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Sind Inline-Skater Fußgänger?

Montag, 19. Mai 2003, 12:29 Uhr
Nordhausen/Mühlhausen (nnz). In der Straßenverkehrsordnung sucht man vergebens nach dem Begriff Skater. Trotzdem sind Inline-Skater, rein rechtlich, den Fußgängern gleichgestellt. Hintergrund ist ein tödlicher Unfall vom Wochenende.


Am Sonntagabend ist in Mühlhausen ein Inline-Skater ums Leben gekommen. Der 64-jährige Mann war in der Heyeröder Landstraße mit seinen Inlinern unterwegs und aus bisher ungeklärter Ursache gestürzt. Dabei zog er sich schwere Kopfverletzungen zu, an denen er kurz vor Mitternacht im Krankenhaus verstarb. Der Mann hatte keinen Helm getragen.

Auch wenn die Untersuchung dieses Unfalls noch nicht abgeschlossen ist, weist die Polizei nochmals auf die rechtliche Stellung der Inline-Skater hin: In der StVO wird man vergeblich nach Inline-Skatern suchen. Trotzdem gibt es Regeln, an die man sich halten muss.
Dabei ist die entscheidende Frage, ob man mit Rollen unter den Füßen Fußgänger, oder schon Fahrzeugführer ist. Diese Frage hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 19. März 2002 geklärt.

Demnach sind Inline-Skates "besondere Fortbewegungsmittel" im Sinne des § 24 StVO. Also: Skater sind, rechtlich betrachtet, Fußgänger.
Das bedeutet, dass Skater den Fußweg benutzen müssen. Weil sie aber gegenüber den Fußgängern ein erhöhtes Risiko darstellen, tragen sie dabei eine hohe Verantwortung. Der Bremsweg der Skates ist viel zu lang, als dass mit beispielsweise 30 km/h über den Bürgersteig gerast werden dürfte. Im Gegenteil, wenn nötig, muss Schrittgeschwindigkeit gefahren werden.

Die Fahrbahn darf der Skater nur benutzen, wenn keine Gehwege oder befahrbare Randstreifen vorhanden sind. Das bedeutet aber auch, dass außerhalb geschlossener Ortschaften am äußersten linken Fahrbahnrand gefahren werden muss. Dort, wo man als Fußgänger Vorrang hat, gilt das natürlich auch für den Roller-Skater. Kraftfahrer müssen also am Fußgängerüberweg anhalten, wenn ein Inline-Skater an dieser Stelle die Straße überqueren will. Auch beim Abbiegen müssen Fahrzeugführer besondere Rücksicht auf Fußgänger und die ihnen gleichgestellten Inline-Skater nehmen, ja wenn nötig, sogar anhalten.

Oft sind die heranbrausenden Rollschuhfahrer aber erst sehr spät zu erkennen. Deshalb sollten Roller-Skater nicht blind darauf vertrauen, dass ein Auto auch tatsächlich beim Abbiegen dem Fußgänger auf Rollen den Vorrang einräumt. Im eigenen Interesse sollte deshalb stets der Fahrstil angepasst und zurückhaltend genug sein. Das gilt insbesondere, wenn man sich anderen Verkehrsteilnehmern nähert, oder unübersichtliche und belebte Stellen befährt.

Fast von selbst versteht sich, dass beim Roller-Skaten entsprechende Kleidung getragen wird. Dazu gehören auf jeden Fall spezielle Handschuhe, Ellenbogen- und Knieschützer sowie ein geprüfter Helm.
Autor: nnz

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