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Berechtigung für's System?

Montag, 22. Dezember 2008, 10:14 Uhr
In einer kürzlich veröffentlichten Mitteilung des Fachgebietes Abfallwirtschaft des Landratsamtes über die Verteilung der Entsorgungskalender und der Gelben Säcke für 2009 wurde der Begriff „systemberechtigte Gewerbeeinrichtungen“ verwendet. Doch immer wieder taucht insbesondere bei den Gewerbetreibenden die Frage auf: Wer ist System berechtigt, wer darf also die Gelben Säcke nutzen?


Grundlage allen Handelns bildet die bundesweit geltende Verpackungsverordnung (VerpackV). Der Landkreis als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger hat die Entsorgung gebrauchter Verkaufsverpackungen an die Dualen Systeme übertragen. Und zu diesen übertragenen Aufgaben gehört u. a. auch die Sammlung und Entsorgung von Leichtverpackungen (LVP – dazu zählen Kunst- und Verbundstoffe sowie Metalle) mittels der Gelben Säcke.

Die Stadtwerke Nordhausen sind in unserem Landkreis derzeit mit der Entsorgung der LVP beauftragt. Alle Leistungen sind vertraglich festgelegt. Für die Sammlung von Leichtverpackungen stellt der Entsorger u. a. Gelbe Wertstoffsäcke zur Verfügung. Im Dezember eines jeden Jahres erhalten alle Endverbraucher zwei Rollen Gelbe Säcke (Haustürlieferung). Zu den Endverbrauchern zählen neben den privaten Haushalten auch bestimmte gewerbliche Anfallstellen. Zum Beispiel sämtliche Gesundheits-, Pflege- und karitative Einrichtungen, Bildungseinrichtungen, Kultur- , Freizeit- und Sportstätten, das Hotel- und Gaststättengewerbe, Anwaltskanzleien sowie Kirchen, Vereine, Stiftungen und landwirtschaftliche Betriebe. Darüber hinaus sämtliche Handwerksbetriebe, ausgenommen Druckereien und sonstige Papier verarbeitende Betriebe.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der kostenlosen Entsorgung ist jedoch, dass die vorgenannten gewerblichen Anfallstellen mit haushaltsüblichen Sammelgefäßen (Behälter oder Säcke) bzw. mit einem 1.100-Liter-Umleerbehälter (ein so genannter „Rolli“) für die zu entsorgenden Leichtverpackungen auskommen. Wird das Entsorgungsvolumen überschritten, ist die Gewerbeeinrichtung nicht mehr System berechtigt. Dann sind entsprechende Abstimmungen zwischen Gewerbe- und Entsorgungsbetrieb erforderlich, die einer gesonderten Vereinbarung bedürfen.
Autor: nnz

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