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Hartz-Konzept und Krankenversicherung?

Montag, 17. März 2003, 13:27 Uhr
Nordhausen (nnz). Seit dem 1. Januar soll das Hartz-Konzept Schwung in den lahmenden Arbeitsmarkt bringen. Weitere Teile daraus folgen zum 1. April. Doch wie wirkt sich das Hartz-Konzept eigentlich in der Sozialversicherung aus? nnz fragte Peter Behrschmidt, Bezirksgeschäftsführer der BARMER in Nordhausen.


nnz: Zu den Neuerungen, die das Hartz-Konzept bringt, gehört auch ein Zuschuss zum Arbeitsentgelt. Wie wird dieser Zuschuss in der Sozialversicherung behandelt?

Peter Behrschmidt: Den Zuschuss zahlt das Arbeitsamt Arbeitnehmern ab 50. Sie bekommen von der Bundesanstalt für Arbeit seit dem 1. Januar 2003 einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt, wenn sie eine geringer entlohnte Beschäftigung aufnehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Der Zuschuss beträgt 50 Prozent der "Netto-Differenz" zwischen alter und neuer Beschäftigung. Außerdem stockt das Arbeitsamt ihren Beitrag zur Rentenversicherung auf. Der Aufstockungsbetrag bemisst sich nach der Differenz zwischen dem Arbeitsentgelt aus der neuen Beschäftigung und 90 Prozent des früheren Brutto-Verdienstes. Beiträge zur Sozialversicherung werden nur vom tatsächlichen Arbeitsentgelt berechnet; die Zuschüsse und der Aufstockungsbeitrag sind beitragsfrei.


nnz:Eines der Kernelemente der Hartz-Reform ist die Ich-AG. Ihre Idee: Wer aus der Arbeitslosigkeit den Schritt in die Selbstständigkeit wagt, kann beim Arbeitsamt einen Existenzgründungszuschuss beantragen. Was ist hier zu beachten?

Peter Behrschmidt: Zunächst einmal die Voraussetzungen für den Zuschuss. Der Existenzgründer darf nicht mehr als 25.000 Euro im Jahr Einkommen erzielen und außer Familienangehörigen keine Arbeitnehmer anstellen. Die Förderung durch die Bundesanstalt für Arbeit beträgt im ersten Jahr 600 Euro monatlich, im zweiten Jahr 360 Euro und im dritten Jahr 240 Euro monatlich. Wer Erfolg hat, sprich mehr als 25.000 Euro Einkommen, bekommt zwar keine weitere Förderung, muss den Zuschuss aber auch nicht zurückzahlen. Sozialversicherungsrechtlich gesehen sind Ich-AG-Gründer Selbstständige, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig weiterversichert werden können und dann auch der Pflegeversicherungspflicht unterliegen. In der Rentenversicherung sind sie generell versicherungspflichtig. Grundlage für die Beitragsberechnung sind mindestens 50 Prozent der so genannten Bezugsgröße (im Jahr 2003 liegt dieser Wert bei 1190 Euro). Nachzuweisen sind sowohl der Existenzgründerzuschuss (durch den Bescheid der Bundesanstalt für Arbeit) als auch das tatsächliche Einkommen (durch den Steuerbescheid).

nnz:Ab April darf man in einem Minijob bis zu 400 Euro verdienen. Gibt es hier Besonderheiten zu beachten?

Peter Behrschmidt: Richtig, ab dem 1. April gilt eine neue Geringfügigkeitsgrenze. Dann bleiben grundsätzlich alle Jobs mit einem Monatseinkommen bis zu 400 Euro (bisher 325 Euro) für den Arbeitnehmer frei von Sozialabgaben. Auf die wöchentliche Arbeitszeit kommt es nicht mehr an. Der Arbeitgeber zahlt Pauschalabgaben. Im Normalfall sind das 25 Prozent (darunter elf Prozent für die Krankenversicherung). Bei Mini-Jobs in privaten Haushalten braucht der Arbeitgeber nur zwölf Prozent als Pauschale abzuführen, von denen fünf Prozent als Krankenversicherungsbeitrag dienen.

nnz:Was ist, wenn ich mehrere solcher Nebenjobs habe?

Peter Behrschmidt: Dann bleibt es dabei, dass mehrere Nebenjobs zusammengerechnet werden und zur Versicherungspflicht führen, wenn die 400-Euro-Grenze überschritten wird. Neu ist, dass ein neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübter Nebenjob sozialversicherungsfrei bleibt. Wenn es dagegen zwei oder drei Nebenjobs gibt, ist für jeden (mit Ausnahme der ersten Beschäftigung) wieder der Sozialversicherungsbeitrag fällig Ausnahme: Arbeitslosenversicherung!).

Stichwort Grenze: Viele Minijobber mussten aufpassen, um ja nicht über die Geringfügigkeitsgrenze zu kommen, weil dann sofort die vollen Sozialabgaben fällig wurden. Was verbirgt sich hinter der neuen Gleitzone, die dieses Problem beseitigen soll?

Peter Behrschmidt: Die neue Regelung ändert dies insoweit, dass in dem Bereich von 400,01 Euro bis 800 Euro zwar der Arbeitgeber den vollen Beitrag für alle Sozialversicherungszweige zahlen muss, der Arbeitnehmer jedoch nur ermäßigt. Bei Arbeitsentgelten über 800 Euro werden für den Arbeitnehmer wieder die vollen Sozialversicherungsbeiträge fällig. Näheres dazu erfragt man am besten bei seiner Krankenkasse.
Autor: nnz

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