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Steuern sparen mal anders....

Freitag, 04. Januar 2008, 11:04 Uhr
Zu Jahresanfang gibt es immer wieder die beliebten Servicethemen, zum Beispiel zum Steuersparen. Ein solcher Tipp kommt jetzt mal nicht von der Stiftung Warentest, sondern vom städtischen Entwässerungsbetrieb in Nordhausen. Ihre Neugier wird schnell mit einem Klick befriedigt...


Der Gesetzgeber räumt im Einkommenssteuergesetz Grundstückseigentümern die Möglichkeit ein, Handwerkerleistungen steuerlich abzusetzen. In § 35 des Einkommenssteuergesetzes ist festgelegt, dass in privaten Haushalten für alle handwerklichen Tätigkeiten im Rahmen von Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen eine Ermäßigung der Einkommenssteuer in Anspruch genommen werden kann.

Der Gesetzgeber begünstigt damit auch Aufwendungen für Instandsetzung und Reparatur von Anlagen der Abwasserentsorgung. „Damit haben Grundstückseigentümer die Möglichkeit, auch die Kosten für Nachrüstung oder Sanierung einer vorhandenen Kleinkläranlage oder für einen Ersatzneubau steuerlich geltend zu machen“, berichtet Toralf Kanowski, technischer Leiter im Stadtentwässerungsbetrieb Nordhausen. „Zu den absetzbaren Leistungen zählt auch die Wartung von Kleinkläranlagen durch einen Fachbetrieb sowie die Instandsetzung und die Kontrolle der Kleinkläranlagen. Auch Mieter können in Einzelfällen von der Regelung profitieren, sofern die Aufwendungen von ihnen beauftragt und kostenseitig übernommen werden. Ausgenommen sind anfallende Kosten im Rahmen einer Neubaumaßnahme.“ informiert Kanowski weiter.

Steuerlich nicht absetzbar sind dagegen Materialkosten sowie reine Entsorgungskosten, wie zum Beispiel für die Abfuhr und Deponierung des Fäkalschlamms. Wer die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen möchte, muss die Höhe der Aufwendungen mit einem Überweisungsbeleg oder einem Kontoauszug gegenüber dem Finanzamt nachweisen können.
Autor: nnz

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