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Richter Kropp: Der Wohnungsbrand

Montag, 14. September 2009, 10:17 Uhr
Das Eindringen in die Privatsphäre eines Menschen wird immer als sehr bedrohlich empfunden. So wird das entwendete Gut nach einem Einbruchsdiebstahl im Regelfall als nicht so wertvoll im Vergleich zu dem angerichteten Schaden und der gestörten Privatsphäre angesehen.


Ähnlich ist es bei einem Hausbrand. Hier verlieren oft ganze Mietparteien Wohnung und Hab und Gut, wie in Bad Frankenhausen am 03.01.2009. Dort lebte der spätere Angeklagte Willy M. (76, Name geändert) in einem Mehrfamilienhaus. Zur Wohnung gehörte auch ein Wintergarten, in dem der Rentner Geräte, Maschinen, Werkzeuge und Papier sammelte. Unter Außerachtlassung der nach den Brandverhütungsvorschriften gebotenen Sorgfalt betrieb er in diesem Wintergarten einen Heizlüfter, der sich unter einem Werkzeugtisch befand.

Die von dem Heizlüfter ausgehende Wärme staute sich in den ersten Januartagen unter dem Tisch und entzündete die im zu geringen Abstand stehenden Gegenstände. Das Feuer breitete sich so aus und erfasste neben dem Dachstuhl des Mehrfamilienhauses auch den Dachstuhl des Nachbarhauses. Der entstandene Sachschaden betrug 500.000,- €.

Mit dem Vorwurf einer fahrlässigen Brandstiftung wurde jetzt der nicht vorbestrafte Rentner Willy M. konfrontiert. Das Amtsgericht Sondershausen hatte gegen ihn einen Strafbefehl in Höhe von 1000,- € erlassen. Hiergegen hatte der Rentner Einspruch eingelegt.

Der Verteidiger des Angeklagten trug in seinem Einspruchsschreiben vor, dass wohl der Schaden vom Heizlüfter des Mandanten ausgegangen sei, jedoch habe nach einem technischen Gutachten die Elektroinstallation des Hauses nicht den Regeln der Technik entsprochen und sei so mitursächlich gewesen. Diese Mängel seien dem Angeklagten nicht bekannt gewesen.

Das Verschulden des Angeklagten sei daher nur als gering anzusehen. Der hohe Schaden werde nicht geleugnet, jedoch habe auch der Angeklagte Wohnung und Hab und Gut verloren.

Auf Vorschlag des Gerichts und mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Mühlhausen wurde das Verfahren jetzt gegen eine Geldauflage in Höhe von 1000,- € eingestellt. Diese hat der Angeklagte nicht an die Staatskasse, sondern an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen.

Angesichts der besonderen Umstände des Falles erscheint diese Einstellung durchaus gerechtfertigt, das gerechte Strafmass ist in solchen Fällen eines geringen Verschuldens und eines hohen Schadens ohnehin kaum zu finden.

Erst vor kurzem hatte das Amtsgericht Sondershausen eine ähnliche Entscheidung getroffen, als bei Schweißarbeiten in Artern in einer Werkstatt ein hoher Schaden entstanden war. Das Verfahren ist damit beendet.
Autor: nnz

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