Betrüger und Täuscher am Werke
Mittwoch, 16. Juli 2003, 15:41 Uhr
Nordhausen (nnz). Die Masche ist alt, aber sie zieht immer wieder: Unternehmen in Thüringen erhalten derzeit rechnungsähnlich aufgemachte Formulare, die von einer so genannten "Bundes Gewerbe Zentrale" verschickt werden. Da wird dann eine Leistung offeriert... Aber sehen Sie selbst mit einem Klick auf MEHR.
Unter dem Titel Beitrags-Information wird für 498,80 Euro der Eintrag in ein Gewerbeverzeichnis offeriert. Der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V. ist von der Industrie- und Handelskammer bereits gebeten worden das Unternehmen abzumahnen. Keinesfalls sollten hier Zahlungen geleistet, bereits getätigte Überweisungen sollten sofort storniert werden. Wenn dies nicht möglich ist, sollte eine unverzügliche Anfechtung gegenüber dem Unternehmen erfolgen, verbunden mit der Forderung, die gezahlte Summe zurückzuerstatten. Hierzu könnte im Weigerungsfalle ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden.
Das Versenden rechnungsähnlich aufgemachter Angebotsformulare verstößt gegen §§ 1,3 UWG. Es handelt sich zum einen um irreführende Werbung, darüber hinaus liegt eine erhebliche Täuschung und damit auch sittenwidrige Werbung vor. Die wettbewerbsrechtliche Unzulässigkeit dieser Formularzusendungen ist mehrfach höchstrichterlich bestätigt. Adressbuchschwindel als ausschließlich wettbewerbswidrige gewerbliche Tätigkeit begründet auch den Vorwurf der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit und kann die Gewerbeuntersagung zur Folge haben.
Seit Jahren wird von der Wirtschaft das Phänomen des sogenannten Adressbuchschwindels beklagt. Es gehört zu den offenbar nicht ausrottbaren Methoden des Kundenfangs, mit der sehr lukrative Gewinne zu erzielen sind. Dabei geht es um die massenhafte Versendung von Formularen, in denen der Eintrag in eine Datenbank angeboten wird. Es entsteht für den flüchtigen Leser der Eindruck, es handele sich um eine Rechnung für einen bereits erteilten Auftrag, warnt das Nordhäuser IHK-Service-Center.
Bevorzugte Opfer der unseriösen Adressbuchverlage sind insbesondere Existenzgründer und junge Unternehmen, die erst vor kurzem in das örtliche Handelsregister eingetragen sind. Diese Eintragungen werden, so schreibt es das Gesetz vor, zentral im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Aus diesem entnehmen dann die Adressbuchschwindler die Daten und schreiben die Unternehmen an. Dabei wird häufig der Eindruck erweckt, eine öffentliche Stelle sei Absender der Rechnung für die vermeintlich weitere, gesetzlich verlangte Veröffentlichung.
Autor: nnzUnter dem Titel Beitrags-Information wird für 498,80 Euro der Eintrag in ein Gewerbeverzeichnis offeriert. Der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V. ist von der Industrie- und Handelskammer bereits gebeten worden das Unternehmen abzumahnen. Keinesfalls sollten hier Zahlungen geleistet, bereits getätigte Überweisungen sollten sofort storniert werden. Wenn dies nicht möglich ist, sollte eine unverzügliche Anfechtung gegenüber dem Unternehmen erfolgen, verbunden mit der Forderung, die gezahlte Summe zurückzuerstatten. Hierzu könnte im Weigerungsfalle ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden.
Das Versenden rechnungsähnlich aufgemachter Angebotsformulare verstößt gegen §§ 1,3 UWG. Es handelt sich zum einen um irreführende Werbung, darüber hinaus liegt eine erhebliche Täuschung und damit auch sittenwidrige Werbung vor. Die wettbewerbsrechtliche Unzulässigkeit dieser Formularzusendungen ist mehrfach höchstrichterlich bestätigt. Adressbuchschwindel als ausschließlich wettbewerbswidrige gewerbliche Tätigkeit begründet auch den Vorwurf der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit und kann die Gewerbeuntersagung zur Folge haben.
Seit Jahren wird von der Wirtschaft das Phänomen des sogenannten Adressbuchschwindels beklagt. Es gehört zu den offenbar nicht ausrottbaren Methoden des Kundenfangs, mit der sehr lukrative Gewinne zu erzielen sind. Dabei geht es um die massenhafte Versendung von Formularen, in denen der Eintrag in eine Datenbank angeboten wird. Es entsteht für den flüchtigen Leser der Eindruck, es handele sich um eine Rechnung für einen bereits erteilten Auftrag, warnt das Nordhäuser IHK-Service-Center.
Bevorzugte Opfer der unseriösen Adressbuchverlage sind insbesondere Existenzgründer und junge Unternehmen, die erst vor kurzem in das örtliche Handelsregister eingetragen sind. Diese Eintragungen werden, so schreibt es das Gesetz vor, zentral im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Aus diesem entnehmen dann die Adressbuchschwindler die Daten und schreiben die Unternehmen an. Dabei wird häufig der Eindruck erweckt, eine öffentliche Stelle sei Absender der Rechnung für die vermeintlich weitere, gesetzlich verlangte Veröffentlichung.
