An Gesetzlichkeiten gehalten
Freitag, 24. Januar 2003, 12:00 Uhr
Nordhausen (nnz). In den zurückliegenden Tagen gab es mehrfach Kritik an der Kreisverwaltung. Diese bezog sich auf den morgen stattfindenden aufmarsch der NPD. Jetzt hat die Kreisverwaltung reagiert...
Im Zusammenhang mit dem Aufmarsch” der NPD in Nordhausen am 25. Januar 2003 ist in der Öffentlichkeit leider der Eindruck entstanden, dass die NPD mit Erlaubnis” bzw. Genehmigung” des Landratsamtes Nordhausen marschieren dürfe und so den Ruf der Stadt Nordhausen in Misskredit bringt. Durch die NPD wurde dieser Aufmarsch angemeldet und diese Anmeldung durch die dafür zuständige Behörde, das Landratsamt Nordhausen, bestätigt. Um diesen Umstand verständlich zu machen, ist sicher eine kurze Darlegung der Rechtslage erforderlich.
Veranstaltungen wie am 25. Januar 2003 in Nordhausen, also der Aufmarsch” der NPD unterliegen dem Versammlungsgesetz. Im § 1 Absatz 1 dieses Gesetzes heißt es: Jedermann hat das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen”. Im Absatz 2 sind Ausschlusstatbestände” benannt, bei deren Vorliegen das Recht verwirkt ist, genannte Veranstaltungen durchzuführen oder daran teilzunehmen. Unter anderem fällt darunter, wer mit der Durchführung oder Teilnahme an einer solchen Veranstaltung die Ziele einer durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei fördern will oder wenn eine für verfassungswidrig erklärten Partei einen Aufmarsch” durchführen möchte.
Die NPD erfüllt diese Kriterien nicht. Diese Partei ist nicht verboten und nahm mit der Anmeldung einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel” sowie eines Aufzuges” (so die korrekten Bezeichnungen) in Nordhausen gemäß § 14 Versammlungsgesetz ihr im Artikel 18 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland garantiertes Grundrecht war. Die zuständige Behörde hatte dies zur Kenntnis zu nehmen und nach rechtsstaatlichen Kriterien diese Anmeldung entsprechend unabhängig zu prüfen und folglich auch zu bestätigen.
Die in diesem Fall erfolgte Bestätigung der Anmeldung liegt der NPD in schriftlicher Form vor und enthält stark einschränkende Auflagen, die bei der Durchführung des Aufmarsches durch die NPD strikt einzuhalten sind.
Autor: nnzIm Zusammenhang mit dem Aufmarsch” der NPD in Nordhausen am 25. Januar 2003 ist in der Öffentlichkeit leider der Eindruck entstanden, dass die NPD mit Erlaubnis” bzw. Genehmigung” des Landratsamtes Nordhausen marschieren dürfe und so den Ruf der Stadt Nordhausen in Misskredit bringt. Durch die NPD wurde dieser Aufmarsch angemeldet und diese Anmeldung durch die dafür zuständige Behörde, das Landratsamt Nordhausen, bestätigt. Um diesen Umstand verständlich zu machen, ist sicher eine kurze Darlegung der Rechtslage erforderlich.
Veranstaltungen wie am 25. Januar 2003 in Nordhausen, also der Aufmarsch” der NPD unterliegen dem Versammlungsgesetz. Im § 1 Absatz 1 dieses Gesetzes heißt es: Jedermann hat das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen”. Im Absatz 2 sind Ausschlusstatbestände” benannt, bei deren Vorliegen das Recht verwirkt ist, genannte Veranstaltungen durchzuführen oder daran teilzunehmen. Unter anderem fällt darunter, wer mit der Durchführung oder Teilnahme an einer solchen Veranstaltung die Ziele einer durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei fördern will oder wenn eine für verfassungswidrig erklärten Partei einen Aufmarsch” durchführen möchte.
Die NPD erfüllt diese Kriterien nicht. Diese Partei ist nicht verboten und nahm mit der Anmeldung einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel” sowie eines Aufzuges” (so die korrekten Bezeichnungen) in Nordhausen gemäß § 14 Versammlungsgesetz ihr im Artikel 18 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland garantiertes Grundrecht war. Die zuständige Behörde hatte dies zur Kenntnis zu nehmen und nach rechtsstaatlichen Kriterien diese Anmeldung entsprechend unabhängig zu prüfen und folglich auch zu bestätigen.
Die in diesem Fall erfolgte Bestätigung der Anmeldung liegt der NPD in schriftlicher Form vor und enthält stark einschränkende Auflagen, die bei der Durchführung des Aufmarsches durch die NPD strikt einzuhalten sind.
