Richter Kropp: Alkohol und Kinder
Montag, 25. Februar 2008, 09:20 Uhr
Immer wieder hört man von Einkaufsmärkten, die Kindern Zugang zu Alkohol gewähren. Das Jugendschutzgesetz verbietet dies, gerade in Lebensmittelmärkten. Doch an der Ausführung dieses Gesetzes hapert es in der Praxis nicht selten, wie ein aktueller Fall des Amtsgerichts Sondershausen aufzeigt...
Am 17. Juli 2006 hatten zwei Jugendliche im Alter von 14 bis 15 Jahren einem Getränkemarkt in Roßleben betreten. Mit zwei Flaschen Korn und zwei Sixpack Bier verließen sie diesen wieder. Das Tragische an diesem Fall: Auf Grund des anschließenden Alkoholkonsums musste ein Jugendlicher wegen Alkoholvergiftung in das Krankenhaus eingeliefert werden. Das Landratsamt des Kyffhäuserkreises hatte dann gegen die Verkäuferin einen Bußgeldbescheid in Höhe von 1.000 Euro erlassen. Die Betroffene hatte Einspruch eingelegt, so dass das Verfahren vor dem Sondershäuser Amtsgericht landete.
Die betroffene Verkäuferin hatte sich eine umfassende Verteidigungsstrategie ausgedacht. Benannt wurden als Zeugen ein Lieferwagenfahrer dafür, dass Alkohol nicht an Jugendliche verkauft worden sei und der Käufer des Alkohols angeblich erwachsen sei. Genützt hatte es ihr nichts. Die Aussagen der Jugendlichen, die angaben, ohne jegliche Probleme Alkohol von dieser Verkäuferin erhalten zu haben, standen dem entgegen. Den Personalausweis habe niemand von ihnen haben wollen, so ein Schüler in einer sehr deutlichen Aussage.
Die Verkäuferin zog dann die juristische Notbremse, um weitere Kosten zu vermeiden, und nahm den Einspruch zurück, das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen. Unklar blieb vor Gericht, ob dieses Verhalten der Verkäuferin auch arbeitsrechtliche Konsequenzen hatte, etwa die Kündigung ihres Arbeitsplatzes.
Diese Verfahren war nicht der einzige Fall im Kyffhäuserkreis dieser Art. Bereits 2006 hatte das Amtsgericht Sondershausen über einen ähnlichen Fall zu entscheiden gehabt. Damals war einer Verkäuferin eines Marktes in Artern zur Last gelegt worden, eine Flasche Prosecco an zwei Knaben verkauft zu haben, welche danach hemmungslos betrunken waren. Das damalige Verfahren endete mit einem Freispruch, da die Betroffenen die Verkäuferin nicht mehr identifizieren konnten – im Gegensatz zum aktuellen Fall.
Autor: nnzAm 17. Juli 2006 hatten zwei Jugendliche im Alter von 14 bis 15 Jahren einem Getränkemarkt in Roßleben betreten. Mit zwei Flaschen Korn und zwei Sixpack Bier verließen sie diesen wieder. Das Tragische an diesem Fall: Auf Grund des anschließenden Alkoholkonsums musste ein Jugendlicher wegen Alkoholvergiftung in das Krankenhaus eingeliefert werden. Das Landratsamt des Kyffhäuserkreises hatte dann gegen die Verkäuferin einen Bußgeldbescheid in Höhe von 1.000 Euro erlassen. Die Betroffene hatte Einspruch eingelegt, so dass das Verfahren vor dem Sondershäuser Amtsgericht landete.
Die betroffene Verkäuferin hatte sich eine umfassende Verteidigungsstrategie ausgedacht. Benannt wurden als Zeugen ein Lieferwagenfahrer dafür, dass Alkohol nicht an Jugendliche verkauft worden sei und der Käufer des Alkohols angeblich erwachsen sei. Genützt hatte es ihr nichts. Die Aussagen der Jugendlichen, die angaben, ohne jegliche Probleme Alkohol von dieser Verkäuferin erhalten zu haben, standen dem entgegen. Den Personalausweis habe niemand von ihnen haben wollen, so ein Schüler in einer sehr deutlichen Aussage.
Die Verkäuferin zog dann die juristische Notbremse, um weitere Kosten zu vermeiden, und nahm den Einspruch zurück, das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen. Unklar blieb vor Gericht, ob dieses Verhalten der Verkäuferin auch arbeitsrechtliche Konsequenzen hatte, etwa die Kündigung ihres Arbeitsplatzes.
Diese Verfahren war nicht der einzige Fall im Kyffhäuserkreis dieser Art. Bereits 2006 hatte das Amtsgericht Sondershausen über einen ähnlichen Fall zu entscheiden gehabt. Damals war einer Verkäuferin eines Marktes in Artern zur Last gelegt worden, eine Flasche Prosecco an zwei Knaben verkauft zu haben, welche danach hemmungslos betrunken waren. Das damalige Verfahren endete mit einem Freispruch, da die Betroffenen die Verkäuferin nicht mehr identifizieren konnten – im Gegensatz zum aktuellen Fall.
