nnz-Forum: Chaos in Hesserode
Montag, 08. Juni 2009, 14:38 Uhr
Darüber, ob die Kommunalwahlen wirklich Geschichte sind, habe ich meine Zweifel! Nach dem bewährten Motto Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser!, nahm ein Leser der nnz auch diesmal in seinem Wahllokal als Beobachter an der Auszählung teil. Hier sein Bericht.
Und siehe da, zu Beginn gab es jede Menge Unklarheiten über den Auszählungsmodus. Wussten Sie, lieber Wähler, dass sie effektiv zwar nur maximal 3 Stimmen abgeben konnten, aber 4 Kreuze machen durften? In Hesserode war dies überhaupt nicht klar. So wurden dort bei der Stadtratswahl zu Beginn alle Wahlzettel mit mehr als 3 Kreuzen konsequent als ungültig aussortiert. So wurden von 282 abgegebenen Stimmen 34 als ungültig auf einen extra Stapel gelegt. Dieses Verfahren wurde sogar von einem anwesenden Stadtratskandidaten gutgeheißen.
Der sichtlich genervte aber Haltung bewahrende Wahlleiter rief beim Kreisswahlleiter in Nordhausen an, erhielt aber erst etwa eine Stunde später die Auskunft, dass 1 Kreuz bei einer Partei plus 3 Kreuze bei den Kandidaten in Ordnung seien. Daraufhin wurde der Stapel mit den 34 Stimmen noch einmal durchgesehen, und siehe da: Plötzlich waren nur noch 17 ungültig! Damit waren immerhin 6 % der abgegebenen Stimmen zuvor fälschlich als ungültig bewertet worden.
Von jetzt an vertraute man mehr seinem gesunden Menschenverstand als den schwer verständlichen Aussagen des § 20 des ThürKWG in der Fassung vom 23. Oktober 2008, den ich hier einmal zitieren will:
§ 20
Verhältniswahl
(1) Liegen mehrere Wahlvorschläge vor, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Der Wähler hat drei Stimmen. Er gibt seine Stimmen in der Weise ab, daß er auf dem amtlichen Stimmzettel die Bewerber kennzeichnet, denen er seine Stimmen geben will. Der Wähler kann einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben. Er kann seine Stimmen auch Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge geben. Gibt der Wähler weniger als drei Stimmen ab oder streicht er Bewerber, so wird die Gültigkeit der Stimmabgabe dadurch nicht berührt. Kennzeichnet der Wähler einen Wahlvorschlag, ohne seine Stimmen einzelnen Bewerbern zu geben, so entfallen auf die ersten drei Bewerber des Wahlvorschlags mit Ausnahme von gestrichenen Bewerbern jeweils eine Stimme. Kennzeichnet der Wähler einen Wahlvorschlag und vergibt er gleichzeitig innerhalb der Stimmenzahl an einzelne Bewerber Stimmen, so haben die auf die Bewerber abgegebenen Stimmen Vorrang vor der Kennzeichnung des Wahlvorschlags; nur gegebenenfalls verbleibende Stimmen entfallen auf die Bewerber des Wahlvorschlags in der Reihenfolge ihrer Benennung mit Ausnahme von gestrichenen Bewerbern.
Ein studierter Jurist wird dieses Meisterstück der Gesetzgebungskunst zwar richtig aufdröseln, Otto-Normal-Wähler oder die meisten zum Auszählen Verdonnerten werden zumindest mit den letzten Zeilen Interpretationsprobleme bekommen. So wurden den Wahlhelfern auch Interpretationshilfen in Beispielform mitgegeben. Dumm war nur, dass selbst diese manchmal mit dem dem gesunden Menschenverstand nicht vereinbar waren.
Kreuzte zum Beispiel ein Wähler ganz oben 3 Parteien an, so war gemäß der Interpretationshilfen diese Stimmabgabe gültig. Jede Partei erhielt jeweils eine Stimme und auch der jeweils erste Listenplatzkandidat.
Machte der Wähler allerdings nur bei 2 Parteien (ganz oben, Parteienstimme) sein Kreuz, so sollte eine solche Stimmabgabe laut der Hilfe ungültig sein, (da man den zwei Listenplatzkandidaten laut obigem § 20 nicht 1,5 Stimmen zuordnen könne, oder?) Ein solcher Fall trat in Hesserode tatsächlich auf. Man wendete aber den gesunden Menschenverstand an und vergab jeder angekreuzten Partei und dem jeweils ersten Kandidaten eine Stimme. Damit verstieß man aber eigentlich gegen die Interpretationshilfe. Es scheint mir so nicht einmal klar zu sein, ob jedes Fallbeispiel den Gesetzesparagraphen richtig interpretiert!
