Kommt die Pest zu uns?
Dienstag, 11. März 2003, 13:05 Uhr
Nordhausen/Osterode (nnz). Anfang März ist der Verdacht auf Geflügelpest in sechs Geflügelbetrieben aus den Niederlanden gemeldet worden; die Einschleppung der Geflügelpest ist wahrscheinlich auf Wildenten zurückzuführen. Jetzt wird im Nachbarlandkreis Osterode am Harz reagiert...
Die Klassische Geflügelpest ist eine hoch ansteckende Viruserkrankung bei Hühnern und anderen Geflügelarten (z. B. Enten, Gänsen, Puten, Wachteln, Tauben, Wildvögeln). Sie wird durch Tierkontakt, aber auch über die Luft oder durch indirekten Kontakt über Personen, Transportbehälter, Verpackungsmaterial, Eierkartons oder Einstreu übertragen. Da eine Impfung gegen die Geflügelpest nicht möglich und zudem verboten ist, kann eine Einschleppung nur durch Abschirmung der Bestände gegen mögliche Virusträger verhindert werden. In den Niederlanden sind deshalb weitreichende Bekämpfungsmaßnahmen angeordnet worden. Es ist zu befürchten, dass sich die Seuche auch nach Deutschland ausbreitet.
Zum Schutz vor einer Verbreitung des Virus hat das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten am 10. März eine Verordnung erlassen. Danach sind als Haustiere gehaltene Hühner einschließlich Perl- und Truthühner, Enten und Gänse (Hausgeflügel) bis zum 8. April in geschlossenen Ställen zu halten. Ausnahmen hiervon sind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Bei erhöhten Verlusten eines Bestandes (mehr als zwei Prozent des Bestandes innerhalb von 24 Stunden), ist der Landkreis Osterode am Harz, Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz, sofort zu benachrichtigen.
Halter von Enten oder Gänse haben ihren Bestand unverzüglich der Kreisverwaltung anzuzeigen und ggf. eintretende Änderungen mitzuteilen. Entsprechendes gilt für Halter von Hühnern und Truthühnern, die ihrer Meldepflicht nach der Viehverkehrsverordnung bisher nicht nachgekommen sind. Jeder Tierhalter, unabhängig von der Größe des Bestandes, ist meldepflichtig.
Wer Zucht- oder Nutzgeflügel, mit Ausnahme von Eintagsküken, abgeben will, hat dieses innerhalb von 24 Stunden vor der Abgabe durch einen Tierarzt untersuchen zu lassen und die vorgesehene Abgabe mindestens einen Werktag vorher der Kreisverwaltung anzuzeigen. Ein Verstoß gegen das Stallhaltungsgebot oder eine der anderen Schutzmaßnahme stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbuße geahndet werden kann.
Der vollständige Text der Verordnung (mit Begründung) ist im Internet Internet veröffentlicht.
Autor: nnzDie Klassische Geflügelpest ist eine hoch ansteckende Viruserkrankung bei Hühnern und anderen Geflügelarten (z. B. Enten, Gänsen, Puten, Wachteln, Tauben, Wildvögeln). Sie wird durch Tierkontakt, aber auch über die Luft oder durch indirekten Kontakt über Personen, Transportbehälter, Verpackungsmaterial, Eierkartons oder Einstreu übertragen. Da eine Impfung gegen die Geflügelpest nicht möglich und zudem verboten ist, kann eine Einschleppung nur durch Abschirmung der Bestände gegen mögliche Virusträger verhindert werden. In den Niederlanden sind deshalb weitreichende Bekämpfungsmaßnahmen angeordnet worden. Es ist zu befürchten, dass sich die Seuche auch nach Deutschland ausbreitet.
Zum Schutz vor einer Verbreitung des Virus hat das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten am 10. März eine Verordnung erlassen. Danach sind als Haustiere gehaltene Hühner einschließlich Perl- und Truthühner, Enten und Gänse (Hausgeflügel) bis zum 8. April in geschlossenen Ställen zu halten. Ausnahmen hiervon sind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Bei erhöhten Verlusten eines Bestandes (mehr als zwei Prozent des Bestandes innerhalb von 24 Stunden), ist der Landkreis Osterode am Harz, Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz, sofort zu benachrichtigen.
Halter von Enten oder Gänse haben ihren Bestand unverzüglich der Kreisverwaltung anzuzeigen und ggf. eintretende Änderungen mitzuteilen. Entsprechendes gilt für Halter von Hühnern und Truthühnern, die ihrer Meldepflicht nach der Viehverkehrsverordnung bisher nicht nachgekommen sind. Jeder Tierhalter, unabhängig von der Größe des Bestandes, ist meldepflichtig.
Wer Zucht- oder Nutzgeflügel, mit Ausnahme von Eintagsküken, abgeben will, hat dieses innerhalb von 24 Stunden vor der Abgabe durch einen Tierarzt untersuchen zu lassen und die vorgesehene Abgabe mindestens einen Werktag vorher der Kreisverwaltung anzuzeigen. Ein Verstoß gegen das Stallhaltungsgebot oder eine der anderen Schutzmaßnahme stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbuße geahndet werden kann.
Der vollständige Text der Verordnung (mit Begründung) ist im Internet Internet veröffentlicht.
