Einfach umgepflügt
Montag, 08. August 2011, 06:55 Uhr
Als Kartierer der Rote-Listen- und FFH-Arten im Auftrag der Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie stieß Bodo Schwarzberg am Wochenende auf einen Eingriff in unsere Landschaft, mit dem die Bestimmungen des § 18 des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft (=Besonders geschützte Biotope) offensichtlich ignoriert wurden.
Nach dem genannten Paragraphen sind laut dessen Absatz 1/3 unter anderem Trockenrasen, Halbtrockenrasen, Borstgrasrasen, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Trockenwälder und -gebüsche, Staudenfluren trockenwarmer Standorte, Schwermetallrasen und Streuobstwiesen unter besonderen Schutz gestellt, ohne dass im Einzelfall eine Rechtsverordnung erlassen werden muss.
Im Naturschutzgebiet (NSG) Sattelköpfe in der Nähe von Woffleben stellte ich nun aber fest, dass ein Landwirt Teile eines Halbtrockenrasens auf einer Breite von bis zu ca. zwei Metern und auf einer Länge von etwa 50 Metern in diesen Tagen umgepflügt hat. Diesem Vorgehen steht wohl auch der § 12/2 des ThürNatG entgegen, da sich der umgepflügte Halbtrockenrasen in einem NSG befindet:
Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen in der nach Absatz 1 zu erlassenden Rechtsverordnung verboten….
Ich legte eine Fotodokumentation an, die den offenbar gesetzwidrigen Eingriff belegt. Mein Rucksack (siehe Fotos) markiert den Rand zwischen Acker und Halbtrockenrasen VOR dem Umpflügen. Außerdem drehte ich einzelne Schollen in dem mutmaßlich gesetzwidrig umgepflügten Bereich in ihre ursprüngliche Position, um die Arten zu analysieren. Zweifelsfrei konnte ich so nachweisen, dass tatsächlich ein nach § 18 ThürNatG geschützter Biotoptyp zumindest teilweise zerstört wurde. Zudem stellte ich fest, dass der angrenzende, nicht umgepflügte Teil des Halbtrockenrasens von schwerer Technik befahren wurde (siehe Fotos), was wohl gegen die genannten gesetzlichen Bestimmungen aus § 12/2 ThürNatG verstoßen dürfte.
Der betreffende Standort beherbergt eine ganze Anzahl von Arten, die Teil der Roten Liste gefährdeter Farn- und Blütenpflanzenarten Thüringens und Deutschlands sind. Aus dem unmittelbaren Umfeld des umgepflügten Bereiches sind mir sechs gefährdete Arten bekannt, darunter eine Orchideenart und eine Art der Kategorie 1 der Thüringer Roten Liste (vom Aussterben bedroht). Letztere verfügt bezogen auf Ostdeutschland nur noch in Thüringen über aktuell besetzte Standorte. Einer der drei letzten ostdeutschen Standorte befindet sich nur wenige Meter von der umgepflügten Fläche entfernt.
Eine weitere Analyse des Ackers ergab, dass er auch andernorts flächenmäßig durch das Umpflügen von bisher nicht für den Feldfruchtanbau genutzten Bereichen erweitert wurde, und zwar auf einer Breite von jeweils ein bis zwei Metern. Für uns als BUND-Kreisgruppe Nordhausen ergeben sich folgende Fragen:
Auf welcher konkreten gesetzlichen Grundlage oder behördlichen Erlaubnis hat der betreffende Landwirt Flächen umgepflügt, die laut § 18 und § 12 ThürNatG geschützt sind? Sollte der Landwirt über keine juristisch nachvollziehbare Erlaubnis verfügen, ergibt sich für mich die Frage
Warum hat er den Halbtrockenrasen trotzdem umgepflügt und warum hat er ihn befahren? Kann der Landwirt zur Verantwortung gezogen werden? Wie kann er zur Verantwortung gezogen werden?
Wir als BUND-Kreisgruppe werden darüber beraten, ob, und wenn ja welche Schritte gegen den Landwirt eingeleitet werden sollten, sofern der Eingriff nicht auf der Grundlage geltenden Rechts genehmigt wurde. Für diesen Fall wäre auch die sofortige, weitestgehende Wiederherstellung des Zustandes vor dem Umpflügen zu fordern. Die umgebrochenen Schollen müssten in diesem Falle wieder zurückgedreht und die ehemals ebene Bodenoberfläche wieder hergestellt werden.
Sollte der Eingriff nach Recht und Gesetz erfolgt sein, wäre dies ebenfalls zu überprüfen. Dabei geht es ja auch um den generellen Umgang mit derartigen Erweiterungen von Ackerflächen, die naturschutzfachlich wichtige Nachbarbereiche zerstören.
Als Erklärung sei noch angefügt, dass unsere Trocken- und Halbtrockenrasen durch den Gipsabbau und durch die großflächige Aufgabe der Jahrhunderte alten extensive Weide- und Mahdnutzung mit der Folge der Verbuschung seit Jahrzehnten flächenmäßige Einbußen erleiden. Die Folge ist nicht nur die Entwertung unserer weltweit einzigartigen Südharzer Gipskarst- und historischen Kulturlandschaft, sondern auch die zunehmende Bedrohung von Pflanzen- und Tierarten, die mit für diese Einmaligkeit sorgen. Von daher gilt es, jeden weiteren Verlust dieser wertvollen Lebensräume zu verhindern sowie im Falle des Eintretens derartiger Verluste, jene kritisch zu hinterfragen.
