Ein ganz heißer Tipp
Freitag, 18. Juli 2003, 08:29 Uhr
Nordhausen (nnz).Die Steuerabgaben werden immer mehr und das Geldbeutelchen der Steuerzahler immer leichter. Aber wir haben da einen Tipp wie Sie die ganze Sache umdrehen und sich Ihr liebes Geld zurück holen können. Dazu genügt ein weiterer Klick und Sie erfahren mehr darüber.
Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes dürfen die Finanzämter den Werbungskosten-/Betriebskostenabzug von Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht mehr grundsätzlich auf zwei Jahre begrenzen. Auf Drängen des Bundes der Steuerzahler werden Steuerbescheide hinsichtlich des Ansatzes von Mehraufwendungen bei einer berufsbedingten doppelten Haushaltsführung bis zur gesetzlichen Umsetzung der Karlsruher Entscheidung nunmehr für vorläufig erklärt. Da der Vorläufigkeitsvermerk nicht automatisch, sondern im personellen Verfahren erteilt wird, empfiehlt der Bund der Steuerzahler allen betroffenen Steuerzahlern, genau darauf zu achten, dass der Vorläufigkeitsvermerk für Mehraufwendungen bei einer doppelten Haushaltsführung auch tatsächlich im Steuerbescheid enthalten ist. Fehlt der Vermerk, sollte zur Wahrung eines Rechtsanspruches unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts Einspruch eingelegt werden.
Ferner stellt der Bund der Steuerzahler heraus, dass ein Vorläufigkeitsvermerk im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung grundsätzlich voraussetzt, dass entsprechende Aufwendungen (vor allen Fahrtkosten und Kosten für eine zweite Wohnung am Beschäftigungsort) in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Betroffenen Steuerzahler, die die Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2002 oder 2001 erstellen, sollten daher nicht vergessen, die Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung anzugeben. Ist eine Steuererklärung schon eingereicht , aber noch nicht bearbeitet worden, dann sollten bisher nicht angesetzte Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung umgehend geltend gemacht werden.
Autor: cgNach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes dürfen die Finanzämter den Werbungskosten-/Betriebskostenabzug von Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht mehr grundsätzlich auf zwei Jahre begrenzen. Auf Drängen des Bundes der Steuerzahler werden Steuerbescheide hinsichtlich des Ansatzes von Mehraufwendungen bei einer berufsbedingten doppelten Haushaltsführung bis zur gesetzlichen Umsetzung der Karlsruher Entscheidung nunmehr für vorläufig erklärt. Da der Vorläufigkeitsvermerk nicht automatisch, sondern im personellen Verfahren erteilt wird, empfiehlt der Bund der Steuerzahler allen betroffenen Steuerzahlern, genau darauf zu achten, dass der Vorläufigkeitsvermerk für Mehraufwendungen bei einer doppelten Haushaltsführung auch tatsächlich im Steuerbescheid enthalten ist. Fehlt der Vermerk, sollte zur Wahrung eines Rechtsanspruches unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts Einspruch eingelegt werden.
Ferner stellt der Bund der Steuerzahler heraus, dass ein Vorläufigkeitsvermerk im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung grundsätzlich voraussetzt, dass entsprechende Aufwendungen (vor allen Fahrtkosten und Kosten für eine zweite Wohnung am Beschäftigungsort) in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Betroffenen Steuerzahler, die die Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2002 oder 2001 erstellen, sollten daher nicht vergessen, die Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung anzugeben. Ist eine Steuererklärung schon eingereicht , aber noch nicht bearbeitet worden, dann sollten bisher nicht angesetzte Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung umgehend geltend gemacht werden.
