Neues Ladenschlussgesetz
Mittwoch, 04. Juni 2003, 15:06 Uhr
Nordhausen (nnz). Der Bundestag hat am 13. März 2003 das Ladenschlussgesetz geändert und die Verlängerung der erlaubten Ladenöffnungszeit an Samstagen von bislang 16.00 Uhr auf nunmehr 20.00 Uhr beschlossen. Was sich genau ändert, das hat die nnz für Sie zusammengefasst.
Die Geschäfte haben ab dem 7. Juni die Möglichkeit, an allen Werktagen (Montag bis Samstag) von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr öffnen zu können. Weiterhin ist eine Sonderregelung für die Samstage vor verkaufsoffenen Sonntagen gestrichen worden. Bisher mussten die Geschäfte dann an diesen Samstagen um 14.00 Uhr schließen. Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Verkaufsstellen können verlangen, in jedem Kalendermonat an einem Samstag von der Beschäftigung freigestellt zu werden.
Dies gilt auch, wenn der Ladenschluss vor 20.00 Uhr liegt. Mit Verlängerung der Ladenöffnungszeit auf 20.00 Uhr entfällt die Möglichkeit, den Ladenschluss an sechs Samstagen im Jahr bei besonderen Anlässen auf 21.00 Uhr verlegen zu können. Auch Kioske dürfen an Samstagen nun bis 20.00 Uhr öffnen. Die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen sind wie bisher von 11.00 bis 13.00 Uhr möglich.
Apotheken dürfen nun auch an den Sonn- und Feiertagen, die aus Anlass von Märkten, Messen und ähnlichen Veranstaltungen zur Offenhaltung freigegeben sind, geöffnet werden.
Friseurbetriebe werden hinsichtlich ihres handwerklichen Dienstleistungsangebotes aus dem Geltungsbereich des Ladenschlussgesetzes herausgenommen und damit anderen Dienstleistungsbetrieben gleichgestellt. Sie können ihre Öffnungszeiten unabhängig von gesetzlichen Ladenschluss bestimmen.
Warenautomaten stellen keine Verkaufsstellen dar. Somit gelten für sie die Vorschriften des Ladenschlussgesetzes nicht mehr.
Autor: nnzDie Geschäfte haben ab dem 7. Juni die Möglichkeit, an allen Werktagen (Montag bis Samstag) von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr öffnen zu können. Weiterhin ist eine Sonderregelung für die Samstage vor verkaufsoffenen Sonntagen gestrichen worden. Bisher mussten die Geschäfte dann an diesen Samstagen um 14.00 Uhr schließen. Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Verkaufsstellen können verlangen, in jedem Kalendermonat an einem Samstag von der Beschäftigung freigestellt zu werden.
Dies gilt auch, wenn der Ladenschluss vor 20.00 Uhr liegt. Mit Verlängerung der Ladenöffnungszeit auf 20.00 Uhr entfällt die Möglichkeit, den Ladenschluss an sechs Samstagen im Jahr bei besonderen Anlässen auf 21.00 Uhr verlegen zu können. Auch Kioske dürfen an Samstagen nun bis 20.00 Uhr öffnen. Die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen sind wie bisher von 11.00 bis 13.00 Uhr möglich.
Apotheken dürfen nun auch an den Sonn- und Feiertagen, die aus Anlass von Märkten, Messen und ähnlichen Veranstaltungen zur Offenhaltung freigegeben sind, geöffnet werden.
Friseurbetriebe werden hinsichtlich ihres handwerklichen Dienstleistungsangebotes aus dem Geltungsbereich des Ladenschlussgesetzes herausgenommen und damit anderen Dienstleistungsbetrieben gleichgestellt. Sie können ihre Öffnungszeiten unabhängig von gesetzlichen Ladenschluss bestimmen.
Warenautomaten stellen keine Verkaufsstellen dar. Somit gelten für sie die Vorschriften des Ladenschlussgesetzes nicht mehr.
