Miese Tricks: Leute werden abgezockt
Donnerstag, 22. August 2002, 10:00 Uhr
Nordhausen (nnz). Immer wieder finden sich skrupellose Geschäftsleute, die mit hinterhältigen Tricks versuchen, ahnungslosen Bürgern das Geld aus der Tasche zu ziehen. Von einer speziellen Art und Weise der Abzocke lesen Sie nur in der nnz.
Alles begann mit einem Anruf: Eine nette Stimme meldet sich bei Herrn L. am Telefon und fragte nach, ob er denn interessiert sei, billiger zu telefonieren? Natürlich war er das und er war auch an dem angebotenen Informationsmaterial interessiert. Doch statt des erwarteten Informationsmaterials landete in seinem Briefkasten die Aufforderung, eine Einschreibesendung am Post-Schalter abzuholen.
Herr L. ließ sich die Unterlagen aushändigen und bestätigte mit seiner Unterschrift den Empfang. Ein auf den ersten Blick unverfänglicher Vorgang, denn in dieser Situation gilt die Unterschrift als Empfangsbekenntnis, dachte Herr L. Er wurde auch nicht misstrauisch, als er ein zweites Mal auf dem Beleg unterschreiben sollte. Allerdings war dies kein erneutes Empfangsbekenntnis. Herr L. hatte einen Auftrag für die Umstellung seines Telefonanschluss auf einen anderen Netzbetreiber erteilt und wurde gleichzeitig über sein Widerrufsrecht belehrt. Das wurde ihm aber erst klar, als die Telekom nach einigen Wochen mitteilte, dass sie wunschgemäß die dauerhafte Veränderung der Voreinstellung vornehmen würde. Wer kommt schon auf die Idee, am Postschalter seine Post vorab zu lesen.
Zurecht empört, wandte er sich an die Nordhäuser Beratungsstelle der Verbraucher-Zentrale Thüringen. Hier erfuhr er, dass der Vertrag über das so genanntes PostIdent2-Verfahren am Postschalter zustande gekommen war. Herr L. hatte aber noch Glück, denn nach Auffassung der Verbraucherberatung entsprach die ausgehändigte Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Formvorschriften. Der Vertrag konnte somit noch widerrufen werden.
Autor: nnzAlles begann mit einem Anruf: Eine nette Stimme meldet sich bei Herrn L. am Telefon und fragte nach, ob er denn interessiert sei, billiger zu telefonieren? Natürlich war er das und er war auch an dem angebotenen Informationsmaterial interessiert. Doch statt des erwarteten Informationsmaterials landete in seinem Briefkasten die Aufforderung, eine Einschreibesendung am Post-Schalter abzuholen.
Herr L. ließ sich die Unterlagen aushändigen und bestätigte mit seiner Unterschrift den Empfang. Ein auf den ersten Blick unverfänglicher Vorgang, denn in dieser Situation gilt die Unterschrift als Empfangsbekenntnis, dachte Herr L. Er wurde auch nicht misstrauisch, als er ein zweites Mal auf dem Beleg unterschreiben sollte. Allerdings war dies kein erneutes Empfangsbekenntnis. Herr L. hatte einen Auftrag für die Umstellung seines Telefonanschluss auf einen anderen Netzbetreiber erteilt und wurde gleichzeitig über sein Widerrufsrecht belehrt. Das wurde ihm aber erst klar, als die Telekom nach einigen Wochen mitteilte, dass sie wunschgemäß die dauerhafte Veränderung der Voreinstellung vornehmen würde. Wer kommt schon auf die Idee, am Postschalter seine Post vorab zu lesen.
Zurecht empört, wandte er sich an die Nordhäuser Beratungsstelle der Verbraucher-Zentrale Thüringen. Hier erfuhr er, dass der Vertrag über das so genanntes PostIdent2-Verfahren am Postschalter zustande gekommen war. Herr L. hatte aber noch Glück, denn nach Auffassung der Verbraucherberatung entsprach die ausgehändigte Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Formvorschriften. Der Vertrag konnte somit noch widerrufen werden.
