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Schatten nur mit Genehmigung

Freitag, 08. Februar 2008, 09:05 Uhr
So wollen eine Bauschuttcontainer für einen Tag vor ihrem Haus plazieren? Sie wollen einen Stuhl hinstellen. Eigentlich kein Problem. In Nordhausen schon, hier wird das nur mit einer amtlichen Erlaubnis möglich...


Sondernutzungen auf und an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Stadtgebiet und den Ortsteilen bedürfen der Erlaubnis der Stadt Nordhausen. Was dabei zu beachten ist, erklärte jetzt Ordnungsamtsleiter Holger Wengler. Von Sondernutzungen spricht man, wenn Gegenstände wie Werbeaufsteller, Warenauslagen, Verkaufsstände, Bauschuttcontainer, Gerüste, Baumaterial, Tische und Stühle zur Bewirtschaftung, Plakate, Hinweisschilder auf öffentlichen Straßen und Wegen aufgestellt werden.

Anträge auf Erlaubnis der Sondernutzung im Zusammenhang mit gewerblicher Tätigkeit bearbeitet das Sachgebiet Bürgerservice des Ordnungsamtes (Telefon 696-555). Anträge für Baugerüste, Bauschuttcontainer und sonstige Bautätigkeiten im öffentlichen Verkehrsraum werden durch das Sachgebiet Straßenverkehrsbehörde des Ordnungsamtes (Telefon 696-532) beschieden. Die Antragsformulare für die Sondernutzung können auch unter www.nordhausen.de (Suchbegriff Sondernutzungsantrag) heruntergeladen werden. Natürlich kann man auch unter der Hotline des Ordnungsamtes (Telefon 696-115) nähere Informationen erfragen.

„Sollte jemand derartige Nutzungen der öffentlichen Straßen beabsichtigen oder bereits ausüben, ohne im Besitz der erforderlichen Erlaubnis zu sein, sollte er sich umgehend an o. g. Stellen der Stadtverwaltung wenden“, weist Ordnungsamtsleiter Holger Wengler darauf hin.

Die Stadtverwaltung werde in den nächsten Wochen verstärkt ausgeübte Sondernutzungen kontrollieren. Sollte keine erforderliche Erlaubnis vorliegen, sei mit einer Nachforderung von Sondernutzungsgebühren und gegebenenfalls mit der Einleitung eines Bußgeldverfahrens zu rechnen, mahnt er.

Darüber hinaus werden Tatbestände der neuen, im Dezember 2007 in Kraft getretenen Sondernutzungssatzung und Sondernutzungsgebührensatzung in Form der Nordhäuser Stadtordnung Teil 3A und 3B kontrolliert. Hier handele es sich überwiegend um mit Gebäuden fest verbundene Werbeanlagen, Sonnenschutzdächer, Hinweisschilder und Markisen, soweit sie in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen. „Falls hier keine Erlaubnis vorliegt, werden wir Hauseigentümer bzw. Gewerbetreibende zur Antragstellung auffordern“, sagt er.
Autor: nnz

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