Es kommt aber noch schlimmer: Zu Anfang war den Auszählern nämlich nicht klar, dass man Kandidaten auch streichen konnte. So gab es einen Wahlzettel, auf dem eine Partei angekreuzt war. Darunter waren alle Kandidaten des Wahlvorschlags bis auf die letzten 3 durchgestrichen. Zunächst wollte man diese Stimmabgabe als ungültig werten. Erst nach meinem Hinweis auf den § 20 besann man sich anders und vergab 3 Stimmen – jeweils eine auf die letzten 3 Kandidaten.
Es liegt mir hier völlig fern, die überaus engagierten Wahlhelfer zu kritisieren oder bloßzustellen. Sie waren von 6.00 Uhr bis wahrscheinlich 2.00 Uhr des darauf folgenden Tages auf den Beinen. Unter ihnen war ein 75-jähriger Mann aus Hesserode. Zwischen 21.00 und 22.00 Uhr hatte ich Angst, er könnte vom Stuhl kippen. Eine kleine Kaffeepause half ihm wieder auf. Es versteht sich von selbst, dass unter solchem Stress die Qualität der Stimmauszählung zu leiden hat. Die Organisatoren der Wahlen sollten sich auch fragen, ob hier Arbeitszeitregelungen nicht gröblichst verletzt werden. Außer dem alten Herren hatten alle übrigen Wahlhelfer am nächsten Tag wieder bei ihrem Arbeitgeber zu erscheinen. Lediglich 5 Stunden sollten ihnen für den Marathonlauf gutgeschrieben werden, und mit lächerlichen 21 Euro (für den ganzen Tag!) wurden sie dafür entlohnt.
So sieht es aus in Deutschland: Während sich die Damen und Herren Stadt- und Kreisräte – manchmal auch trotz Niederlage – schon gegenseitig feiern, schuften ihre Stimmzählkulis bis fast zum Umfallen und müssen sich, nachdem sie miserabel auf ihre verantwortungsvolle Aufgabe vorbereitet wurden, am nächsten Tag auch noch kritisieren lassen.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Wahlbezirk 27 (Hesserode) eine Ausnahme war. In vielen Wahllokalen wird es überhaupt keine kritischen Beobachter gegeben haben. Es wundert mich daher nicht, wenn es Leute geben wird, die diese Kommunalwahl anfechten werden!
Jörg Birkefeld, Nordhausen
Und siehe da, zu Beginn gab es jede Menge Unklarheiten über den Auszählungsmodus. Wussten Sie, lieber Wähler, dass sie effektiv zwar nur maximal 3 Stimmen abgeben konnten, aber 4 Kreuze machen durften? In Hesserode war dies überhaupt nicht klar. So wurden dort bei der Stadtratswahl zu Beginn alle Wahlzettel mit mehr als 3 Kreuzen konsequent als ungültig aussortiert. So wurden von 282 abgegebenen Stimmen 34 als ungültig auf einen extra Stapel gelegt. Dieses Verfahren wurde sogar von einem anwesenden Stadtratskandidaten gutgeheißen.
Der sichtlich genervte aber Haltung bewahrende Wahlleiter rief beim Kreisswahlleiter in Nordhausen an, erhielt aber erst etwa eine Stunde später die Auskunft, dass 1 Kreuz bei einer Partei plus 3 Kreuze bei den Kandidaten in Ordnung seien. Daraufhin wurde der Stapel mit den 34 Stimmen noch einmal durchgesehen, und siehe da: Plötzlich waren nur noch 17 ungültig! Damit waren immerhin 6 % der abgegebenen Stimmen zuvor fälschlich als ungültig bewertet worden.
Von jetzt an vertraute man mehr seinem gesunden Menschenverstand als den schwer verständlichen Aussagen des § 20 des ThürKWG in der Fassung vom 23. Oktober 2008, den ich hier einmal zitieren will:
§ 20
Verhältniswahl
(1) Liegen mehrere Wahlvorschläge vor, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Der Wähler hat drei Stimmen. Er gibt seine Stimmen in der Weise ab, daß er auf dem amtlichen Stimmzettel die Bewerber kennzeichnet, denen er seine Stimmen geben will. Der Wähler kann einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben. Er kann seine Stimmen auch Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge geben. Gibt der Wähler weniger als drei Stimmen ab oder streicht er Bewerber, so wird die Gültigkeit der Stimmabgabe dadurch nicht berührt. Kennzeichnet der Wähler einen Wahlvorschlag, ohne seine Stimmen einzelnen Bewerbern zu geben, so entfallen auf die ersten drei Bewerber des Wahlvorschlags mit Ausnahme von gestrichenen Bewerbern jeweils eine Stimme. Kennzeichnet der Wähler einen Wahlvorschlag und vergibt er gleichzeitig innerhalb der Stimmenzahl an einzelne Bewerber Stimmen, so haben die auf die Bewerber abgegebenen Stimmen Vorrang vor der Kennzeichnung des Wahlvorschlags; nur gegebenenfalls verbleibende Stimmen entfallen auf die Bewerber des Wahlvorschlags in der Reihenfolge ihrer Benennung mit Ausnahme von gestrichenen Bewerbern.
