst. Diese Versuche blieben bislang erfolglos. Überdies hat er schon mehrmals eine schulische Ausbildung zur Erreichung des Fachabiturs begonnen, die er immer wieder wegen unklarer Finanzierungen abbrechen musste.
Im Sommer 2008 besuchte er zum wiederholten Male eine Jobbörse organisiert von der Arbeitsagentur Nordhausen. Dort wurde ihm vorgeschlagen, doch eine schulische Ausbildung an der Fachoberschule SBB II in Nordhausen zu beginnen. Das Fachabitur im Bereich Wirtschaft würde ihm mit Sicherheit bessere Arbeitsmarktchancen bieten. Es wurde ihm zugesichert, dass ihm trotz seines Alters in jedem Fall Schüler-BAföG gewilligt werden würde.
Daraufhin hat sich Günther W. am 29.08.2011 selbständig an der Fachoberschule SBB II angemeldet. Zunächst erhielt er weiterhin nach einer ausführlichen Darstellung seiner Situation von der Arbeitsagentur Geld. Anfang Oktober wurden diese Zahlungen jedoch rückgängig gemacht und er wurde an die BAföG-Stelle des Landratsamtes Nordhausen weiter verwiesen. Der gestellte BAföG Antrag wurde abgelehnt auf der Grundlage, dass soziale Gründe bei der Prüfung eines Antrages nicht berücksichtigt werden und Günther W. eine Schule in der Nähe des Wohnortes seines Vaters
besuchen müsse.
Die Eltern von Günther W. sind geschieden. Am Wohnort der Mutter (Montabauer) ist keine entsprechende Schule vorhanden. Der Vater (Günther wurde adoptiert), wiederum verweigert die Aufnahme seines Sohnes mit dem Hinweis, da er selbst auf Grund von einer psychischen Erkrankung und einer schweren Alkoholabhängigkeit und Selbstmordgefahr unter Vormundschaft steht und demgemäß eine Aufnahme seines Sohnes in die Wohnung nicht möglich ist.
Günther W. hat Widerspruch gegen die Ablehnung seines BAföG-Antrages eingelegt, dieser wurde jedoch beim Verwaltungsgericht in Erfurt abgelehnt. Das Arbeitsamt verweigert die Unterstützung, da eine schulische Ausbildung nicht unter die Zuständigkeit der Arbeitsagentur fällt.
Der konkrete Fall im BAFÖG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift § 2 Ausbildungsstätten, Absatz 1 (a) (3) wie folgt geregelt: Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.
Durch diese fehlende Regelung wird wird Günther W. nun faktisch gezwungen sich von der Schule abzumelden, um dann wieder Anspruch auf Hartz IV zu erhalten.
Lea Wüst
Anmerkung der Redaktion: Wie bitte die zuständigen Behörden um ein Stellungnahme zu dieser Problematik
Anmerkung der Redaktion:
Die im Forum dargestellten Äußerungen und Meinungen sind nicht unbedingt mit denen der Redaktion identisch. Für den Inhalt ist der Verfasser verantwortlich. Die Redaktion behält sich das Recht auf Kürzungen vor.
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