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Mittwoch, 16. Februar 2011, 08:06 Uhr
Die nnz hatte über bürokratische Hürden im Zuge der Errichtung einer Solaranlage berichtet. Dazu gibt es jetzt eine Ergänzung aus dem Nordhäuser Rathaus...


So sagte jetzt der städtische Bauordnungsamtsleiter Mike Szybalski: „Nach derzeitiger Rechtslage sind Solaranlagen und Sonnenkollektoren in und an Dach- oder Außenwandflächen ohne Größenbegrenzung verfahrensfrei, das heißt: sie bedürfen keiner Baugenehmigung, auch wenn Strom ins öffentliche Netz gespeist wird. Es ist also nicht notwendig, dass die Solarenergieanlage dabei bündig in die Dachkante oder Außenwand eingelassen ist. Es genügt, dass sie sich an der Dachfläche befindet.“

Diese Voraussetzung sei nicht mehr gegeben, wenn es sich um eine stehende oder aufgeständerte Anlage handele, welche sich von der Dach- bzw. Wandfläche wesentlich absetzt. „Dann handelt es sich um eine Anlage auf dem Dach, welche genehmigungspflichtig ist“, erklärt er. Freistehende Anlagen bedürfen einer Baugenehmigung, wenn sie eine Höhe von 3 Meter und eine Gesamtlänge von 9 Meter überschreiten.

Gewerblich genutzte Anlagen - sind unabhängig der Frage, ob sie einer Baugenehmigung bedürfen oder nicht - in „Reinen Wohngebieten“ nicht und in „Allgemeinen Wohngebieten“ als nicht störende Gewerbebetriebe ausnahmsweise zulässig. In jedem Fall empfiehlt der Amtsleiter, vor Errichtung einer Anlage bezüglich einer eventuellen Genehmigungspflicht bzw. planungsrechtlichen Zulässigkeit eine Rücksprache mit dem Bauordnungsamt
Autor: nnz

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