Volksbegehren gestoppt
Mittwoch, 05. Dezember 2007, 13:00 Uhr
Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat heute seine Entscheidung über den Antrag der Landesregierung, das Volksbegehren Für eine bessere Familienpolitik in Thüringen wegen eines Verstoßes gegen die Thüringer Verfassung für unzulässig zu erklären verkündet. Wir haben die Einzelheiten.
Der Verfassungsgerichtshof hat das Volksbegehren gestoppt. Er hat entschieden, dass das Volksbegehren unzulässig ist. Damit hat das Verfahren vorzeitig sein Ende gefunden. Zur Begründung führt das Gericht aus, der Gesetzentwurf verstoße gegen Art. 82 Abs. 2 ThürVerf, weil er Regelungen zu Abgaben enthalte. Dieser Verstoß führe zur Gesamtnichtigkeit des Entwurfs. Die Entscheidung ist mit fünf zu vier Stimmen ergangen. Drei Richter haben ihre von der Mehrheit abweichende Auffassung in Sondervoten niedergelegt.
Im Einzelnen führt der Verfassungsgerichtshof in seinem Urteil aus, dass der Antrag der Landesregierung zulässig und begründet sei. In der Sache sei der Gesetzentwurf des Trägerkreises umfassend zu prüfen. Die Prüfung sei weder gegenständlich noch hinsichtlich des Prüfungsmaßstabes zu beschränken gewesen. Der Volksgesetzentwurf verstoße gegen das Verbot von Volksbegehren zu Abgaben des Art. 82 Abs. 2 ThürVerf. Die im Entwurf des Volksgesetzes vorgesehenen Regelungen zielten nämlich unter anderem darauf ab, § 20 ThürKitaG zu ändern und
die Höhe der Elternbeiträge zur Finanzierung der Inanspruchnahme der Kindertagesstätten dadurch zu begrenzen, dass der auf alle Eltern einer Einrichtung entfallende prozentuale Anteil an den Betriebskosten auf den durchschnittlichen Stand des Jahres 2005 festgeschrieben werde. Das letzte Jahr vor der Einschulung sollte künftig beitragsfrei gestellt werden.
Die Elternbeiträge seien rechtlich als Gebühren ein zuordnen und unterfielen deshalb dem Abgabenbegriff des Art. 82 Abs. 2 ThürVerf, der auch solche Regelungen zu kommunalen Abgaben erfasse. Die aus diesem Verstoß gegen das Verbot von Volksgesetzen zu Abgaben folgende Unzulässigkeit dieser Regelungen führe zur Unzulässigkeit des gesamten Volksgesetzentwurfs.
Der Gesetzentwurf sei nicht in einen (unzulässigen) abgabenwirksamen und einen (zulässigen) vom Verbot von Volksbegehren zu Abgaben unabhängigen Teil aufteilbar. Es fehle an der erforderlichen Teilbarkeit. In Thüringen fehle es nämlich aufgrund der Bestimmungen im Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid zum einen an der rechtlichen Möglichkeit, volksinitiierte Gesetzentwürfe während des laufenden Volksgesetzgebungsverfahrens abzuändern. Zum anderen könne der Entwurf auch aus Gründen des materiellen Verfassungsrechts nicht aufgeteilt werden. Es fehle an der hinreichend sicheren Feststellung, dass die ohne Abgabenregelungen verbleibenden Bestimmungen des Volksgesetzentwurfs übereinstimmend in den gemeinsamen Willen der Unterstützer aufgenommen worden wären.
Dem Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens müsse ein Gesetzentwurf zugrunde liegen, der objektiv vom Willen der Unterzeichner gedeckt sei. Sei dieser ‘gemeinsame Nenner’ für die Vereinigung von mindestens 5.000 Stimmberechtigten
nicht mehr feststellbar, weil ein Teil des Gesetzentwurfs wegen Verfassungswidrigkeit wegfalle und ein Einfluss der beanstandeten Teile auf den Entschluß zu unterschreiben nicht unwahrscheinlich sei, fehle es an der übereinstimmenden Aufnahme des Gesetzentwurfs in den gemeinsamen Willen der Unterzeichner.
So verhalte es sich hier: Gerade weil es sich bei den verfassungswidrigen Regelungen in Art. 1 Nr. 16 des Volksgesetzentwurfs um Bestimmungen handele, die sich unmittelbar finanziell vorteilhaft für die Eltern von Kleinkindern, also potenzielle Unterstützer der Volksinitiative, auswirkten, sei es nicht unwahrscheinlich, dass die beanstandeten Regelungen zur Zustimmung sehr vieler Menschen geführt hätten. Es liege auf der Hand, dass gerade die finanziellen Auswirkungen des Volksgesetzes für
den potenziellen Betroffenenkreis bestimmend dafür sein können, den Entwurf zu unterstützen oder ihn abzulehnen. Einer Entscheidung über die zwischen den Beteiligten und in der Öffentlichkeit breit diskutierte Frage, ob zusätzlich gegen das Verbot von Volksbegehren zum Landeshaushalt verstoßen worden sei, habe es deshalb nicht bedurft. Sie sei für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich gewesen.