Die Angelegenheit wurde zeitgleich mit dieser Mitteilung an das Landratsamt Nordhausen weitergeleitet. Wir werden über den Fortgang der Angelegenheit berichten.
BUND-Kreisgruppe Nordhausen
Autor: nnzNach dem genannten Paragraphen sind laut dessen Absatz 1/3 unter anderem Trockenrasen, Halbtrockenrasen, Borstgrasrasen, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Trockenwälder und -gebüsche, Staudenfluren trockenwarmer Standorte, Schwermetallrasen und Streuobstwiesen unter besonderen Schutz gestellt, ohne dass im Einzelfall eine Rechtsverordnung erlassen werden muss.
Im Naturschutzgebiet (NSG) Sattelköpfe in der Nähe von Woffleben stellte ich nun aber fest, dass ein Landwirt Teile eines Halbtrockenrasens auf einer Breite von bis zu ca. zwei Metern und auf einer Länge von etwa 50 Metern in diesen Tagen umgepflügt hat. Diesem Vorgehen steht wohl auch der § 12/2 des ThürNatG entgegen, da sich der umgepflügte Halbtrockenrasen in einem NSG befindet:
Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen in der nach Absatz 1 zu erlassenden Rechtsverordnung verboten….
Ich legte eine Fotodokumentation an, die den offenbar gesetzwidrigen Eingriff belegt. Mein Rucksack (siehe Fotos) markiert den Rand zwischen Acker und Halbtrockenrasen VOR dem Umpflügen. Außerdem drehte ich einzelne Schollen in dem mutmaßlich gesetzwidrig umgepflügten Bereich in ihre ursprüngliche Position, um die Arten zu analysieren. Zweifelsfrei konnte ich so nachweisen, dass tatsächlich ein nach § 18 ThürNatG geschützter Biotoptyp zumindest teilweise zerstört wurde. Zudem stellte ich fest, dass der angrenzende, nicht umgepflügte Teil des Halbtrockenrasens von schwerer Technik befahren wurde (siehe Fotos), was wohl gegen die genannten gesetzlichen Bestimmungen aus § 12/2 ThürNatG verstoßen dürfte.
Der betreffende Standort beherbergt eine ganze Anzahl von Arten, die Teil der Roten Liste gefährdeter Farn- und Blütenpflanzenarten Thüringens und Deutschlands sind. Aus dem unmittelbaren Umfeld des umgepflügten Bereiches sind mir sechs gefährdete Arten bekannt, darunter eine Orchideenart und eine Art der Kategorie 1 der Thüringer Roten Liste (vom Aussterben bedroht). Letztere verfügt bezogen auf Ostdeutschland nur noch in Thüringen über aktuell besetzte Standorte. Einer der drei letzten ostdeutschen Standorte befindet sich nur wenige Meter von der umgepflügten Fläche entfernt.
Eine weitere Analyse des Ackers ergab, dass er auch andernorts flächenmäßig durch das Umpflügen von bisher nicht für den Feldfruchtanbau genutzten Bereichen erweitert wurde, und zwar auf einer Breite von jeweils ein bis zwei Metern. Für uns als BUND-Kreisgruppe Nordhausen ergeben sich folgende Fragen:
Auf welcher konkreten gesetzlichen Grundlage oder behördlichen Erlaubnis hat der betreffende Landwirt Flächen umgepflügt, die laut § 18 und § 12 ThürNatG geschützt sind? Sollte der Landwirt über keine juristisch nachvollziehbare Erlaubnis verfügen, ergibt sich für mich die Frage
Warum hat er den Halbtrockenrasen trotzdem umgepflügt und warum hat er ihn befahren? Kann der Landwirt zur Verantwortung gezogen werden? Wie kann er zur Verantwortung gezogen werden?
Wir als BUND-Kreisgruppe werden darüber beraten, ob, und wenn ja welche Schritte gegen den Landwirt eingeleitet werden sollten, sofern der Eingriff nicht auf der Grundlage geltenden Rechts genehmigt wurde. Für diesen Fall wäre auch die sofortige, weitestgehende Wiederherstellung des Zustandes vor dem Umpflügen zu fordern. Die umgebrochenen Schollen müssten in diesem Falle wieder zurückgedreht und die ehemals ebene Bodenoberfläche wieder hergestellt werden.
Sollte der Eingriff nach Recht und Gesetz erfolgt sein, wäre dies ebenfalls zu überprüfen. Dabei geht es ja auch um den generellen Umgang mit derartigen Erweiterungen von Ackerflächen, die naturschutzfachlich wichtige Nachbarbereiche zerstören.
Als Erklärung sei noch angefügt, dass unsere Trocken- und Halbtrockenrasen durch den Gipsabbau und durch die großflächige Aufgabe der Jahrhunderte alten extensive Weide- und Mahdnutzung mit der Folge der Verbuschung seit Jahrzehnten flächenmäßige Einbußen erleiden. Die Folge ist nicht nur die Entwertung unserer weltweit einzigartigen Südharzer Gipskarst- und historischen Kulturlandschaft, sondern auch die zunehmende Bedrohung von Pflanzen- und Tierarten, die mit für diese Einmaligkeit sorgen. Von daher gilt es, jeden weiteren Verlust dieser wertvollen Lebensräume zu verhindern sowie im Falle des Eintretens derartiger Verluste, jene kritisch zu hinterfragen.
Die Angelegenheit wurde zeitgleich mit dieser Mitteilung an das Landratsamt Nordhausen weitergeleitet. Wir werden über den Fortgang der Angelegenheit berichten.
BUND-Kreisgruppe Nordhausen








