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Briefwahl - wie geht das?

Dienstag, 15. September 2009, 13:50 Uhr
Sie wollen wählen, sind aber am 27. September 2009 nicht in der Lage ihren Wahlbezirk (Wahllokal) aufzusuchen. Dann besteht die Möglichkeit, mittels Briefwahl an der Bundestagswahl teilzunehmen.

'Gegenüber der als Normalfall gedachten Wahl im Wahllokal am Wahltag (Urnenwahl) ist die Briefwahl als eine Ausnahmeregelung für Verhinderungsfälle zugelassen. Die Briefwahl ermöglicht denjenigen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl, die sich am Wahltag nicht in ihrem Wahlbezirk aufhalten können oder wegen ihres Alters, gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen verhindert sind,' so Landeswahlleiter Günter Krombholz.

Um die Briefwahlunterlagen rechtzeitig zu erhalten, sollte spätestens bis zum 23. September 2009, 18.00 Uhr, bei der zuständigen Gemeindebehörde ein schriftlicher oder mündlicher (nicht fernmündlicher) Antrag auf Erteilung der Briefwahlunterlagen gestellt werden. Diesen Antrag findet der Wahlberechtigte auf der Rückseite seiner Wahlbenachrichtigung.

Für die elektronische Antragstellung haben der Landeswahlleiter und viele Gemeinden auf ihrer Homepage ein Online-Formular eingestellt ((weiterführender Link - www.wahlen.thueringen.de) oder direkt auf der Internetseite der Gemeinde).

Der Antrag kann aber auch mit einer formlosen E-Mail oder per Telefax, die jedoch die erforderlichen Angaben (Name, Adresse, Geburtsdatum, Wählerverzeichnisnummer) unbedingt enthalten müssen, gestellt werden.

In Ausnahmefällen, insbesondere wenn wegen nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, ist eine Antragstellung auch noch bis 27. September 2009, 15.00 Uhr, möglich.

Die Briefwahlunterlagen werden den Antragstellern entweder durch die Post übersandt oder amtlich überbracht. Der Wähler hat aber auch die Möglichkeit, die Briefwahlunterlagen bei der Gemeindebehörde abzuholen.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer 'Briefwahl vor Ort'. Dabei kann direkt vor Ort in einer der zuständigen Briefwahlstellen abgestimmt werden. Dazu sollten die Wahlbenachrichtigung und der Personalausweis mitgebracht werden.

Der Wahlberechtigte erhält folgende Briefwahlunterlagen:

1. das Merkblatt mit Erläuterungen zur Briefwahl,
2. einen amtlichen Wahlschein für die Bundestagswahl,
3. den amtlichen Stimmzettel der Bundestagswahl für den Wahlkreis, in dem er sein Wahlrecht ausüben kann,
4. einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag und
5. einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag


Folgendes ist bei der Stimmabgabe durch Briefwahl zu beachten:

1. Der Wähler kennzeichnet persönlich und unbeobachtet den Stimmzettel;
2. er legt den Stimmzettel in den blauen Wahlumschlag und verschließt diesen;
3. er unterschreibt die auf dem Wahlschein vorgedruckte "Versicherung an Eides statt zur Briefwahl" unter Angabe des Ortes und des Datums;
4. er steckt den verschlossenen blauen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den roten Wahlbriefumschlag, verschließt diesen und übersendet den roten Wahlbrief rechtzeitig durch die Post an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle. Der Wahlbrief kann dort auch persönlich abgegeben werden.

Stimmzettel, die, wie es leider immer wieder vorkommt, nur im blauen Wahlumschlag in den Briefkasten geworfen werden, können nicht zugestellt werden. Die Stimmabgabe kann daher nicht berücksichtigt werden.

Im Bereich der Deutschen Post AG werden die rote Wahlbriefe unentgeltlich befördert. Will der Wähler von einem Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland mittels Briefwahl wählen, hat er den Wahlbrief selbst freizumachen. Auch bei Inanspruchnahme einer besonderen Beförderungsform, z.B. Eilzustellung oder Einschreiben, haben die Absender den das normale Entgelt übersteigenden Betrag selbst zu entrichten. Die Wahlbriefe sollten spätestens am Freitag, dem 25. September 2009 bei der Post aufgegeben werden; bei entfernter liegenden Orten entsprechend früher. Verspätet eingehende Wahlbriefe nehmen an der Wahl nicht teil. Der Wähler trägt allein das Risiko einer verspäteten Ankunft des Wahlbriefes, auch wenn ihn selbst keinerlei Verschulden trifft.

Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen gehindert ist, die Briefwahl selbst auszuüben, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person seines Vertrauens bedienen. In diesem Fall hat die Hilfsperson die 'Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl' auf dem jeweiligen Wahlschein abzugeben.
Autor: nnz

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