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Mo, 15:23 Uhr
24.02.2025

Wie Sie Eigentümerversammlungen richtig organisieren

Ihre Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) plant, das Treppenhaus im gemeinsamen Objekt zu sanieren oder die von allen genutzte Grünanlage vor dieser Immobilie neu zu gestalten? Beide Maßnahmen dienen der Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums und sind Beispiele für Projekte, über die alle WEG-Mitglieder im Rahmen einer Eigentümerversammlung abstimmen...


Wie wichtig ist eine Eigentümerversammlung?
Eine Eigentümerversammlung bildet laut Wohnungseigentumsgesetz das oberste Beschluss-, Willensbildungs- und Selbstverwaltungsorgan einer Gruppe von Wohnungseigentümern. Dieses Gesetz ist die rechtliche Grundlage von Eigentümerversammlungen, wobei insbesondere der § 24 viele Hauptaspekte regelt.

Jede WEG führt Eigentümerversammlungen turnusmäßig durch, mindestens einmal jährlich sollten alle beteiligten Personen zu diesen Treffen zusammenkommen. Darüber hinaus ist es nach § 24 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz angebracht, eine Eigentümerversammlung anzuberaumen, wenn über ein Viertel der Eigentümer dies schriftlich beantragt und dabei den Zweck und die Gründe benennt.
 
Wenn Sie eine solche Versammlung organisieren, achten Sie darauf, dass Sie alle damit verbundenen Schritte sorgfältig und regelkonform behandeln. Dies ist wichtig, um die Rechte und Pflichten von allen Miteigentümern zu wahren und den gesetzlichen Bestimmungen Folge zu leisten. Orientieren Sie sich mit diesem Leitfaden, um bei Ihrer Planung alles richtig zu machen.


Zur Eigentümerversammlung einladen
In puncto Einladung zu einer solchen Zusammenkunft sollten Sie, beziehungsweise Ihr Hausverwalter, beherzigen, diese in jedem Fall schriftlich zu erstellen – § 24 Abs. 4, S. 1 Wohnungseigentumsgesetz diktiert die Textform. Letztere halten Sie mit jedem lesbaren Text ein, sei es auf Papier oder als E-Mail. Im Einladungstext sollten Sie Ihren Namen erwähnen, wenn Sie das Treffen einberufen, bzw. sollte der Name des Organisators darin stehen.

Wichtig ist, dass Sie den Tagungsort und den Versammlungsbeginn in der Einladung aufführen. Zudem gehören alle Tagesordnungspunkte, mit der sich die Teilnehmer beim Treffen befassen sollen, in dieses Anschreiben. Fehlen Punkte im Einladungstext, können Wohnungseigentümer gefasste Beschlüsse gemäß § 23 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz anfechten. 

Es reicht aus, wenn Sie Stichworte zu den Inhalten der Agenda mit aufnehmen. Falls komplexe Inhalte zu besprechen sind, ist es allerdings ratsam, diese möglichst detailliert aufzuführen. Jeder Wohnungseigentümer darf Punkte für die Tagesordnung vorschlagen – vorausgesetzt es ist im Sinne einer ordnungsmäßigen Verwaltung, diese Aspekte zu behandeln.

Wen sollten Sie zur Eigentümerversammlung einladen?
Auf die Liste der einzuladenden Personen gehören alle Eigentümer aus Ihrer WEG sowie eventuell weitere Teilnehmer, etwa der Hausverwalter. Nicht anwesenden WEG-Mitgliedern steht es frei, Personen ihres Vertrauens eine Vollmacht zu geben, damit ihre Stimme zum Tragen kommt.

Zum Kreis der Eigentümer zählen alle aktuell im Grundbuch eingetragenen Eigner. Darunter fallen auch Personen, die gemäß § 25 Abs. 5 Wohnungseigentumsgesetz über kein Stimmrecht verfügen, weil laut einer Beschlussfassung die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits der anderen Wohnungseigentümer gegen sie besteht. Sie dürfen sich dennoch in der Versammlung zu Wort melden oder Anträge stellen und sind daher einzuladen.

Falls Sie berechtigte Wohnungseigentümer nicht einladen, und diese bleiben deshalb der Zusammenkunft fern, sind die bei dem Treffen gefassten Beschlüsse dennoch nicht ungültig. Allerdings können die Betreffenden die Entscheidungspunkte dann anfechten.

