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Abschreibungsdauer verkürzen

Dienstag, 02. September 2008, 08:30 Uhr
Mit der jüngsten Unternehmensteuerreform wurde die Ansparabschreibung durch den Investitionsabzugsbetrag ersetzt. Der Bund der Steuerzahler Thüringen rät, das Gestaltungspotenzial des neuen Investitionsabzugsbetrags zu nutzen.


Vorteilhaft kann die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags zum Beispiel bei Wirtschaftsgütern sein, die länger als 5 Jahre abgeschrieben werden müssen und deren Abschaffungs- oder Herstellungskosten knapp über 1.600 Euro liegen, oder bei Wirtschaftsgütern mit einem Anschaffungs- oder Herstellungswert zwischen 150 und 250 Euro. Letztere müssen dann sofort abgeschrieben werden.

Erwirbt der Steuerzahler zum Beispiel Möbel zum Preis von 1.500 Euro für sein Büro, so müsste er die Möbel normalerweise über 13 Jahre hinweg linear abschreiben. Die Dauer der Abschreibung richtet sich nämlich in der Regel nach den amtlichen AfA-Tabellen. Der Bund der Steuerzahler weist darauf hin, dass sich die Abschreibungsdauer mit einem Investitionsabzugsbetrag mitunter beträchtlich verringern lässt.

Bildet der Steuerzahler vor dem Jahr der Investition einen Investitionsabzugsbetrag, so kann er 40 Prozent der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten schon eher steuerlich geltend machen. So können die steuerrelevanten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten im Investitionsjahr auf bis zu 1.000 Euro gemindert werden. Die Kosten der Büromöbel betragen dann im Jahr der tatsächlichen Anschaffung oder eigenen Herstellung steuerlich nicht mehr 1.500 Euro, sondern nur noch 60 Prozent, also 900 Euro. Daraufhin verringert sich die Abschreibungsdauer auf 5 Jahre. Denn für selbständig nutzbare und abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zwischen 150 und 1.000 Euro liegen, muss ein jahrgangsbezogener Sammelposten gebildet werden, der pauschal über 5 Jahre abgeschrieben wird. Die Abschreibungsdauer verkürzt sich so um 8 Jahre.

Der Bund der Steuerzahler rät jedoch, mit der Bildung von Investitionsabzugsbeträgen vorsichtig zu sein, wenn die Abschreibungsdauer kürzer als 5 Jahre, wie es zum Beispiel bei Computeranlagen, ist. Dann könnte nämlich durch die Bildung des Investitionsabzugsbetrags die Abschreibungsdauer von üblicherweise 3 Jahren für Computeranlagen auf 5 Jahre verlängert werden, sollte die 1.000 Euro-Grenze unterschritten werden.
Autor: nnz/kn

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