Freibeträge eintragen lassen
Dienstag, 20. Oktober 2009, 11:17 Uhr
Beim monatlichen Lohnsteuerabzug werden häufig zu viel Steuern gezahlt. Ein Hauptgrund dafür ist, dass mögliche Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte nicht eingetragen sind. Hier eine Empfehlung des Thüringer Stuerzahlerbundes...
Wer es mit den Steuern sparen ernst meint, sollte es dazu aber nicht kommen lassen und die bestehende Möglichkeit der Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte 2010 nutzen. Das empfiehlt der Bund der Steuerzahler (BdSt) Thüringen.
Die Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte setzt voraus, dass die Werbungskosten wie z. B. Aufwendungen für Arbeitskleidung und Arbeitsmittel, Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung, Entfernungspauschale für den Weg zur Arbeit, Sonderausgaben wie z. B. Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten und/oder außergewöhnliche Belastungen wie z.B. Krankheitskosten insgesamt mehr als 600 Euro betragen.
Werbungskosten können jedoch nur dann berücksichtigt werden, wenn sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 920 Euro übersteigen. Seit Neuestem können auch die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer wieder berücksichtigt werden. Allerdings ist die Berücksichtigung in diesem Fall noch nicht endgültig, da eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abgewartet werden muss.
Ohne Rücksicht auf die 600-Euro-Grenze werden auf der Lohnsteuerkarte Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene sowie Abzugsbeträge für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen und Kinderbetreuungskosten eingetragen.
Der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2009 ist beim Finanzamt zu stellen. Zusammen mit dem Antrag muss die Lohnsteuerkarte 2009 eingereicht werden. Wird kein höherer Freibetrag als im Vorjahr beantragt, gibt es eine Erleichterung. In diesen Fällen kann der zwei Seiten umfassende Vordruck "Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2009" verwandt werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. November 2009 gestellt werden.
Eine Eintragung von Freibeträgen kurz vor Jahresende hat den Vorteil, dass der Freibetrag im letzten Monat voll und nicht nur anteilig berücksichtigt wird. Dies kann positive Auswirkungen auf den Nettolohn des Dezembers haben, erklärt der BdSt.
Autor: nnz/knWer es mit den Steuern sparen ernst meint, sollte es dazu aber nicht kommen lassen und die bestehende Möglichkeit der Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte 2010 nutzen. Das empfiehlt der Bund der Steuerzahler (BdSt) Thüringen.
Die Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte setzt voraus, dass die Werbungskosten wie z. B. Aufwendungen für Arbeitskleidung und Arbeitsmittel, Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung, Entfernungspauschale für den Weg zur Arbeit, Sonderausgaben wie z. B. Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten und/oder außergewöhnliche Belastungen wie z.B. Krankheitskosten insgesamt mehr als 600 Euro betragen.
Werbungskosten können jedoch nur dann berücksichtigt werden, wenn sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 920 Euro übersteigen. Seit Neuestem können auch die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer wieder berücksichtigt werden. Allerdings ist die Berücksichtigung in diesem Fall noch nicht endgültig, da eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abgewartet werden muss.
Ohne Rücksicht auf die 600-Euro-Grenze werden auf der Lohnsteuerkarte Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene sowie Abzugsbeträge für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen und Kinderbetreuungskosten eingetragen.
Der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2009 ist beim Finanzamt zu stellen. Zusammen mit dem Antrag muss die Lohnsteuerkarte 2009 eingereicht werden. Wird kein höherer Freibetrag als im Vorjahr beantragt, gibt es eine Erleichterung. In diesen Fällen kann der zwei Seiten umfassende Vordruck "Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2009" verwandt werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. November 2009 gestellt werden.
Eine Eintragung von Freibeträgen kurz vor Jahresende hat den Vorteil, dass der Freibetrag im letzten Monat voll und nicht nur anteilig berücksichtigt wird. Dies kann positive Auswirkungen auf den Nettolohn des Dezembers haben, erklärt der BdSt.
