Di, 07:41 Uhr
16.08.2011
Neues Recht im Online-Handel
Unternehmer, die ihre Waren bzw. Dienstleistungen über einen Online-Shop oder per Telefon verkaufen, müssen neue Widerrufs- und Rückgabebelehrungen verwenden, darüber informiert die IHK...
Zum 4. August 2011 ist das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen in Kraft getreten. Durch die Gesetzesänderung muss die seit 2010 geltende Widerrufsbelehrung innerhalb einer Übergangsfrist von drei Monaten, also bis zum 4. November 2011, entsprechend angepasst werden.
Hintergrund der Änderung ist eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 3. September 2009, mit dem die deutschen Wertersatzvorschriften als teilweise europarechtswidrig erklärt wurden. Bisher konnte der Verkäufer vom Verbraucher Wertersatz für die Nutzung der gekauften Ware verlangen, auch wenn der Verbraucher den Vertragsabschluss fristgerecht widerrufen und die Ware zurückgeschickt hat
In Zukunft kann der Verkäufer eine Nutzungsentschädigung (Wertersatz) nur noch verlangen, wenn die Ware in einer Art genutzt wurde, die über die Prüfung der Eigenschaften und Funktionsweise hinausgeht und er den Verbraucher über diese Rechtsfolge informiert hat.
Die IHK Erfurt empfiehlt betroffenen Unternehmen, die Widerrufsbelehrung zeitnah anzupassen. Wertersatz für die Nutzung der Sache auf Basis des alten Musters kann aufgrund der fehlenden Information über die Rechtsfolge in diesem unter Umständen nicht mehr verlangt werden. Nach Ablauf der Übergangsfrist droht dann sogar eine Abmahnung wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens. Weitergehende Informationen erhalten Sie auf der Homepage der IHK Erfurt unter www.erfurt.ihk.de oder per Telefon: 03613484-192.
Udo Rockmann
Autor: khhZum 4. August 2011 ist das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen in Kraft getreten. Durch die Gesetzesänderung muss die seit 2010 geltende Widerrufsbelehrung innerhalb einer Übergangsfrist von drei Monaten, also bis zum 4. November 2011, entsprechend angepasst werden.
Hintergrund der Änderung ist eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 3. September 2009, mit dem die deutschen Wertersatzvorschriften als teilweise europarechtswidrig erklärt wurden. Bisher konnte der Verkäufer vom Verbraucher Wertersatz für die Nutzung der gekauften Ware verlangen, auch wenn der Verbraucher den Vertragsabschluss fristgerecht widerrufen und die Ware zurückgeschickt hat
In Zukunft kann der Verkäufer eine Nutzungsentschädigung (Wertersatz) nur noch verlangen, wenn die Ware in einer Art genutzt wurde, die über die Prüfung der Eigenschaften und Funktionsweise hinausgeht und er den Verbraucher über diese Rechtsfolge informiert hat.
Die IHK Erfurt empfiehlt betroffenen Unternehmen, die Widerrufsbelehrung zeitnah anzupassen. Wertersatz für die Nutzung der Sache auf Basis des alten Musters kann aufgrund der fehlenden Information über die Rechtsfolge in diesem unter Umständen nicht mehr verlangt werden. Nach Ablauf der Übergangsfrist droht dann sogar eine Abmahnung wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens. Weitergehende Informationen erhalten Sie auf der Homepage der IHK Erfurt unter www.erfurt.ihk.de oder per Telefon: 03613484-192.
Udo Rockmann
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