Sie dürfen ein WEG-Mitglied von einer Eigentümerversammlung nur dann ausschließen, wenn derjenige ernstlich gegen die Ordnung verstößt. Wenn ein Eigentümer unberechtigt nicht teilnehmen kann, kann dies dazu zur Folge haben, dass er die gefassten Beschlüsse anfechten darf.

Wann und wo sollte eine Eigentümerversammlung stattfinden?
Setzen Sie bei der Einladung zur Eigentümerversammlung immer einen zumutbaren Termin an. Dies wäre zum Beispiel ein Werktag ab 15.00 Uhr. Beachten Sie, dass jeder Eigentümer dabei sein kann. Ebenso zumutbar, sprich gut erreichbar, muss der Veranstaltungsort sein. Daher ist es sinnvoll, das Treffen in der Nähe der gemeinsamen Immobilie anzuberaumen. Des Weiteren ist es denkbar, dass man sich am Sitz des Verwalters versammelt, sofern dies im Einklang mit den Bedürfnissen aller Eigentümer ist.

Worüber entscheidet die Eigentümerversammlung?
In einer Eigentümerversammlung beschließen die Eigner zum Beispiel folgende Inhalte:

• ordnungsgemäße Verwaltungsaktivitäten
• Gebrauchsvorgaben für das gemeinschaftliche Eigentum
• die Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums
• einen Verwalter wählen oder absetzen
• die Kosten für Maßnahmen aufteilen 
• einen Verwaltungsbeirat benennen
• bauliche Maßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum


Alle Eigentümer dürfen auf der Versammlung ihr Stimmrecht nutzen und zu den Belangen ihrer WEG mit entscheiden. Akzeptieren die Beteiligten den Antrag zu einer Maßnahme mit mindestens 50 Prozent der abgegebenen Stimmen (die sogenannte einfache Mehrheit), darf die Arbeit am betreffenden Vorhaben beginnen (etwa das Treppenhaus sanieren oder die gemeinsame Gartenanlage gestalten).

Sollten Sie eine Eigentümerversammlung öffentlich veranstalten?
Laut Gesetz darf eine Eigentümerversammlung keine öffentliche Veranstaltung darstellen. Findet sie zum Beispiel in einem Bereich eines Lokals statt, in dem sich fremde Personen aufhalten, wird der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit nicht gewahrt. 

Auch wenn Unbefugte während der Versammlung dabei sind, liegt ein Anfechtungsgrund für die öffentlich gefassten Beschlüsse vor. Ein Beschluss darf in der Regel als ungültig bezeichnet werden, falls die Möglichkeit besteht, dass der Verstoß gegen die Nichtöffentlichkeit eine bestimmte Beschlussfassung herbeigeführt hat. Wenn alle Eigentümer jedoch akzeptieren, dass eine bestimmte unberechtigte Person an dem Treffen teilnimmt, kann man dies als einen Verzicht der WEG auf die Nichtöffentlichkeit der Versammlung werten.

Dürfen Wohnungseigentümer digital an Eigentümerversammlung teilnehmen?
Jeder Eigentümer hat das Recht, in Präsenz bei einer Eigentümerversammlung dabei zu sein. Des Weiteren kann eine WEG bestimmen, dass ihre Mitglieder sich auch digital zuschalten dürfen. In diesem Fall steht es jedoch allen Eigntümern nach wie vor frei, persönlich teilzunehmen.

In puncto Entscheidung zur digitalen Teilnahmeoption reicht ein einfacher Mehrheitsbeschluss. Ob sie dies künftig zulassen möchten, können die WEG-Beteiligten auch für ihre nächste Zusammenkunft oder für einen bestimmten Zeitraum festlegen. Nach einer Gesetzesänderung im Herbst 2024 gibt es außerdem die Möglichkeit,, Eigentümerversammlungen rein digital abzuhalten.

Moderne Hausverwaltungen wie Matera bieten nicht nur die Organisation von klassischen Eigentümerversammlungen, sondern auch hybride oder vollständig digitale Versammlungen über ein DSGVO-konformes Konferenzsystem an. Wenn Sie eine professionelle und moderne Hausverwaltung in Berlin suchen, ist Matera die richtige Wahl.
Autor: red

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