Fr, 13:10 Uhr
15.05.2020
Ihr gutes Recht in der nnz
Wenn der Nachbar Ärger macht...
Die Nordhäuser Rechtsanwältin Karin Kamprad ist spezialisiert auf Erb- und Immobilienrecht. In der nnz gibt sie wöchentliche Rechtstipps zu viel gestellten Fragen. Heute erläutert sie uns, was passiert, enn der Nachbar Ärger macht...
Das ist das für die Betroffenen häufig eine ausweglos erscheinende Angelegenheit. Was für Außenstehende als geringfügige Beeinträchtigung erscheinen mag, sehen die Betroffenen in den meisten Fällen ganz anders. Für Sie ist der häusliche Friede gestört und ein ganz wesentlicher Teil der Lebensqualität beeinträchtigt. Nicht selten entstehen die Probleme erst dann, wenn ein neuer Nachbar auftaucht und bisherige Abmachungen und Gepflogenheiten zwischen den früheren Grundstückseigentümern in Frage stellt, oder sein Grundstück anders als der vorherige Eigentümer umgestaltet und nutzt.
Für viele Streitpunkte enthält das Thüringer Nachbarrechtsgesetz sehr detaillierten Regelungen, die einen angemessenen Interessenausgleich zwischen den Parteien ermöglichen sollen. Es empfiehlt sich daher in allen Angelegenheiten, die möglicherweise zu einem Streit mit dem Nachbarn führen könnten, die dortigen gesetzlichen Vorgaben zu beachten. Insbesondere für Neuanpflanzungen von Bäumen, Sträuchern oder Hecken sind die Mindestabstände zur Grundstücksgrenze in jedem Fall einzuhalten. Sollte der Nachbar auf seiner Seite Neuanpflanzungen vorgenommen haben, sollten Sie in Ihrem eigenen Interesse darauf achten, dass auch hier der erforderliche Mindestabstand eingehalten ist. Anderenfalls wird es in den meisten Fällen zu einem späteren Zeitpunkt zu Streitigkeiten durch Überhang von Ästen und eindringende Wurzeln kommen.
Dies kann vermieden werden, wenn innerhalb der gesetzlichen Fristen des Thüringer Nachbarrechtsgesetzes die Beseitigung der Neuanpflanzung verlangt wird. Ist die Frist überschritten, muss der Nachbar leider die Beeinträchtigungen auf seiner Grundstücksseite akzeptieren. Dies gilt auch dann, wenn die Mindestabstände eingehalten wurden, und die Bäume nach vielen Jahren eine erhebliche Größe erreicht haben. Hierzu hat der BGH in einer Entscheidung vom 20.09.2019 Az.: V ZR 218/18 festgestellt, dass der Nachbar bei Einhaltung des Mindestabstandes zur Grundstücksgrenze auch dann keinen Beseitigungsanspruch hat, wenn wie im vorliegenden Fall die Birken auf dem Nachbargrundstück bereits eine Höhe von 18 m erreicht haben, und durch Pollenflug, Samen, Früchte und Blätter der Reinigungsaufwand des benachbarten Grundstückes eine erhebliche Belastung darstellt.
Karin Kamprad
Aufgrund der Kürze des Artikels kann leider nicht auf alle Details zu diesem Thema eingegangen werden. Selbstverständlich stehe ich Ihnen für weitere Fragen unter 03631- 97 99 950 oder auf meiner Homepage www.kanzlei-kamprad.de per Mail unter post@kanzlei-kamprad.de gern zur Verfügung.
Autor: redDas ist das für die Betroffenen häufig eine ausweglos erscheinende Angelegenheit. Was für Außenstehende als geringfügige Beeinträchtigung erscheinen mag, sehen die Betroffenen in den meisten Fällen ganz anders. Für Sie ist der häusliche Friede gestört und ein ganz wesentlicher Teil der Lebensqualität beeinträchtigt. Nicht selten entstehen die Probleme erst dann, wenn ein neuer Nachbar auftaucht und bisherige Abmachungen und Gepflogenheiten zwischen den früheren Grundstückseigentümern in Frage stellt, oder sein Grundstück anders als der vorherige Eigentümer umgestaltet und nutzt.
Für viele Streitpunkte enthält das Thüringer Nachbarrechtsgesetz sehr detaillierten Regelungen, die einen angemessenen Interessenausgleich zwischen den Parteien ermöglichen sollen. Es empfiehlt sich daher in allen Angelegenheiten, die möglicherweise zu einem Streit mit dem Nachbarn führen könnten, die dortigen gesetzlichen Vorgaben zu beachten. Insbesondere für Neuanpflanzungen von Bäumen, Sträuchern oder Hecken sind die Mindestabstände zur Grundstücksgrenze in jedem Fall einzuhalten. Sollte der Nachbar auf seiner Seite Neuanpflanzungen vorgenommen haben, sollten Sie in Ihrem eigenen Interesse darauf achten, dass auch hier der erforderliche Mindestabstand eingehalten ist. Anderenfalls wird es in den meisten Fällen zu einem späteren Zeitpunkt zu Streitigkeiten durch Überhang von Ästen und eindringende Wurzeln kommen.
Dies kann vermieden werden, wenn innerhalb der gesetzlichen Fristen des Thüringer Nachbarrechtsgesetzes die Beseitigung der Neuanpflanzung verlangt wird. Ist die Frist überschritten, muss der Nachbar leider die Beeinträchtigungen auf seiner Grundstücksseite akzeptieren. Dies gilt auch dann, wenn die Mindestabstände eingehalten wurden, und die Bäume nach vielen Jahren eine erhebliche Größe erreicht haben. Hierzu hat der BGH in einer Entscheidung vom 20.09.2019 Az.: V ZR 218/18 festgestellt, dass der Nachbar bei Einhaltung des Mindestabstandes zur Grundstücksgrenze auch dann keinen Beseitigungsanspruch hat, wenn wie im vorliegenden Fall die Birken auf dem Nachbargrundstück bereits eine Höhe von 18 m erreicht haben, und durch Pollenflug, Samen, Früchte und Blätter der Reinigungsaufwand des benachbarten Grundstückes eine erhebliche Belastung darstellt.
Karin Kamprad
Aufgrund der Kürze des Artikels kann leider nicht auf alle Details zu diesem Thema eingegangen werden. Selbstverständlich stehe ich Ihnen für weitere Fragen unter 03631- 97 99 950 oder auf meiner Homepage www.kanzlei-kamprad.de per Mail unter post@kanzlei-kamprad.de gern zur Verfügung.
Kommentare
Bisher gibt es keine Kommentare.
Kommentare sind zu diesem Artikel nicht möglich.
Es gibt kein Recht auf Veröffentlichung.
Beachten Sie, dass die Redaktion unpassende, inhaltlose oder beleidigende Kommentare entfernen kann und wird.
Beachten Sie, dass die Redaktion unpassende, inhaltlose oder beleidigende Kommentare entfernen kann und wird.