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So, 07:39 Uhr
22.05.2022
Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) informiert:

Wichtiges zur Vorsorgevollmacht

Krankheit, Unfall oder Alter: Jeder Erwachsene kann in die Lage kommen, wichtige Angelegenheiten des Lebens nicht mehr selbstständig regeln zu können. „Dann ist es von Vorteil, wenn die Person eine Vorsorgevollmacht erstellt hat“, sagt Heike Morris, juristische Leiterin der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD)...



„Das Dokument benennt eine Vertrauensperson, die im Ernstfall stellvertretend im Namen des Verfassers handeln darf.“ Ein solcher Ernstfall tritt zum Beispiel ein, wenn Sie aufgrund einer psychischen Krankheit, körperlichen Beeinträchtigungen oder geistiger Behinderungen nicht mehr in der Lage sind, sich selbst um Ihre Angelegenheiten zu kümmern. Lebens- oder Ehepartner, volljährige Kinder oder Eltern gelten dann nicht automatisch als bevollmächtigt, in Ihrem Namen Rechtsgeschäfte abzuschließen oder Entscheidungen zu fällen. Zu diesem Zweck bestellt das Gericht einen gesetzlichen Betreuer. Gerichte versuchen vorrangig, Angehörige des Betroffenen als ehrenamtlichen Betreuer auszuwählen. „Es kann jedoch sein, dass eine fremde Person, genannt Berufsbetreuer, bestimmt wird“, sagt Heike Morris.

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Wichtige Details festlegen
Anders ist die Situation, wenn Sie eine Vorsorgevollmacht erstellt haben. In dieser können Sie eine oder mehrere Vertrauenspersonen benennen und ihnen das Recht einräumen, in Ihrem Namen rechtsverbindlich zu handeln zum Beispiel, falls Sie pflegebedürftig werden und selbst nicht mehr entscheidungsfähig sind.

In der Vorsorgevollmacht können Sie festlegen, welche Befugnisse Sie dem Bevollmächtigten einräumen. „Dieser kann dann zum Beispiel Entscheidungen bezüglich Ihrer Gesundheit oder Ihres Aufenthaltsortes treffen oder dazu berechtigt werden, Sie vor Gericht oder bei Behörden zu vertreten.“

Eigenhändig unterschreiben
Die Vorsorgevollmacht sollte schriftlich aufgesetzt werden, mit Ort und Datum versehen und eigenhändig unterschrieben werden. Eine Beglaubigung ist nicht zwingend erforderlich, stärkt allerdings die Akzeptanz im Rechtsverkehr. Bei Grundbuchangelegenheiten wird jedoch eine öffentliche Beglaubigung benötigt. Diese kann für eine Gebühr von 10 Euro bei einer Betreuungsbehörde eingeholt werden.
Autor: red

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