Autor: nnzDer Verfassungsgerichtshof hat das Volksbegehren gestoppt. Er hat entschieden, dass das Volksbegehren unzulässig ist. Damit hat das Verfahren vorzeitig sein Ende gefunden. Zur Begründung führt das Gericht aus, der Gesetzentwurf verstoße gegen Art. 82 Abs. 2 ThürVerf, weil er Regelungen zu Abgaben enthalte. Dieser Verstoß führe zur Gesamtnichtigkeit des Entwurfs. Die Entscheidung ist mit fünf zu vier Stimmen ergangen. Drei Richter haben ihre von der Mehrheit abweichende Auffassung in Sondervoten niedergelegt.
Im Einzelnen führt der Verfassungsgerichtshof in seinem Urteil aus, dass der Antrag der Landesregierung zulässig und begründet sei. In der Sache sei der Gesetzentwurf des Trägerkreises umfassend zu prüfen. Die Prüfung sei weder gegenständlich noch hinsichtlich des Prüfungsmaßstabes zu beschränken gewesen. Der Volksgesetzentwurf verstoße gegen das Verbot von Volksbegehren zu Abgaben des Art. 82 Abs. 2 ThürVerf. Die im Entwurf des Volksgesetzes vorgesehenen Regelungen zielten nämlich unter anderem darauf ab, § 20 ThürKitaG zu ändern und
die Höhe der Elternbeiträge zur Finanzierung der Inanspruchnahme der Kindertagesstätten dadurch zu begrenzen, dass der auf alle Eltern einer Einrichtung entfallende prozentuale Anteil an den Betriebskosten auf den durchschnittlichen Stand des Jahres 2005 festgeschrieben werde. Das letzte Jahr vor der Einschulung sollte künftig beitragsfrei gestellt werden.
Die Elternbeiträge seien rechtlich als Gebühren ein zuordnen und unterfielen deshalb dem Abgabenbegriff des Art. 82 Abs. 2 ThürVerf, der auch solche Regelungen zu kommunalen Abgaben erfasse. Die aus diesem Verstoß gegen das Verbot von Volksgesetzen zu Abgaben folgende Unzulässigkeit dieser Regelungen führe zur Unzulässigkeit des gesamten Volksgesetzentwurfs.
Der Gesetzentwurf sei nicht in einen (unzulässigen) abgabenwirksamen und einen (zulässigen) vom Verbot von Volksbegehren zu Abgaben unabhängigen Teil aufteilbar. Es fehle an der erforderlichen Teilbarkeit. In Thüringen fehle es nämlich aufgrund der Bestimmungen im Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid zum einen an der rechtlichen Möglichkeit, volksinitiierte Gesetzentwürfe während des laufenden Volksgesetzgebungsverfahrens abzuändern. Zum anderen könne der Entwurf auch aus Gründen des materiellen Verfassungsrechts nicht aufgeteilt werden. Es fehle an der hinreichend sicheren Feststellung, dass die ohne Abgabenregelungen verbleibenden Bestimmungen des Volksgesetzentwurfs übereinstimmend in den gemeinsamen Willen der Unterstützer aufgenommen worden wären.
Dem Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens müsse ein Gesetzentwurf zugrunde liegen, der objektiv vom Willen der Unterzeichner gedeckt sei. Sei dieser ‘gemeinsame Nenner’ für die Vereinigung von mindestens 5.000 Stimmberechtigten
nicht mehr feststellbar, weil ein Teil des Gesetzentwurfs wegen Verfassungswidrigkeit wegfalle und ein Einfluss der beanstandeten Teile auf den Entschluß zu unterschreiben nicht unwahrscheinlich sei, fehle es an der übereinstimmenden Aufnahme des Gesetzentwurfs in den gemeinsamen Willen der Unterzeichner.
So verhalte es sich hier: Gerade weil es sich bei den verfassungswidrigen Regelungen in Art. 1 Nr. 16 des Volksgesetzentwurfs um Bestimmungen handele, die sich unmittelbar finanziell vorteilhaft für die Eltern von Kleinkindern, also potenzielle Unterstützer der Volksinitiative, auswirkten, sei es nicht unwahrscheinlich, dass die beanstandeten Regelungen zur Zustimmung sehr vieler Menschen geführt hätten. Es liege auf der Hand, dass gerade die finanziellen Auswirkungen des Volksgesetzes für
den potenziellen Betroffenenkreis bestimmend dafür sein können, den Entwurf zu unterstützen oder ihn abzulehnen. Einer Entscheidung über die zwischen den Beteiligten und in der Öffentlichkeit breit diskutierte Frage, ob zusätzlich gegen das Verbot von Volksbegehren zum Landeshaushalt verstoßen worden sei, habe es deshalb nicht bedurft. Sie sei für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich gewesen.
