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Richter Kropp: Die Hundeschule

Montag, 10. August 2009, 10:49 Uhr
„Sitz!“, „Platz“, „Komm“ und „Pfui“ mit solchen Kommandos wird in einer Hundeschule für Ordnung gesorgt. Manchen Nachbarn stören diese Befehle und das Gekläffe der Tiere. Eine Hundeschule aus dem Kyffhäuserkreis fand sich nunmehr vor Gericht...


Wegen der Geräuschemissionen der Hunde und der Kommandos der Besitzer hatten Nachbarn Klage erhoben mit dem Ziel, das Trainieren und Beherbergen der Tiere auf diesem Grundstück zu untersagen. Dies sah der Betreiber der Hundeschule naturgemäß anders. Von seiner Hundeschule würden keine oder nur unerhebliche Emissionen ausgehen, insbesondere würden Kommandos von den Besitzern nicht gebrüllt. Ein Fall für die Zivilabteilung des Amtsgerichts Sondershausen, wo solche Fälle aus dem Nachbarschaftsrecht zu entscheiden sind.

Zivilrichterin Anke Fierenz hat diese Klage im Ergebnis als unbegründet abgewiesen. Zum Verhängnis wurde den klagenden Nachbarn nämlich die Beweislastverteilung in der Zivilprozessordnung. Danach hat der Kläger die Voraussetzungen seiner Klage darzutun und gegebenenfalls zu beweisen. Im Einzelnen hieße das, dass die Nachbarn genau dartun müssen, um welche Geräusche es geht und ob diese auch erheblich sind.

Im konkreten Fall befand die Hundeschule sich in einer dörflichen Lage, wo Hundegebell durchaus üblicher ist als im reinen städtischen Wohngebiet. Außerdem hatten die Nachbarn in der Klagebegründung nur gelegentliches Gebell der Hunde an vereinzelten Tagen dargetan, also erheblich weniger als man dem Klageantrag entnehmen konnte. So war beispielsweise für einen Monat nur das Jaulen von Hunden für 3 Tagen behauptet worden, an den anderen Tagen dieses Monats herrschte wohl Ruhe in der Hundeschule.

Die Abweisung der Klage nach richterlichem Hinweis ist damit die in der Zivilprozessordnung vorgesehene Folge ungenügenden Klagevorbringens. Damit haben die klagenden Nachbarn auch die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Klagen wegen Geräuschemissionen kommen vor den Zivilgerichten in Thüringen häufiger vor: 2004 war ein Nachbar vor dem Amtsgericht Sondershausen erfolgreicher, als er sich gegen die Tierhaltung des Nachbarn wendete. Dieser durfte nach dem Gerichtsurteil nur noch zwei Hähne halten, alle Gänse waren zu entfernen und die Haltung von mehr als 20 Enten wurde ihm untersagt. Für das Gericht war eine Gänsehaltung in dieser Form damals im Gegensatz zur jetzigen Hundeschule nicht mehr ortsüblich.
Autor: nnz/kn

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