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nnz-doku: Was ist angemessen?

Montag, 14. März 2011, 15:21 Uhr
Die nnz hatte bereits heute über die Sitzung des Nordhäuser Kreisausschusses berichtet. Dabei wurden dessen Mitglieder über die kommenden Kosten der Unterkunft informiert. Innerhalb der doku-Reihe wollen wir den aktuellen Arbeitsstand wiedergeben...


Das Jobcenter des Landkreises Nordhausen überarbeitet derzeit die Berechnung der Kosten der Unterkunft, genauer gesagt eines angemessenen Mietpreises. Um diese Angemessenheit, die der Gesetzgeber nicht näher beschreibt, zu bestimmen, muss ein schlüssiges Konzept erarbeitet werden. Der Landkreis Nordhausen steht damit wie die übrigen Landkreise und kreisfreien Städte in Deutschland vor der Herausforderung, ein schlüssiges Konzept zu erstellen, denn bislang hat kein Grundsicherungsträger ein Konzept entworfen, das in erster und zweiter Instanz gerichtlich bestätigt wurde und damit als Vorbild dienen könnte.

Einen Modellentwurf haben weder das Bundesministerium für Arbeit und Soziales noch andere Ministerien der Länder oder der Deutsche Landkreistag vorgelegt. Aus diesem Grund orientiert sich das Jobcenter des Landkreises Nordhausen an der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in den vergangenen Jahren.

Das Bundessozialgericht hat in mehreren Urteilen die Bedingungen festgelegt, die ein solches schlüssiges Konzept erfüllen muss und gibt ein Drei-Stufen-Schema zur Angemessenheitsprüfung vor. Diesem Muster folgt nun das schlüssige Konzept des Landkreises. Auf der ersten Stufe wird die angemessene Wohnungsgröße festgelegt.

Dazu können die Thüringer Ausführungsvorschriften zum Wohnraumförderungsgesetz herangezogen werden, die beispielsweise für eine Person eine Wohnung zwischen 30 und 45 Quadratmeter vorsehen oder für eine vierköpfige Familie 75 bis 90 Quadratmeter. Neben der Größe der Wohnung spielt auch deren Standard eine maßgebliche Rolle, welcher nach höchstrichterlicher Rechtsprechung lediglich im unteren Segment liegen darf.

Geleitet von der Annahme des Bundessozialgerichts, dass sich der Standard der Wohnung im Mietpreis widerspiegelt, bildet die teuerste Wohnung der untersten 30 Prozent des Gesamtwohnungsbestandes die Grenze der Angemessenheit. Die Festsetzung dieser Kappungsgrenze ist der Regelsatzverordnung entlehnt, nach der die untersten 20 Prozent unter Herausnahme der Empfänger von Leistungen der sozialen Mindestsicherungs-systeme als Bezugspunkt für die Bestimmung des Existenzminimums dienen.

Diese Methodik des Gesetzgebers hatten auch die Karlsruher Verfassungsrichter bereits als geeignet angesehen. Im Landkreis Nordhausen erhalten knapp 12 Prozent der Einwohner Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII und dem Asylbewerberleistungsgesetz. Das unterste Quintil der so ermittelten 88 Prozent Nichtleistungsempfänger im Landkreis liegt bei 18 Prozent. Da sowohl Leistungs- als auch Nichtleistungsempfänger mit Wohnraum versorgt werden müssen, werden beide Prozentsätze addiert.

Um allerdings überhaupt in die Berechnung einbezogen zu werden, müssen alle Wohnungen Mindeststandards erfüllen, dürfen beispielsweise nicht nur mit Kohleofen beheizbar sein und müssen über isolierverglaste Fenster verfügen.

Die zweite Stufe beinhaltet die Bildung von Vergleichsräumen, innerhalb derer auf der anschließenden letzten Stufe die Daten zur Ermittlung der angemessenen Mietpreise zu erheben sind. Entsprechend den Anforderungen des Bundessozialgerichts an die Homogenität von Lebens-und Wohnbereich bildet der Landkreis neun Vergleichsräume, die überwiegend mit den Gebietskörperschaften übereinstimmen, wobei die Ortsteile von Nordhausen dem ländlichen Raum zugeordnet sind.

Um eine ausreichend große Datenbasis zu bekommen, hat das Jobcenter bei allen relevanten Vermietern in den Vergleichsräumen die kalten Bestandsmieten bis 31.12.2009 und die kalten Angebotsmieten vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 erhoben. Die untersten 30 Prozent der Bestandsmieten werden den untersten 30 % der Angebotsmieten gegenübergestellt und der höhere Wert zugrundegelegt.

Im Ergebnis entsteht eine Übersicht von angemessenen Quadratmeterpreisen in den einzelnen Vergleichsräumen, die dann gemessen an der maximal zulässigen Wohnungsgröße darüber entscheiden, ob die Kaltmiete angemessen ist und damit in voller Höhe die Grundmiete erstattet wird. Dabei ist es nach der sog. Produkttheorie unerheblich, ob der Leistungsberechtigte eine kleinere Wohnung bewohnt und dafür einen besseren Standard erhält, oder umgekehrt sich eine größere Wohnung mit einer schlechteren Ausstattung nimmt, solange der jeweilige Höchstwert nicht überschritten wird.

Sollte ein Mietpreis dennoch die Angemessenheitsgrenze übersteigen, wird in der anschließenden Einzelfallprüfung untersucht, ob beispielsweise wichtige soziale Gründe, wie etwa ein zu pflegender Angehöriger in der Nachbarwohnung den Mietpreis rechtfertigen.

Der Kreistag muss nun über die neue Richtlinie zur Festsetzung der Kosten der Unterkunft abstimmen, ehe sie in die Praxis umgesetzt werden kann. Die ermittelten Daten werden dann alle zwei Jahre aktualisiert. Im Zuge der Reform von SGB II und SGB XII hat der Bund den Ländern die Möglichkeit eingeräumt, die Kreise und kreisfreien Städten zu ermächtigen oder auch zu verpflichten, die Kosten der Unterkunft in Form einer Satzung zu regeln. Da auch die Satzung ein schlüssiges Konzept voraussetzt, könnte die Unterkunftsrichtlinie dann in eine Satzung überführt werden.
Autor: nnz

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