Mo, 13:45 Uhr
03.04.2006
Änderungen treten in Kraft
Nordhausen (nnz). Weitreichende Änderungen für Hartz IV Empfänger traten am 01. April in Kraft, weitere werden zum 01. Juli folgen. Wen diese Änderunge nbetreffen und wie sie sich auswirken werden, erklärt die ARGE den nnz-Lesern.
Zum 1. April und zum 1. Juli 2006 treten weitreichende Änderungen im Sozialgesetzbuch II in Kraft. Darauf weist jetzt die Arbeitsgemeinschaft des Landkreises Nordhausen (ARGE) hin. Im Mittelpunkt der Änderungen steht die Gruppe der Leistungsempfänger unter 25 Jahren. So hatte der Bundestag beschlossen, dass bei der Berechnung des Anspruches das Vermögen und Einkommen der Eltern mit einbezogen wird. Bislang war das lediglich bei Ansprüchen von Minderjährigen der Fall, ab 1. Juli nun auch bei Empfängern von Arbeitslosengeld II, die jünger als 25 Jahre sind. Zum gleichen Tag gibt es auch neue Regelungen, wie ein jugendlicher Erwachsener in die Bedarfsgemeinschaft der Eltern einzubeziehen ist. Alleinstehende, Alleinerziehende und Personen, deren Partner minderjährig ist, erhalten den vollen Regelsatz, also 345 Euro je Monat. Sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, dazu gehören auch volljährige Kinder, erhalten nur noch 80 Prozent, also 276 Euro monatlich ausgezahlt.
Härtere Bandagen hat der Gesetzgeber auch bei den Unter-25-Jährigen angelegt, die ohne Zustimmung der ARGE in eine eigene Wohnung ziehen. Sie erhalten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ebenfalls nur 80 Prozent, sollten zwei volljährige Partner in der Bedarfsgemeinschaft sein, dann werden 90 Prozent der Regelleistung berechnet. Weiterhin werden bei einem erstmaligen Bezug einer Wohnung ohne Genehmigung der ARGE keinerlei Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht. Ausnahmen von dieser gesetzlichen Regelung können nur durch die Arbeitsgemeinschaft genehmigt werden. Der Stichtag wurde vom Gesetzgeber auf den 17. Februar datiert. Diese Regelung tritt bereits zum 1. April in Kraft.
Autor: nnzZum 1. April und zum 1. Juli 2006 treten weitreichende Änderungen im Sozialgesetzbuch II in Kraft. Darauf weist jetzt die Arbeitsgemeinschaft des Landkreises Nordhausen (ARGE) hin. Im Mittelpunkt der Änderungen steht die Gruppe der Leistungsempfänger unter 25 Jahren. So hatte der Bundestag beschlossen, dass bei der Berechnung des Anspruches das Vermögen und Einkommen der Eltern mit einbezogen wird. Bislang war das lediglich bei Ansprüchen von Minderjährigen der Fall, ab 1. Juli nun auch bei Empfängern von Arbeitslosengeld II, die jünger als 25 Jahre sind. Zum gleichen Tag gibt es auch neue Regelungen, wie ein jugendlicher Erwachsener in die Bedarfsgemeinschaft der Eltern einzubeziehen ist. Alleinstehende, Alleinerziehende und Personen, deren Partner minderjährig ist, erhalten den vollen Regelsatz, also 345 Euro je Monat. Sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, dazu gehören auch volljährige Kinder, erhalten nur noch 80 Prozent, also 276 Euro monatlich ausgezahlt.
Härtere Bandagen hat der Gesetzgeber auch bei den Unter-25-Jährigen angelegt, die ohne Zustimmung der ARGE in eine eigene Wohnung ziehen. Sie erhalten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ebenfalls nur 80 Prozent, sollten zwei volljährige Partner in der Bedarfsgemeinschaft sein, dann werden 90 Prozent der Regelleistung berechnet. Weiterhin werden bei einem erstmaligen Bezug einer Wohnung ohne Genehmigung der ARGE keinerlei Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht. Ausnahmen von dieser gesetzlichen Regelung können nur durch die Arbeitsgemeinschaft genehmigt werden. Der Stichtag wurde vom Gesetzgeber auf den 17. Februar datiert. Diese Regelung tritt bereits zum 1. April in Kraft.

