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nnz-Service: Krank im Urlaub?

Sonntag, 11. August 2002, 09:50 Uhr
Nordhausen (nnz). Auch das kann passieren: Mitten im Urlaub wird man krank. Wie man sich da verhalten soll, das hat die nnz herausgefunden.


Wer im Urlaub krank wird, sollte unverzüglich seinen Arbeitgeber darüber unterrichten.Damit wird der Urlaub unterbrochen und es tritt die Entgeltzahlung im Krankheitsfall in Kraft, sagt der Arbeitsrechtsexperte Volker Wagner, ein Rechtsanwalt aus Gießen, in einem dpa-Gespräch. Auf diese Weise werden die Krankheitstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet, und die entfallenen Urlaubstage können zu einem späteren Zeitpunkt genommen werden. Keinesfalls dürfe der Arbeitnehmer jedoch die wegen Krankheit ausgefallenen Urlaubstage einfach an den Urlaub anhängen: „Das kann man allenfalls nach einer Absprache mit dem Arbeitgeber.“

Zur Sicherheit sollte am Urlaubsort ein Arzt aufgesucht werden, der die Krankheit und die dadurch entstandene Arbeitsunfähigkeit attestiert: Damit belegt er urkundlich, dass Sie tatsächlich krank sind.“ Dabei spiele es keine Rolle, ob dies im Ausland oder Inland geschieht. „Auch das Attest eines italienischen Arztes muss anerkannt werden“, so der Fachanwalt für Arbeitsrecht. Binnen drei Tagen sollte das ärztliche Zeugnis dem Arbeitgeber zugeschickt werden. „Dazu reicht der normale Postweg.“ Um welche Krankheit es sich handelt, gehe den Arbeitgeber allerdings nichts an.

Wer längerfristig erkrankt und dadurch etwa in einem Jahr nicht den ganzen Urlaub nehmen kann, darf die Urlaubstage laut Wagner bis zum 31. März des Folgejahres in Anspruch nehmen: „Danach ist der Freistellungsanspruch vertan“. Es bestehe dann die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber die entgangenen Urlaubstage finanziell ausgleicht

Generell sei der Urlaub dem Bundesurlaubsgesetz zufolge nichts, was sich Arbeitnehmer „nehmen“ können, sondern ein Anspruch, der vom Arbeitgeber gewährt wird, so der Anwalt. Der Jahresurlaub müsse dabei grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden, um die Erholung des Arbeitnehmers zu gewährleisten - auch wenn von dieser Praxis häufig abgewichen wird. Grundsätzlich vom Urlaub zu unterscheiden sei der Freizeitausgleich von Überstunden: Sie können allenfalls durch besondere Absprachen an die Urlaubstage angehängt werden.

Der Anspruch des Arbeitnehmers müsse immer mit den betrieblichen Erfordernissen in Einklang gebracht werden, erläuterte Wagner. Wenn etwa „Not am Mann“ sei, müsse der Zeitpunkt des Urlaubs darauf abgestimmt werden. Dagegen dürfe der Chef nur als allerletztes Mittel einen Arbeitnehmer aus dem Urlaub zurückrufen, etwa wenn plötzlich zahlreiche Mitarbeiter erkrankt sind: „Er muss dann allerdings die Notwendigkeit darlegen“, sagte der Experte. Auch muss der Arbeitgeber in diesem Fall Schadenersatz etwa für stornierte oder abgebrochene Reisen zahlen.
Autor: nnz

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