Ein studierter Jurist wird dieses Meisterstück der Gesetzgebungskunst zwar richtig aufdröseln, Otto-Normal-Wähler oder die meisten zum Auszählen Verdonnerten werden zumindest mit den letzten Zeilen Interpretationsprobleme bekommen. So wurden den Wahlhelfern auch Interpretationshilfen in Beispielform mitgegeben. Dumm war nur, dass selbst diese manchmal mit dem dem gesunden Menschenverstand nicht vereinbar waren.
Kreuzte zum Beispiel ein Wähler ganz oben 3 Parteien an, so war gemäß der Interpretationshilfen diese Stimmabgabe gültig. Jede Partei erhielt jeweils eine Stimme und auch der jeweils erste Listenplatzkandidat.
Machte der Wähler allerdings nur bei 2 Parteien (ganz oben, Parteienstimme) sein Kreuz, so sollte eine solche Stimmabgabe laut der Hilfe ungültig sein, (da man den zwei Listenplatzkandidaten laut obigem § 20 nicht 1,5 Stimmen zuordnen könne, oder?) Ein solcher Fall trat in Hesserode tatsächlich auf. Man wendete aber den gesunden Menschenverstand an und vergab jeder angekreuzten Partei und dem jeweils ersten Kandidaten eine Stimme. Damit verstieß man aber eigentlich gegen die Interpretationshilfe. Es scheint mir so nicht einmal klar zu sein, ob jedes Fallbeispiel den Gesetzesparagraphen richtig interpretiert!
Es kommt aber noch schlimmer: Zu Anfang war den Auszählern nämlich nicht klar, dass man Kandidaten auch streichen konnte. So gab es einen Wahlzettel, auf dem eine Partei angekreuzt war. Darunter waren alle Kandidaten des Wahlvorschlags bis auf die letzten 3 durchgestrichen. Zunächst wollte man diese Stimmabgabe als ungültig werten. Erst nach meinem Hinweis auf den § 20 besann man sich anders und vergab 3 Stimmen – jeweils eine auf die letzten 3 Kandidaten.
Es liegt mir hier völlig fern, die überaus engagierten Wahlhelfer zu kritisieren oder bloßzustellen. Sie waren von 6.00 Uhr bis wahrscheinlich 2.00 Uhr des darauf folgenden Tages auf den Beinen. Unter ihnen war ein 75-jähriger Mann aus Hesserode. Zwischen 21.00 und 22.00 Uhr hatte ich Angst, er könnte vom Stuhl kippen. Eine kleine Kaffeepause half ihm wieder auf. Es versteht sich von selbst, dass unter solchem Stress die Qualität der Stimmauszählung zu leiden hat. Die Organisatoren der Wahlen sollten sich auch fragen, ob hier Arbeitszeitregelungen nicht gröblichst verletzt werden. Außer dem alten Herren hatten alle übrigen Wahlhelfer am nächsten Tag wieder bei ihrem Arbeitgeber zu erscheinen. Lediglich 5 Stunden sollten ihnen für den Marathonlauf gutgeschrieben werden, und mit lächerlichen 21 Euro (für den ganzen Tag!) wurden sie dafür entlohnt.
So sieht es aus in Deutschland: Während sich die Damen und Herren Stadt- und Kreisräte – manchmal auch trotz Niederlage – schon gegenseitig feiern, schuften ihre Stimmzählkulis bis fast zum Umfallen und müssen sich, nachdem sie miserabel auf ihre verantwortungsvolle Aufgabe vorbereitet wurden, am nächsten Tag auch noch kritisieren lassen.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Wahlbezirk 27 (Hesserode) eine Ausnahme war. In vielen Wahllokalen wird es überhaupt keine kritischen Beobachter gegeben haben. Es wundert mich daher nicht, wenn es Leute geben wird, die diese Kommunalwahl anfechten werden!
Jörg Birkefeld, Nordhausen
Anmerkung der Redaktion:
Die im Forum dargestellten Äußerungen und Meinungen sind nicht unbedingt mit denen der Redaktion identisch. Für den Inhalt ist der Verfasser verantwortlich. Die Redaktion behält sich das Recht auf Kürzungen vor.
Autor: nnzDie im Forum dargestellten Äußerungen und Meinungen sind nicht unbedingt mit denen der Redaktion identisch. Für den Inhalt ist der Verfasser verantwortlich. Die Redaktion behält sich das Recht auf Kürzungen vor.
